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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2016 E-8191/2015

14 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,157 parole·~6 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8191/2015

Urteil v o m 1 4 . Januar 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Gesuchstellerin,

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 / E-2405/2014.

E-8191/2015 Sachverhalt: A. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 1. März 2012 mit Verfügung vom 9. April 2014 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs ab. Die am 5. Mai 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2405/2014 vom 19. November 2015 vollumfänglich ab. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2015 (vorab per Telefax) liess die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht um Revision des Urteils vom 19. November 2015 ersuchen und in der Sache die folgenden Begehren stellen: Auf das Revisionsbegehren sei einzutreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2405/2014 vom 19. November 2015 sei aufzuheben. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2014 sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Befreiung von der Vorschusspflicht, vorläufige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs unter entsprechender Anweisung der zuständigen kantonalen Behörden sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E-8191/2015 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht die Revisionsgründe versehentliches Nichtberücksichtigen durch das Gericht von in den Akten liegenden Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen sowie nachträgliches Auffinden erheblicher Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe beim Fällen seines Urteils vom 19. November 2015 seine eigene Zwischenverfügung in jenem Verfahren vom 11. März 2015 versehentlich nicht berücksichtigt. Stattdessen habe es eine im Aktenverzeichnis nicht aufgeführte Zwischenverfügung vom 1. März 2015 erwähnt. Mit der Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wurde, wie die Gesuchstellerin richtig ausführt, das SEM zu einem Schriftenwechsel eingeladen. In der Sachverhaltsfeststellung des Urteils vom 19. November 2015 wurde sie unter Buchstabe E – versehentlich mit dem Datum vom 1. März 2015 anstatt mit demjenigen vom 11. März 2015 – ausdrücklich aufgeführt. Entgegen dem Revisionsgesuch muss es sich bei dieser Datumsangabe um ein blosses Redaktionsversehen handeln, welches revisionsrechtlich unerheblich ist. In den Akten liegt keine Zwischenverfügung vom 1. März 2015;

E-8191/2015 eine solche wurde auch nicht erlassen. Die irrtümliche Datumsangabe tut nichts zur Sache und lässt insbesondere nicht darauf schliessen, die Zwischenverfügung sei nicht berücksichtigt worden. Dass das Urteil den Inhalt jener Zwischenverfügung nicht vollumfänglich wiedergegeben und namentlich die an das SEM gestellten Fragen nicht ausgeführt hat, kann entgegen dem Revisionsgesuch nicht als Nichtberücksichtigen gedeutet werden, zumal das Gericht in der Urteilsbegründung die in der Zwischenverfügung vom 11. März 2015 thematisierten Fragen behandelt und beantwortet hat. Zum Eindruck der Gesuchstellerin, das Gericht sei in seinem Urteil zu einer anderen Einschätzung gelangt als in der fraglichen Zwischenverfügung, sei nebenbei bemerkt, dass sich zwar die Aktenlage zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert hat, wohl aber die Rechtsprechung des Gerichts (vgl. BVGE 2015/10). 3.2 Als neue Tatsachen ruft die Gesuchstellerin verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den oben erwähnten Entscheid BVGE 2015/10 an. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, hat das Gericht in der Urteilsbegründung hingegen das Urteil BVGE 2015/10 sehr wohl berücksichtigt. Für appellatorische Urteilskritik, wie sie die Gesuchstellerin übt, besteht im Revisionsverfahren indes kein Raum. Was die übrigen angerufenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, so ist festzuhalten, dass Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht als neue Tatsachen oder Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne gelten respektive die damit sinngemäss gerügte mangelnde Koordination der Rechtsprechung keinen Revisionsgrund darstellt. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 ist demzufolge abzuweisen. 5. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos, weshalb die entsprechende Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.

E-8191/2015 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-8191/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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