Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-82/2015
Urteil v o m 4 . März 2015 ( berichtigte Ve rsion ) Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien
A._______, geboren am (…), angeblich China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).
E-82/2015 Sachverhalt: A. Der tibetische Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben illegal zu Fuss aus der Volksrepublik China nach B._______ (Nepal) ausgereist. Nach fünf Wochen Aufenthalt in Nepal sei er am (…) 2011 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort geflogen (mit Zwischenlandung von drei Stunden an einem ihm unbekannten Flughafen), wo er eine Nacht verbracht habe. Dann sei er in Begleitung des Schleppers am (…) 2011 mit einem Auto in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt; am 5. November 2013 fand eine eingehende Anhörung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seinem achten Lebensjahr ein Mönch und werde in Tibet – weil er Plakate gegen die chinesische Herrschaft aufgehängt habe – verfolgt, weshalb er ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 6. Dezember 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung. Es hielt dabei fest, dass ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. Als Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung und die geltend gemachte Herkunft nicht stand halten. Die Vorbringen seien darüber hinaus nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 (Poststempel: 4. Januar 2015) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 und beantragte dabei, nach Aufhebung der Verfügung sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
E-82/2015 vorschusses zu verzichten. In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestätigung der ORS Service AG (Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen) in Dietikon vom 22. Dezember 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM bzw. das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.
E-82/2015 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der tibetische Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______ (Bezirk D._______, Präfektur E._______; A7 S. 4, A15 S. 3) und sei mit acht Jahren ins Kloster F._______ bzw. G._______ (Gelug- Schule) in D._______ eingetreten (A15 S. 5 f.), welches ca. eine halbe Stunde Autofahrt von seinem Herkunftsort entfernt sei (A7 S. 3). Sein Vater lebe immer noch in C._______, alle zwei Jahre habe er ihn besucht (A7 S. 4 f.). Seine Mutter sei gestorben, als sie ca. 38 Jahre alt gewesen sei. Sein Vater sei Landwirt und bestelle einen Acker (A15 S. 4). Hinter dessen Haus gebe es einen Fluss, indes kenne der Beschwerdeführer dessen Namen nicht (A15 S. 4). Er sei nie in die Schule gegangen. Lesen und Schreiben habe er als Mönch im Kloster erlernt; allerdings beherrsche er nur die tibetische Sprache (A7 S. 3, A15 S. 5). Er habe nie eine Identitätskarte gehabt, weil er in einem Kloster gelebt habe bzw. weil er beim Eintritt in das Kloster zu jung gewesen sei, eine solche zu erhalten (A7 S. 5, A15 S. 3). Am (…) 2011 früh morgens – ca. um vier oder fünf Uhr – habe er zusammen mit einem Mönchsfreund an den Mauern des chinesischen Verwaltungsbüros in D._______ (wo sich der Polizeiposten befinde) Plakate gegen die Chinesen angebracht (A7 S. 7 f., A15 S. 6 f.). Sie hätten sechs oder sieben Plakate gehabt, hätten indes nur eines davon aufgehängt, weil sie
E-82/2015 Leute bemerkt hätten (A15 S. 7 f.). Danach seien sie ins Kloster zurückgekehrt, wo sie gegen zehn Uhr angekommen seien. Dort hätten sie am Abend erfahren, dass die Sicherheitskräfte nach den Tätern suchen würden (A7 S. 6 f., A15 S. 7). Ihr Lehrer habe ihnen – dem Beschwerdeführer und seinem Mönchsfreund – empfohlen, diese Geschichte den Eltern zu erzählen (A15 S. 7). Aus Angst, verhaftet zu werden, habe ihn sein Vater innerhalb von kurzer Zeit aufgefordert aufzubrechen. Mit einem Fahrzeug sei er eine Zeitlang gefahren, indes könne er sich nicht daran erinnern, welchen Weg sie genommen hätten. Über H._______, I._______ seien sie nach J._______ gekommen, wo sie zu Fuss die Grenze überquert hätten (A7 S. 6, A15 S. 9 f.). In Nepal hätten sie sich ein Taxi genommen. In einer Ortschaft, wo der Stupa stehe, seien sie untergekommen. Nach einem Monat und acht oder neun Tagen seien dann alle Dokumente bereit gewesen, mit welchen er weitergereist sei (A15 S. 10). Der vorher noch nie politisch aktiv gewesene Beschwerdeführer sei in seiner angeblichen Heimat nie inhaftiert oder angeklagt gewesen (A7 S. 7, A15 S. 8). 4.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2014 in ausführlicher Weise fest, der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verwickelt. So sei es nicht möglich, dass – als er gegen zehn Uhr im Kloster eingetroffen sei – ihm die Mönche bereits hätten mitteilen können, dass chinesische Sicherheitskräfte die Verantwortlichen der aufgehängten Plakate suchen würden (A7 S. 7 f.), da diese erst gegen Abend die Suchaktion begonnen hätten (A7 S. 6). Auch sei unklar, ob er nach der Plakataktion direkt ins Kloster gegangen sei (A7 S. 7, A15 S. 7) oder einen Umweg in Kauf genommen habe, um die restlichen Plakate zu verstecken (A15 S. 13). Zudem sei nicht gewiss, wie viele Plakate der Beschwerdeführer aufgehängt habe, da er oftmals auch von mehreren gesprochen habe (A7 S. 6). Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien die Vorbringen rund um die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft. Ferner hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe – obwohl er angeblich sein ganzes Leben in der gleichen Gegend verbracht habe – keine substantiierten Angaben zu den alltäglichen Schwierigkeiten der tibetischen Bevölkerung sowie zu geographischen Gegebenheiten machen können. Dies deute darauf hin, dass er mit den lokalen und gesamttibetischen Umständen nicht vertraut sei. Die Erklärung, als Mönch wisse man nicht viel über das Alltagsleben, wirke unglaubhaft, da er regelmässig Familien aufgesucht habe, um mit diesen zu beten. Das BFM gehe daher
E-82/2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet aufgewachsen sei, zumal er über keine Identitätspapiere verfüge und der chinesischen Sprache nicht mächtig sei. Auch bestehe Zweifel an der Annahme, der Beschwerdeführer habe sich jemals in Nepal aufgehalten. So kenne er weder die Hauptstadt noch die Währung dieses Landes; auch könne er zum Thema Reisekosten und -weg nur inkonsistente Angaben machen. Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person tibetischer Ethnie handle, könne gestützt auf BVGE 2014/12 die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass er die chinesische Staatsbürgerschaft besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen sei. Indes sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, er habe vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer sei es für das BFM nicht möglich, den bisherigen Aufenthaltsort abzuklären; doch könne davon ausgegangen werden, es würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe beharrte der Beschwerdeführer demgegenüber auf der Richtigkeit und Substantiiertheit seiner Schilderungen bezüglich seines Fluchtmotivs und seiner Herkunft. Widersprüche zwischen einer summarischen Befragung und einer eingehenden Anhörung dürften nur herangezogen werden, wenn diese diametral voneinander abweichen würden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dass er vieles nicht gewusst habe – Fläche des Ackers seines Vaters, Gewässer, Verwaltungseinheiten, staatliche Dokumente oder Städte – habe damit zu tun, dass er den grössten Teil seines Lebens als Mönch im Kloster verbracht habe und nie in Geographie unterrichtet worden sei. Wenn er ausserhalb des Klosters Familien besucht habe, dann ausschliesslich zum Beten. Um die Finanzierung der Reise habe er sich nicht gekümmert, folglich könne er auch keine Angaben darüber machen. Darüber hinaus bestand er darauf, dass er chinesischer Staatsbürger sei, weshalb er schon alleine deswegen – bzw. aufgrund seiner illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China – flüchtlingsrelevant verfolgt sei. 5.
E-82/2015 5.1 Zunächst soll abgeklärt werden, ob die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe und über seine Herkunft im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind. 5.1.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er werde von den chinesischen Behörden verfolgt, weil er am (…) 2011 (gegen vier oder fünf Uhr morgens) in D._______ illegal Plakate gegen die chinesische Herrschaft aufgehängt habe; von den sechs oder sieben Plakaten hätten sie indes nur eines aufgehängt, da Leute sie gesehen bzw. sie Leute bemerkt hätten. Danach sei er ins Kloster zurückgekehrt, das eine Stunde von D._______ zu Fuss entfernt sei (A15 S. 9), bzw. er sei zunächst woanders hingegangen, um die restlichen Plakate zu verstecken. Bei Ankunft im Kloster sei es ca. zehn Uhr morgens gewesen (A7 S. 6 f., A15 S. 7). Gegen sechs oder sieben Uhr abends sei bekannt geworden, dass eine solche Aktion durchgeführt worden sei, worauf ihre Lehrer sie nach Hause geschickt hätten (A15 S. 7 f.) – bzw. hätten die anderen Mönche ihnen bereits bei ihrer Rückkehr ins Kloster (also am Morgen) mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte die Verantwortlichen der Aktion suchen würden (A7 S. 8). Die Beschreibung des Ablaufs dieses Tages erscheint widersprüchlich, insbesondere ist – trotz des Nachfragens – unklar, wann die chinesischen Sicherheitskräfte nach den Verantwortlichen (d.h. nach dem Beschwerdeführer und dessen Kollegen) gesucht haben und wer überhaupt von dieser Suchaktion gewusst habe (A7 S. 6 f., A15 S. 7 f.). Die Widersprüche sind umso frappierender, als nur ein einziger abgeschlossener Vorfall geltend gemacht wird. 5.1.2 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf C._______ (Bezirk D._______, Präfektur E._______ – alles liege in Tibet [A7 S. 3 f., A15 S. 3]); mit acht Jahren sei er in ein Kloster der Gelug-Schule gekommen, welches eine halbe Stunde Autofahrt von seinem Herkunftsort entfernt sei (A7 S. 3). Alle zwei Jahre habe er sein Elternhaus besucht (A7 S. 4). Die Präfektur E._______ bzw. der Regierungsbezirk K._______ liegt im südlichen Teil von Tibet an der Grenze zu Bhutan und Indien. Der Beschwerdeführer soll sein ganzes Leben dort verbracht haben, sei es bei seinen Eltern, sei es danach in einem Kloster. Es entbehrt der Logik, dass der Beschwerdeführer – welcher im Kloster Lesen und Schreiben gelernt habe (A7 S. 3) und dessen Hauptaufgaben darin bestanden hätten, für Familien zu beten und im Kloster zu lernen (A15 S. 5) – weder den Namen des grossen Flusses hinter seinem Elternhaus noch die Grösse des Ackers seines Vaters noch den nächstgrössten Ort (A15 S. 4) kennt. Die Aussage, er sei nie viel herumgekommen (A15 S. 4), ist einerseits widersprüchlich –
