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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2016 E-8227/2015

7 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,662 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8227/2015

Urteil v o m 7 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), Sierra Leone, und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Kenia, beide vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).

E-8227/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten eigenen Angaben zufolge im Jahr (…) von Nairobi nach Libyen. Nach einem Aufenthalt von (…) Jahren seien sie auf dem Seeweg weiter nach Italien gereist, wo sie von den Behörden nach Lusiana gebracht worden seien. Nach einem Aufenthalt von etwa einem Monat seien sie via Mailand am 30. August 2015 illegal in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 8. September 2015 wurden die Beschwerdeführenden getrennt voneinander im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt. Sodann gewährte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie würden lieber in der Schweiz bleiben; Italien könne nicht mit Flüchtlingen umgehen. B. Am 11. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 9. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 26. November 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung an das SEM zurückzuweisen.

E-8227/2015 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit am 24. Dezember 2015 zugestellter Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 zur Beschwerdeverbesserung (handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeschrift) auf. Die Beschwerdeführenden reichten die unterzeichnete Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 zu den Akten. F. Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-8227/2015 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (sogenannte Souveränitätsklausel). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, bei der summarischen Befragung hätten die Beschwerdeführenden zu Protokoll gegeben, in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten

E-8227/2015 eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 12. November 2015 an Italien übergegangen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in der Schweiz würden verbleiben wollen, vermöge daran nichts zu ändern. Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann seien keine Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmitteleingabe ein, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei mangels Indizien und Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO und auch mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 und 2 Dublin-III- VO nicht gegeben. Ausserdem seien sie durch die Umstände ihrer Flucht traumatisiert und es sei ihnen aufgrund der in Italien herrschenden Lebensbedingungen nicht möglich, dort ein würdiges Leben zu führen. Auch würden sie in Italien über keine nahen Verwandten verfügen, welche sie unterstützen könnten. Das SEM habe daher aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten. 5. 5.1 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Juli 2015 mit einem Boot von Libyen kommend nach Italien gereist und bei ihrer Ankunft von den italienischen Behörden nach Lusiana gebracht worden sind (vgl. Akten SEM A4/12 S. 6, A5/12 S. 6). Sie haben sich ihren Angaben zufolge rund einen Monat in Italien aufgehalten, bevor sie in die Schweiz eingereist sind. Der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien ist demnach unbestritten. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 11. September 2015 – somit innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme

E-8227/2015 der Beschwerdeführenden. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO); eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 5.2 Die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene zielen auf einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ab. Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5.2.1 Die Beschwerdeführenden vermögen aus ihren lediglich pauschalen Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen von Asylsuchenden in Italien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie unterlassen es darzutun, aus welchen konkret individuellen Gründen in ihrem Fall die italienischen Behörden das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt sein sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches ist auch nicht ersichtlich. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde. Zwar haben die Be-

E-8227/2015 schwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, sie hätten während ihres Aufenthalts in Italien ein Asylgesuch stellen wollen, sie seien jedoch von den Behörden stets auf später vertröstet worden. Indessen machen sie weder geltend noch ist aus diesem Vorbringen darauf zu schliessen, dass sich die italienischen Behörden grundsätzlich weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es bestehen auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden für die Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst. Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch das Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014 führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung. Namentlich vermögen die Beschwerdeführenden, bei welchen es sich um ein kinderloses Ehepaar handelt, aus dem Tarakhel Urteil nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden geben erstmals auf Beschwerdeebene an, sie seien traumatisiert. Sie substanziieren dieses Vorbringen allerdings nicht und haben keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse zu den Akten gereicht. Die vorgebrachte Traumatisierung ist demnach jedenfalls nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), zumal sie sich beide bei der BzP als gesund bezeichnet haben (vgl. A4/12 S. 8 und A5/12 S. 8). file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-8227/2015 Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 5.3 Die Beschwerdeführenden können auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 5.4 Die Verfügung des SEM ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen

E-8227/2015 von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Zudem wurde die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) (Dispositiv nächste Seite)

E-8227/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

E-8227/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2016 E-8227/2015 — Swissrulings