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Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 E-8194/2024

12 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,853 parole·~24 min·4

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8194/2024

Urteil v o m 1 2 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren am (…), Ukraine, beide vertreten durch Maître Mbia Annick, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024 / N (…).

E-8194/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. April 2024 in der Schweiz für sich und ihr Kind Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichte sie unter anderem ukrainische Identitätspapiere, ein Scheidungsurteil sowie eine Einwilligungserklärung des Vaters ihres Kindes, medizinische Unterlagen und Dokumente aus Polen zu den Akten. B. B.a Am 19. April 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche. Es führte dabei im Wesentlichen aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b In der Stellungnahme vom 29. April 2024 erklärte ihre Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführenden, sie seien mit der beabsichtigten Ablehnung ihrer Schutzgesuche und der Wegweisung nach Polen nicht einverstanden. Dort hätten sie in einer hoffnungslosen Situation leben müssen. Weil der Sohn der Beschwerdeführerin an Autismus leide und entsprechende Betreuung benötige, habe sie in Polen nicht arbeiten können. Sie hätten kein Geld und keine Wohnung gehabt. Deswegen seien sie in die Ukraine zurückgekehrt, hätten sich dann im Heimatstaat jedoch in noch grösserer Gefahr befunden. Nachdem sich der Zustand des Kindes verschlechtert habe, hätten ihnen verschiedene medizinische Institutionen empfohlen, in die Schweiz zu reisen, die als einer der besten Orte in Europa für die Rehabilitation, Entwicklung und lntegration von Kindern mit Autismus gelte. Zudem lebe hier die Schwester der Beschwerdeführerin, die ihr bei der Betreuung des Sohnes helfen könne. Das (…)jährige Kind müsse ständig von einem Land ins andere reisen, und wenn sie wieder nach Polen zurückkehren müssten, wäre dies mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton C._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte.

E-8194/2024 Diese Einschreibesendung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden (die offensichtlich zwischenzeitlich vom kantonalen Migrationsamt eine Kopie der SEM- Verfügung ausgehändigt erhalten hatten) mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden dazu auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen und eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand zu benennen. E.b Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zeigte mit Eingabe vom 23. Januar 2025 ihre Mandatierung an und reichte neben ihrer Vollmacht eine Unterstützungsbestätigung des kantonalen Sozialamts zu den Akten. E.c Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2025 an seiner Verfügung vollumfänglich fest. E.d Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und befreite die Beschwerdeführenden von der Kostenvorschusspflicht. Ihre Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E.e Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe ihrer Rechtsbeiständin vom 27. März 2025 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Mit der Replik wurde ein das Kind betreffender Arztbericht zu den Akten gereicht.

E-8194/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch ein kürzlich ergangenes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publikation vorgesehen]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung folgendermassen: 4.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten in Polen über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund der Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal sie diesen offenbar nicht unfreiwillig verlassen hätten.

E-8194/2024 4.1.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren. Die Beschwerdeführenden hätten sich bereits in diesem Staat aufgehalten. Sie könnten sich bei allfälligen Problemen sozialer oder wirtschaftlicher Art an die polnischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Ukrainische Schutzsuchende würden dort legalen Aufenthalt sowie Zugang zu Beschäftigung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und anderen Sozialleistungen erhalten. An diesen Feststellungen vermöge auch die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes der Beschwerdeführerin nichts zu ändern; vielmehr sei der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Polen auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als vertretbar zu bezeichnen, zumal das Kind mit seiner Mutter nach Polen ausreisen könne und dort – aufgrund des vorherigen Aufenthalts in diesem Staat – ein bereits bekanntes Umfeld vorfinden dürfte. Mit Bezug auf die Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Schwester der Beschwerdeführerin sei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Aktenlage nicht gegeben. 4.2 In der Beschwerde wird dem im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: 4.2.1 Nach der Ankunft in Polen hätten die Beschwerdeführenden weder Zugang zu Sozialhilfe noch zu einer Unterkunft erhalten. Die Lebensumstände seien unmenschlich gewesen, vor allem auch für das behinderte Kind. Diese Feststellungen würden sich mit einem Länderbericht über die prekäre Situation von ukrainischen Geflüchteten in Polen decken. Weil die alleinstehende Beschwerdeführerin sich ohne jede Unterstützung um den Sohn habe kümmern müssen, habe sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Die meisten ukrainischen Staatsangehörigen würden nicht vom polnischen Staat untergebracht, sondern müssten sich selbst eine private Unterkunft suchen. Sie hätten letztlich gar keine andere Möglichkeit gehabt als – in der Hoffnung auf Unterstützung durch die Reste ihres sozialen Netzwerks – in die Ukraine zurückzukehren. Später seien sie jedoch durch Kriegshandlungen gezwungen worden, den Heimatstaat endgültig zu verlassen. 4.2.2 Eine Rückkehr des autistischen und damit besonders verletzlichen Kindes nach Polen hätte voraussichtlich fatale Folgen, zumal die Kleinfamilie dort voraussichtlich wiederum einer menschenunwürdigen Lebenssituation ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass die in der Schweiz mit S-Status lebende Schwester der Beschwerdeführerin sie nach einer Ausreise nach Polen nicht mehr unterstützen könnte.

