Abtei lung V E-8201/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._____, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Beat Widmer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8201/2010 Sachverhalt: I. A. Nachdem der damals minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Familie am 11. August 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hatte, stellte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1.1.2005 BFM) mit Verfügung vom 19. August 1999 fest, dieser und seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B. Gegen diesen Entscheid reichte der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. September 1999 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. C. Am 26. Oktober 2001 hob das Bundesamt die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an. D. Mit Urteil vom 7. Februar 2002 wies die ARK die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden war. II. E. Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2005 vorgängig das rechtliche Gehör gewährt hatte, hob es dessen vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG mit Verfügung vom 12. August 2005 auf und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E-8201/2010 F. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 19. August 2005 Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2005 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. G. Am 6. Oktober 2006 erteilte der Migrationsdienst des Kantons Bern den Angehörigen des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbewilligung B. H. Am 2. März 2010 trat der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe von (...) den Strafvollzug an. III. I. In seinem Urteil E-3974/2006 vom 28. September 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die durch die Vorinstanz angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und wies die Beschwerde vom 19. August 2005 ab. J. Am 12. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch stellen und in materieller Hinsicht beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei in Wiedererwägung zu ziehen; in prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er begründete sein Gesuch damit, dass aufgrund seines Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom Vollzugsverantwortlichen ein Bericht verfasst worden sei. Aus diesem gehe hervor, dass er sich gut in seiner Wohngruppe integriert habe und sein Auftreten korrekt sei. Er habe in verschiedener Hinsicht Fortschritte gemacht, und seine Therapeutin könne bestätigen, dass er sich mit der Tragweite seiner Delikte auseinandergesetzt habe und diesbezüglich einsichtig sei. Von seinem bisherigen Freundeskreis habe er sich distanziert, und er wolle mit diesem nicht mehr in Kontakt treten. Nach seiner Entlassung möchte er vorübergehend im Betrieb eines Landsmannes arbeiten und sich bei seinem früheren Arbeitgeber um eine Anstellung bewerben. In seinem Arbeitszeugnis werde ihm eine aktive, zuverlässige und selbständige Arbeitsweise attestiert, und von seinem E-8201/2010 Arbeitgeber werde er als freundliche, gut integrierte Person beschrieben. Weiter wird geltend gemacht, der Onkel des Beschwerdeführers habe während des Kosovo-Krieges mit der serbischen Polizei und mit Militäreinheiten zusammengearbeitet, weshalb seine Familie nach dem Krieg bedroht worden sei. Auch heute noch würden Kollaborateure in Kosovo gesucht. Die dortigen Lebensverhältnisse der Roma sowie die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage seien sehr schlecht, und es herrsche grosse Arbeitslosigkeit. Da er nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sei und auch keine Wiederholungsgefahr bestehe, finde die Ausnahme vom Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine Anwendung. Es müsse deshalb eine Einzelfallabklärung bezüglich der Reintegrationskriterien erfolgen, welche mit Sicherheit zu seinen Gunsten ausfallen werde. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. September 2010, wonach der Beschwerdeführer keinen Willen zur Besserung zeige und ihm auch nicht attestiert werden könne, sich aus der Deliktsspirale zu lösen, habe dieser klar widerlegt, und es sei ihm – entgegen der Annahme des Gerichts – eine gute Prognose zu stellen. In der Beilage liess der Beschwerdeführer Kopien des Vollzugsberichts vom 6. Oktober 2010 und des Arbeitszeugnisses vom 8. Oktober 2010 der B._____, der Verfügung der C._____ vom 28. Oktober 2010 (Strafanstalt; bedingte Entlassung) und eines Bestätigungsschreibens des (...)-Vereins vom 26. Oktober 2010 zu den Akten reichen. K. Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 12. August 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig entzog das Bundesamt einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. September 2010 E-8201/2010 bereits ausführlich dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiege. Daran vermöge der Vollzugsverlauf seit dem Strafantritt im (...) 