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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2007 E-8201/2007

7 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,720 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-8201/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro. Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8201/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. September 2006 verlassen habe und am 28. September 2006 in die Schweiz eingereist sei, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 6. Oktober 2006 sowie der Anhörung durch das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 14. Mai 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei homosexuell, habe am Morgen des 24. August 2006, an welchem seine Familie mit Ausnahme seines Bruders an einer Beerdigung teilgenommen habe, zuhause mit seinem Partner Sex gehabt, sei dabei von seinem vom Feld zurückkehrenden Bruder erwischt worden, dieser habe dem Freund mit einem Feldwerkzeug auf den Kopf geschlagen, habe auch ihn schlagen wollen, woraufhin er aus dem Haus gerannt und nach D._______ zu einem Kollegen geflüchtet sei, sich dort versteckt gehalten, von seiner Verstossung durch den Vater, der Suche nach ihm und vom zwischenzeitlich eingetretenen Tode seines Partners erfahren habe, am nächsten Tag aus D._______ geflüchtet und nach E._______ gereist sei, wo er bis zum 2. September 2006 geblieben sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2007 - eröffnet am 27. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, E-8201/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM vom 22. November 2007 aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-8201/2007 dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Erfüllen oder Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen und zudem zu prüfen hat, ob offenkundig Hinweise dafür bestehen, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 S. 73 ff.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des E-8201/2007 Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer keinerlei heimatliche Ausweispapiere zu den Akten gereicht hat und damit die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe gestützt auf die als unglaubhaft erachtete Verfolgungssituation nicht glaubhaft darlegen können, seinen Nationalitätenausweis aus entschuldbaren Gründe nicht mitgenommen zu haben, dass der Beschwerdeführer dieser Würdigung mit dem blossen Wiederholen seiner Fluchtgründe in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegensetzt, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der kantonalen Anhörung vom 14. Mai 2007 dergestalt präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen E-8201/2007 im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten in zentralen Punkten seiner Vorbringen widersprüchliche Aussagen, dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum erklärte, sein Freund, mit dem er am 24. August 2006 beim Beischlaf überrascht worden sei, heisse F._______ Je'ely (A 1, S. 4 und 5), was jedoch den späteren Aussagen beim Migrationsamt widerspricht, wonach sein Freund G._______ Jeed heisse (A 11. S. 7 und 8), dass er diesen Widerspruch auf Vorhalt beim Kanton damit erklärte, der richtige Name laute F._______ Je'ely, sein Freund werde aber G._______ Jeed genannt, was jedoch wiederum der Darstellung in der Beschwerde widerspricht, wonach er bereits in der Anhörung beim Migrationsamt erklärt habe, der offizielle Name laute H._______ Je'ely beziehungsweise F._______ Wddje'ely, er könne nicht erklären, weshalb der Name falsch wiedergegeben worden sei, der Dolmetscher müsse den Namen falsch wiedergegeben haben (act. 5), dass er im Verfahrenszentrum erklärte, sein Bruder habe - nachdem er seinem Freund den Kopf eingeschlagen habe - ihn schlagen wollen, weil er jedoch geschrien habe, seien die Nachbarn gekommen, hätten dies ihrerseits mit Schreien verhindert und er habe fliehen können (A 1, S. 5), was jedoch den Erklärungen in der kantonalen Anhörung widerspricht, wonach er habe fliehen können, weil sein Bruder von dieser Szene (Schlag auf den Kopf seines Freundes, starke Blutung) schockiert gewesen sei (A 11, S. 10 und 11), dass er in der Beschwerde an der Sachverhaltsdarstellung, wie sie im Empfangszentrum dargelegt wurde, festhält und damit den Widerspruch nicht aufzulösen vermag, dass er das in der Erstbefragung erwähnte Ereignis, zwei Cousins väterlicherseits hätten ihn wegen des Vorfalls am 24. August 2006 in E-8201/2007 D._______ - bevor er sich bei einem Freund namens I._______ habe verstecken können - erschiessen wollen (A 1, S. 5), in der kantonalen Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnte, dass das BFM ebenfalls zutreffend erwog, er habe sich hinsichtlich des Zeitpunkts des Todes seines Partners widersprochen, indem er in der Erstbefragung angegeben habe, sein Partner sei wegen Blutverlustes im Spital gestorben, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits bei I._______ aufgehalten habe (A 1, S. 5), jedoch in der kantonalen Anhörung erklärte, sein Freund sei auf dem Weg ins Spital gestorben (A 11, S. 10), dass er diesen Widerspruch beim Migrationsamt auf Vorhalt nicht aufzulösen vermochte (A 11, S. 13), dass darüber hinaus realitätsfremd erscheint, dass I._______, der in D._______ gewohnt habe und von den Vorfällen am 24. August 2006 bis zum Erscheinen des Beschwerdeführers bei ihm zuhause von den Ereignissen nicht persönlich betroffen gewesen sei, am nächsten Tag die Trauerfamilie aufgesucht habe und dort weitgehende Auskünfte (wie zum Ort, wohin der verletzte Partner transportiert worden sei, zu dessen Schicksal, dazu dass der Bruder zur Trauerfamilie gegangen sei, der Vater sich von ihm losgesagt und ihn zur Tötung freigegeben habe) erhalten habe, ohne jeglichen Verdacht auf sich gelenkt zu haben, er könnte den von der Bevölkerung gesuchten Beschwerdeführer bei sich aufgenommen haben und sei deshalb an diesen Informationen interessiert, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf weitere vom BFM aufgezeigte Widersprüche in den Vorbringen einzugehen, zu welchen der Beschwerdeführer in der Beschwerde keinen Bezug nimmt, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der kantonalen Anhörung vom 14. Mai 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft offenkundig war und sich in offenkundiger Weise auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt � eines Wegweisungsvollzugshindernisses als nötig erwiesen, E-8201/2007 dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Sudan für den Beschwerdeführer kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, E-8201/2007 dass der Beschwerdeführer nicht aus der Krisenregion Darfur (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 25), sondern aus der im Südosten des Landes liegenden Provinz J._______/ K._______stammt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der im Sudan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen auch keine Gefährdung aus der angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers abzuleiten ist, dass er zur Situation in seinem Heimatland und seiner Herkunftsprovinz in der Beschwerde keine Stellung nimmt und ihm eine Rückkehr in die von den Ereignissen in Darfur nicht betroffene Provinz J._______ zuzumuten ist, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus dem Sudan als Chauffeur gearbeitet habe und in L._______ über ein weites Beziehungsnetz verfüge, weshalb davon auszugehen ist, er könne in seiner Heimat wieder Fuss fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-8201/2007 dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-8201/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.- Nr. N_______) - das Migrationsamt des Kantons C._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 11

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