E-8194/2024 4.2.3 Die Vorinstanz habe vor ihrer Verfügung zu Unrecht keinerlei Ermittlungsmassnahmen – insbesondere in Bezug auf die konkrete Lebenssituation in Polen – durchgeführt. Bei der Begründung des Entscheids habe das SEM Polen fälschlicherweise als ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat bezeichnet; dies zeige deutlich, dass ihr Schutzantrag nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit geprüft worden sei. Das SEM habe ihr rechtliches Gehör verletzt und auf einer unvollständig erstellten Sachverhaltsgrundlage entschieden. Schliesslich sei festzustellen, dass das SEM Schutzersuchen von Personen, die vorher bereits vorübergehenden Schutz in einem anderen Staat genossen hätten, unterschiedlich behandle und damit den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und das Willkürverbot verletze. 4.2.4 Sie hätten in Polen keine echte Schutzalternative, sondern würde dort weder Zugang zu Sozialhilfe noch zu einer Unterkunft erhalten und in eine existenzielle Notlage geraten. 4.3 In der Vernehmlassung verweist das SEM im Wesentlichen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus, die polnische Regierung habe nach Kriegsausbruch besondere Regelungen zum Schutz ukrainischer Staatsangehöriger erlassen und sich völkerrechtlich dazu verpflichtet, Sorge zu einer angemessenen Unterbringung und zum Lebensunterhalt der Geflüchteten zu tragen. Die Behauptung der Beschwerdeführerenden in ihrer Beschwerdeschrift, sie hätten in Polen keinerlei Zugang zu Sozialhilfe oder einer Unterkunft gehabt, sei im Übrigen gänzlich unbelegt geblieben. Die medizinische Infrastruktur Polens weise europäischen Standard auf und stehe auch geflüchteten Personen aus der Ukraine offen. Auch der Gesundheitszustand des Sohnes stehe einer Rückkehr nach Polen somit nicht entgegen. Schliesslich stelle die – offenbar verwirrende – einmalige Bezeichnung Polens in der angefochtenen Verfügung als "Herkunftsland" kein entscheidrelevantes Element dar; gemeint gewesen sei damit offensichtlich der Drittstaat, in dem die Beschwerdeführenden vor der Reise in die Schweiz eine Schutzalternative und ein Aufenthaltsrecht gefunden gehabt hätten. 4.4 In der Replik wird dem im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten: 4.4.1 Das SEM habe die Rückführung nach Polen angeordnet, ohne anzugeben, auf welche Rechtsgrundlage es sich dabei abstütze; damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht – und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden – verletzt.