2010 nichts zu ändern, zumal die langjährige Delinquenz mit der befriedigenden Führung während des Strafvollzugs nicht aufgewogen werde. Der Beschwerdeführer könne sich sodann nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen, da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr nach Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Vorbringen, der Onkel des Beschwerdeführers habe mit den Serben kollaboriert und seine Familie habe deswegen Sicherheitsprobleme bekommen, sei im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren an keiner Stelle erwähnt worden. Diese angeblichen Probleme seien auch nicht näher erläutert worden, weshalb sie nicht geeignet seien, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Das Wiedererwägungsgesuch enthalte somit keine neuen erheblichen Tatsachen; demnach werde auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010 verwiesen. L. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 25. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In seiner Begründung macht er geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Urteilsfällung am 28. September 2010 weder über die Verfügung der C._____ vom 28. Oktober 2010 noch über den Bericht der B._____ vom 6. Oktober 2010 verfügt. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich somit um echte Noven. Die Ausführungen des Gerichts würden durch den Vollzugsbericht und das Arbeitszeugnis der B._____ weitgehend widerlegt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Berichte müsse dem Beschwerdeführer eine wesentlich bessere Prognose gestellt werden als noch im Urteil vom 28. September 2010. Eine Wegweisung würde für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellen, zumal sich seine ganze Familie in der Schweiz befinde. In Kosovo verfüge er weder über Verwandte noch über eine konkrete Wohnmöglichkeit, und E-8201/2010 auch die Tatsache, dass er als Angehöriger der Roma mit zahlreichen Repressalien zu rechnen hätte, dürfe nicht übersehen werden. Damit überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Das Prinzip des Non-Refoul-ments gelte schliesslich unabhängig der Frage, ob jemand die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sämtliche Berichte von Organisationen, welche sich mit der Lage der Roma in Kosovo befassten, stünden der Einschätzung des Bundesrates entgegen, der Kosovo als sicheren Drittstaat bezeichnet habe. Wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck des Strafvollzuges und der drohenden Ausweisung aus der Schweiz keine weiteren Delikte mehr begehen werde, würden die präventiven Schutzinteressen der Öffentlichkeit hinter die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten. Nachdem dieser sich zum ersten Mal im Strafvollzug befinde, sei ihm die Chance einzuräumen, die Änderung seiner Einstellung zu beweisen. Dem Schutzinteresse der Öffentlichkeit könne immer noch Rechnung getragen werden, sollte sich der Beschwerdeführer wider Erwarten nicht bewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar geht daraus die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen die Abweisung von Wiedererwägungsgesuchen nicht ausdrücklich hervor, sie ergibt sich aber aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 153 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen E-8201/2010 Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.). Schliesslich liegt keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 28. September 2010 hätten sich – entgegen der Auffassung des BFM – die tatsächlichen Umstände nachträglich derart geändert, dass sich eine Wiedererwägung des Entscheids im Sinne der Anpassung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage rechtfertige. Das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfällung weder über die Verfügung der C._____ vom 28. Oktober 2010 noch über den Vollzugsbericht oder das Arbeitszeugnis der B._____ vom 6. beziehungsweise 8. Oktober 2010 verfügt. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich somit um echte Noven. Die Ausführungen des Gerichts würden durch den Vollzugsbericht und das Arbeitszeugnis zumindest weitgehend widerlegt, und aufgrund der nunmehr vorliegenden Berichte müsse dem Beschwerdeführer eine wesentlich bessere Prognose gestellt werden. Die präventiven Schutzinteressen der Öffentlichkeit würden damit hinter die E-8201/2010 persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zurücktreten. 4. 4.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungsgesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird aber vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6) ein ver fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend gemacht werden konnten, oder aber – was vorliegend von zentraler Bedeutung ist – wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7). Analog zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind wiedererwägungsweise vorgebrachte neue Tatsachen nur dann als erheblich zu bezeichnen, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. analog URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden indessen – wiederum in Analogie zur Revision – nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f.). Im Gegensatz zur Revision unterliegt ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse keiner bestimmten Frist. E-8201/2010 4.2 Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen beziehungsweise die auf Beschwereebene ins Recht gelegten Beweismittel zum einen nicht neu und zum anderen als nicht erheblich zu erachten sind. 4.2.1 Bezüglich des eingereichten Vollzugsberichts vom 6. Oktober 2010 ist festzuhalten, dass dieser gerade einmal acht Tage nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010 abgefasst wurde. Es wäre dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres möglich gewesen, sich während des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens einen entsprechenden Bericht ausstellen zu lassen und dem Gericht einzureichen. Jedenfalls ist der Bericht nicht als neu zu bezeichnen, da er sich auf Tatsachen bezieht, welche bereits während des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens bekannt waren und damals hätten geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für das eingereichte Arbeitszeugnis vom 8. Oktober 2010. 