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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2007 E-8236/2007

12 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,113 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-8236/2007/bec {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Markus König (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 29. November 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8236/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Nigeria (Onitsha-Anambra State) im September 2007 über den Hafen von Lagos verliess, nach einer Schifffahrt von über einer Woche in einem ihm unbekannten Land ankam und von dort über ihm unbekannte Länder ohne je kontrolliert worden zu sein am 8. Oktober 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2007 summarisch befragt und am 31. Oktober 2007 einlässlich angehört wurde, dass er dabei zum Beleg seiner Identität keine Dokumente einreichte, dass der Beschwerdeführer als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei für die Partei ANPP aktiv tätig gewesen, die in Opposition zur PDP stehe, dass seine Mutter im Jahre 2003 aufgrund ihrer Aktivitäten ermordet worden und der Beschwerdeführer in der Folge zu einem Freund seiner Mutter gezogen sei, dass er im Internat, das er besucht habe, die Bekanntschaft mit dem Sohn eines PDP-Politikers gemacht habe, mit dem er eine homosexuelle Beziehung eingegangen sei, die im September 2007 von einem Lehrer der Schule entdeckt worden sei, dass er daraufhin zum Freund seiner Mutter zurückgekehrt und noch am selben Abend von Männern aufgesucht worden sei, die der PDP- Politiker auf ihn angesetzt habe, dass ihm jedoch die Flucht zu einem Priester gelungen sei, dass das Foto des Beschwerdeführers am Fernsehen gezeigt worden sei verbunden mit der falschen Anschuldigung, er sei für die Brandstiftung an einer Fernsehstation mitverantwortlich, dass er vom Priester aufgefordert worden sei, die Stadt zu verlassen und ihn der Priester einem Freund anvertraut habe, der ihn nach Lagos gebracht habe, von wo aus er das Heimatland verlassen habe, E-8236/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente eingereicht und könne keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass die diesbezüglichen stereotypen Angaben und Erklärungsversuche des Beschwerdeführers aufzeigen würden, dass er die tatsächlichen Reiseumstände und die dabei benutzten Papiere zu verheimlichen beabsichtige, dass ferner der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Kontaktes mit dem Sohn des PDP-Politikers jeglicher Realität widersprechen würden, die Schilderungen zu dieser angeblichen Beziehung auffällig lückenhaft ausgefallen seien und er auf entsprechende Fragestellungen auch keine konkreten Antworten gefunden habe, dass er ferner beispielsweise auch nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, auf welchem Fernsehkanal sein Foto ausgestrahlt worden sein soll, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könne und er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle, dass demzufolge auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen sei und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- E-8236/2007 schwerde erhebt und beantragt, es sei die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 8. Oktober 2007 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige E-8236/2007 Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht- E-8236/2007 lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch kein Einwand erhoben wird, dass sich sodann vorliegend die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 31. Oktober 2007 klar präsentierte und unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, zumal er auf die von der Vorinstanz aufgezeigten verschiedenen Aspekte des unglaubhaften Sachverhaltsvortrages gar nicht eingeht, dass das blosse Vorbringen in der Beschwerde, es handle sich vorliegend um Sippenhaft, der Beschwerdeführer sei seitens des PDP-Politikers angegangen worden, weil seine Mutter Aktivmitglied der ANPP gewesen sei und die nigerianische Regierung weder Interesse noch E-8236/2007 die Fähigkeit habe, den Beschwerdeführer in Schutz zu nehmen, nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Nigeria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Nigeria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, E-8236/2007 dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8236/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, Original der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. November 2007) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier) - Y._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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