E-8194/2024 4.4.2 Vor dieser Anordnung sei überdies zu Unrecht keine Rückübernahmezusicherung des Drittstaats eingeholt worden. Nachdem das Kind der Beschwerdeführerin an einer Autismus-Spektrum-Störung und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, hätte das SEM den polnischen Staat zumindest über die aktuellen besonderen Bedürfnisse des Kindes informieren und Garantien für eine angemessene Betreuung einholen müssen. 4.4.3 Die Ärzte des Kindes hätten angesichts seiner besonderen Schutzbedürftigkeit ihre Besorgnis über eine allfällige Wegweisung des Kindes nach Polen und eine Unterbrechung der kontinuierlichen medizinischen Behandlung geäussert, zumal die Beschwerdeführenden nicht mehr über gültige Aufenthaltsgenehmigungen (PESEL) in Polen verfügen würden; zumal sie der polnischen Sprache nicht mächtig seien, wäre das Prozedere zur Erlangung neuer Aufenthaltsbewilligungen mit aufwändigen und komplizierten Verwaltungsformalitäten verbunden. Der Vollzug der Wegweisung könnte unter diesen Umständen die Symptome des Kindes verschlimmern und seinen Rückzug, seine Aggressivität und sein Trauma verstärken. Das SEM sei damit zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihnen in Polen eine valable Schutzalternative zur Verfügung stehe. 4.4.4 Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine sei wegen des anhaltenden Kriegs generell unzumutbar. Eine Wegweisung nach Polen würde die Bestimmungen der Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, SR 0.107) und vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (sog. Behindertenkonvention, SR 0.109) verletzen und erweise sich als rechtswidrig, unzumutbar sowie unangemessen. 5. 5.1 Soweit angebliche Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens thematisiert werden, erweisen sich die entsprechenden Rügen nach Durchsicht der Akten als unbegründet: 5.1.1 Mit der Argumentation, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und zentrale Teile der Begründung der angefochtenen Verfügung seien nicht nachvollziehbar, wird sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht gerügt.

E-8194/2024 5.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; KRAUSKOPF / WYSSELING, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.1.3 Den nachfolgenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten respektive hätten vorgenommen werden müssen. Mit Bezug auf die etwas unglückliche Bezeichnung Polens als "Herkunftsstaat" (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), kann auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM verwiesen werden. 5.1.4 Es ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht oder des rechtlichen Gehörs erkennbar: Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu ihrem Entscheid geführt haben. Mit dem Hinweis auf die Erwägungen eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) hat das SEM auch die rechtliche Grundlage seiner Verfügung erkennbar gemacht. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass sie beziehungsweise die Rechtsbeiständin die vom SEM gezogenen Schlüsse offenbar nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine im Folgenden inhaltlich zu überprüfen Frage. 5.1.5 Schliesslich ist auch keine Verletzung des Grundsatzes der rechtsgleichen Behandlung und des Willkürverbots ersichtlich: Das SEM beurteilt – grundsätzlich und auch im vorliegenden Einzelfall – Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der individuellkonkreten Aktenlage und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-8194/2024 5.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). 6.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsasso-

E-8194/2024 ziation [EFTA] – wurden sodann im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in diesen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 6.4.2 Allerdings hielten sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen auf. Dort wurden sie mit einer Pesel-Nummer formell registriert und es wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt, offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 6.4.3 Der polnische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 6.4.4 Gemäss Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell wohl über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Dieser Staat ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor

E-8194/2024 verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (aktuell bis am 4. März 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren respektive erneut erfolgreich um Schutz nachsuchen können. Bei diesen administrativen Vorkehrungen dürfte ihnen helfen, dass die Beschwerdeführerin – anders als in der Replik dargestellt – die polnische Sprache spricht: Sie hatte zu Beginn ihres Schutzverfahrens in der Schweiz angegeben, sie verfüge über so gute Polnisch- Kenntnisse, dass eine Anhörung auch in dieser Sprache durchgeführt werden könne (vgl. Personalienblatt, SEM-act. 5 S. 3). 6.4.5 In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass auch die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.). 6.4.6 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen innert nützlicher Frist entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.5 Als Inhaber ukrainischer Reisepapiere können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 6.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Sie hat die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.

E-8194/2024 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat demnach zu Recht auch ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Angaben der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk"; vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3

E-8194/2024 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, das diese Vermutung widerlegen könnte. 8.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. 8.3.4 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass Polen über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die gesundheitlichen Beschwerden des Kindes der Beschwerdeführerin in diesem Staat behandelbar sind (zur medizinischen Versorgungslage und zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in diesem EU-Mitgliedstaat, vgl. statt vieler die Urteile BVGer F-7224/2024 23. Dezember 2024 E. 8.3 oder E-4564/2023 vom 7. September 2023 E. 7.3.2, je m.w.H.). Dafür, dass dem Kind künftig medizinische Behandlungen – beziehungsweise anderweitige Versorgung und Betreuung – bei Bedarf verweigert würden, ergeben sich aus den