E-82/2015 schliesslich habe er hauptsächlich Familien ausserhalb des Klosters besucht, um mit ihnen zu beten (A15 S. 5). Anderseits verkennt der Beschwerdeführer, dass dies Dinge des Alltags sind, die man nicht in der Schule, sondern durch das tägliche Leben kennen lernt. Darüber hinaus scheint es auch für einen Mönch abwegig, keine chinesischen Behörden, keine Geldeinheiten und keine offiziellen Dokumente der chinesischen Verwaltung zu kennen (A15 S. 3 und 5). 5.1.3 Der Beschwerdeführer beschrieb seinen Klosteralltag in allgemeiner Weise, nämlich dass sich die Gemeinschaft entweder im Kloster zum Beten versammelt habe oder man auf Besuch zu Familien gegangen sei, um mit ihnen zu beten (A15 S. 5). Das Kloster, in welchem er aufgewachsen sei, sei eine Gelug-Schule, welche von "Ge Rinpoche" gegründet worden sei (A15 S. 6). Tatsächlich ist die Gelug-Tradition die jüngste der vier Hauptschulen des tibetischen Buddhismus und ging vom Reformator "Tsongkhapa" (1357-1419) aus, welcher von den Tibetern "Dsche Rinpotsche" genannt wird. Dieses Wissen reicht indes nicht aus, um die festgestellte Unglaubhaftigkeit umzustossen. 5.1.4 Der Beschwerdeführer sei einen Tag nach der Plakataktion – am (…) 2011 – zu Fuss zu seinen Eltern bzw. zu seinem Vater gegangen. Am (…) 2011 habe er das Dorf mit einem Auto verlassen und sei über H._______ und I._______ nach J._______ gefahren. Von dort aus sei er zu Fuss nach L._______ gegangen und habe dann die Grenze nach Nepal überquert (A7 S. 6, A15 S. 9). Diese Ortschaften liegen auf der Route (…) (von M._______, bzw. Bezirk K._______ an die nepalesische Grenze). Weiter gab er zunächst an, nach der Grenze sei er in einen kleinen Ort namens B._______ gekommen, von wo aus er mit einem Auto bis zum Stupa bzw. Chörten gefahren sei (A7 S. 6), wo sie untergebracht worden seien, bis man die Reisedokumente organisiert habe (A15 S. 9 f.). Am (…) 2011 sei er mit dem Schlepper an ihm unbekannte Orte mit ihm unbekannten Fluggesellschaften weitergereist. Als Ausweispapier habe er ein grünes Büchlein mit einem Foto von ihm gehabt; als Name sei N._______ vermerkt gewesen (A7 S. 6). Es erstaunt in nicht geringem Mass, dass der Vater – ein Landwirt, der Felder bestellt (A15 S. 4) – innerhalb von 24 Stunden die Ausreise des Beschwerdeführers aus Tibet organisieren konnte. Es mutet darüber hinaus seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer zwar Ortschaften, die sich auf dem Weg zur nepalesischen Grenze befinden – wobei nicht einmal jene, die am nächsten zu seinem angeblichen Heimartort liegen –, merken
E-82/2015 konnte, indes nicht die Namen von Fluggesellschaften oder Flughäfen, die er benutzt habe. 5.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorbringen hinsichtlich der Vorverfolgung und der Herkunft nicht glaubhaft erscheinen (Art. 7 AsylG). Folglich ist auch die vorgebrachte illegale Ausreise aus Tibet – mithin subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei tibetischer Ethnie. Indes sei davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, sondern vor seiner Ankunft in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aufgrund einer groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sei davon auszugehen, es würden gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe vorliegen. 5.2.1 Die Identität des Beschwerdeführers oder sein früherer Aufenthaltsort stehen bis anhin nicht fest. Er habe nie einen Reisepass oder Identitätskarte besessen; Kopien von Identitätspapieren von Familienmitgliedern seien sehr schwierig zu organisieren (A7 S. 4, A15 S. 2 f.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er bis heute etwas unternommen hat, um Identitätsdokumente zu organisieren. 5.2.2 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Durch Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Heimatland verunmöglicht bzw. es ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.) 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E-82/2015 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat bzw. das vormalige Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können seine Vorbringen keine weitere Berücksichtigung finden, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten ist. 7.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
E-82/2015 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-82/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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