4.2.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Verfügung der C._____ vom 28. Oktober 2010 geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. 4.2.2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend einzig auf die Verletzung von Bundesrecht und auf die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Dabei ist es weder durch die Handlungen der Verwaltungsbehörden gebunden noch sind deren rechtliche Schlussfolgerungen für das Gericht verbindlich. Dieses entfernt sich dabei in der Regel jedoch nicht von den Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörden, sofern diese das Ergebnis vertiefter Abklärungen sind und keine Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen. Dasselbe gilt für die rechtlichen Schlussfolgerungen der Verwaltungsbehörden. Auch hierbei weicht das Gericht nicht vom Entscheid der Verwaltungsbehörde ab, sofern diese sich in ihren Erwägungen einlässlich mit dem ihr vorgelegten Sachverhalt auseinandergesetzt hat. 4.2.2.2 Das C._____ stellt in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2010 im Wesentlichen auf die Sachverhaltsfeststellungen im Führungsbericht der B._____ vom 6. Oktober 2010 ab. In seinen Erwägungen hält das Amt lediglich fest, der Beschwerdeführer befinde sich zum ersten Mal im Freiheitsentzug und sein Verhalten werde als E-8201/2010 freundlich und respektvoll bezeichnet. Es sei zu hoffen, dass der Strafvollzug beim Beschwerdeführer den nötigen Eindruck hinterlassen habe. Das Amt hat sich mithin in seinem Entscheid nicht einlässlich mit der Frage der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auseinandergesetzt, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 28. September 2010 getan hat. Auch der Vollzugsbericht der B._____ schweigt sich in diesem Punkt aus und hält – etwas zweideutig – einzig fest, der weitere Verbleib im Strafvollzug dürfte beim Beschwerdeführer kaum mehr eine Einstellungsänderung bewirken. Das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend in seiner Urteilsfindung weder an die Feststellungen und Erwägungen des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung gebunden noch an die Tatsache, dass dieses Amt dem Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung zugestimmt hat. Das Gericht hält an seinen Erwägungen im Urteil vom 28. September 2010 fest, wonach zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährden wird, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug besteht. An dieser Einschätzung können die vorstehend erwähnten behördlichen Feststellungen und Einschätzungen umso weniger etwas ändern, als die kurze Dauer der geltende gemachten guten Führung im Strafvollzug stark mit der jahrelangen Delinquenz des Beschwerdeführers kontrastiert. So geht aus Erwägung 3.2.2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3974/2006 hervor, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm das Bundesamt mit Schreiben vom 16. Juni 2005 mitgeteilt hatte, es erwäge eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, über einen Zeitraum von nahezu vier Jahren insgesamt neun Verurteilungen erwirkt hat. Vor diesem Hintergrund kann bei einem Einbezug der zeitlichen Komponente mithin nicht von einer nachhaltigen respektive wesentlichen Veränderung der Umstände gesprochen werden. Hinzu kommt, dass dem Vollzugsbericht vom 6. Oktober 2010 sehr wohl auch kritische Untertöne zu entnehmen sind, wird darin dem Beschwerdeführer doch (lediglich) ein "befriedigender" Vollzugsverlauf bescheinigt. Erwähnt wird sodann, dass sich die Vollzugsverantwortlichen in disziplinarischer Hinsicht (bisher) zweimal mit dem Beschwerdeführer befassen mussten (Besitz von verbotenen Gegenständen). E-8201/2010 4.2.2.3 Unter diesen Umständen vermag der als Beweismittel eingereichte Entscheid des C._____ vom 28. Oktober 2010 die umfassende und einlässlich begründete Interessenabwägung des Gerichts in seinem Urteil vom 28. September 2010 – auf welche an dieser Stelle zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird – nicht umzustossen. Das Beweismittel ist somit nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen. 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010 wesentlich veränderten Sachverhalt glaubhaft zu machen, der ein Zurückkommen auf besagten Entscheid rechtfertigen könnte. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend in Rechtskraft erwachsen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann somit in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be- E-8201/2010 schwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist unter Verweis auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010 als verhältnismässig zu bezeichnen. 5.5 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). E-8201/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 13