E-8194/2024 Akten keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang ist im Gegenteil festzuhalten, dass die Autismus-Erkrankung des Kindes gemäss dem mit der Replik eingereichten Arztbericht erstmals in Polen diagnostiziert worden sei, was – wie auch das folgende Zitat aus der Darstellung der Krankengeschichte im letzten Arztbericht – nicht darauf schliessen lässt, dem Kind sei dort eine adäquate medizinische Versorgung verwehrt geblieben: "Pendant leur séjour en Pologne, B._______ a bénéficié de multiples prises en charge: physiothérapie, guidance parentale, logopédie et psychothérapie. II a également été intégré à une créche avec un encadrement spécialisé. Ces éléments ont contribué à un début de stabilité psychique pour cet enfant" (vgl. Bericht des […] vom 27. März 2025 S. 2). 8.3.5 Nebenbei bemerkt, wird im erwähnten Bericht die Aufenthaltssituation der Beschwerdeführenden im Drittstaat so beschrieben, dass eine Freundin der Mutter respektive Grossmutter ihnen in Polen eine vorübergehende Unterkunft organisiert habe, wo sie ein Jahr lang freundlich aufgenommen und versorgt worden seien, so dass das Kind der Beschwerdeführerin wieder etwas Stabilität habe finden können; weil die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes für ihre Gastgeber zu belastend worden seien, hätten sie Polen schliesslich verlassen (vgl. a.a.O. S. 1). All dies lässt sich schwerlich mit den düsteren Schilderungen vereinbaren, mit denen die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden ihre angeblich höchst prekären Lebensverhältnisse in Polen beschrieben hat (vgl. etwa Beschwerde S. 1). 8.3.6 Es bleibt festzuhalten, dass auch Polen die Behindertenkonvention ratifiziert und den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen wie die Schweiz nachzukommen hat. Unter den geschilderten Umständen war das SEM nicht verpflichtet, vor Erlass seiner Verfügung bei den polnischen Behörden Garantien für eine angemessene Betreuung einzuholen. 8.3.7 Was die Unterstützung durch eine Verwandte der Beschwerdeführerin namens D._______ anbelangt, wurde diese Person zu Beginn ihres Schutzverfahrens von ihr als "Cousine" bezeichnet (vgl. Eintrittsunterlagen, SEM-act. 5/30 S. 12). In einer Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 29. April 2024 sowie in der Beschwerde wird D._______ hingegen als ihre Schwester beschrieben (vgl. SEM-act. 9/13 S. 2, Beschwerde S. 2). Unabhängig vom konkreten Verwandtschaftsverhältnis ist nach Durchsicht der Daten des Zentralen Mi-grationsinformationssystems (ZEMIS) festzustellen, dass D._______ unmittelbar nach Kriegsaus-bruch in die Schweiz eingereist und ihr hier schon am 14. April 2022

E-8194/2024 vorübergehender Schutz gewährt worden war (N […]). Die Beschwerdeführerin reiste jedoch nicht mit ihrer Verwandten – respektive zu dieser – in die Schweiz, sondern mit ihrem Kind nach Polen. Auch nach Beendigung des Aufenthalts in diesem Drittstaat begab sie sich nicht zu ihrer Verwandten, sondern reiste gemäss ihren Angaben zurück in die Ukraine. Unter diesen Umständen ist nicht von einem langjährigen, gefestigten Unterstützungs- respektive Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen beiden verwandten Personen auszugehen. Dass die Beschwerdeführerin zur Betreuung ihres Kindes selbst beziehungsweise alleine nicht in der Lage wäre, wurde ebenfalls nicht geltend gemacht. Damit erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen. 8.3.8 Polen gehört auch zu den Unterzeichnerstaaten der Kinderrechtskonvention und die Beschwerdeführenden halten sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz auf. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Rückkehr nach Polen das Kindeswohl tangiert sein sollte. Die entsprechende Rüge ist unbegründet. 8.3.9 Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie oben erwähnt, können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E-8194/2024 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Diese beschränken sich gemäss Akten auf das Einreichen der Replik. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der am 25. Februar 2025 kommunizierten Stundenansätze ist das Honorar auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8194/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Mbia Annick, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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E-8194/2024 — Bundesverwaltungsgericht 12.03.2026 E-8194/2024 — Swissrulings