Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 04.03.2021 E-819/2021

4 marzo 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,166 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-819/2021

Urteil v o m 4 . März 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kolumbien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2021 / N (…)

E-819/2021 Sachverhalt: A. Am 7. März 2020 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Ostschweiz zugewiesen und am 29. April 2020 zu den Asylgründen angehört. Am 18. August 2020 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. Am 29. September 2020 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus B._______ stamme, wo er mit Unterbrüchen bis zur Ausreise im Februar 2020 gelebt habe. Nach Abschluss einer Berufslehre als Metallmechaniker und beruflicher Tätigkeit sei er auf der Suche nach einer Anstellung in der Erdölindustrie nach C._______ gezogen, wo sich sein (geschiedener) Vater und andere Verwandten aufgehalten hätten. Da Einheimische bevorzugt behandelt worden seien, habe er bis zu seiner Rückkehr nach B._______ im Februar 2020 notgedrungen als Türen- und Fenstermonteur gearbeitet. Während seiner beruflich bedingten Abwesenheit habe ihm seine Tante telefonisch mitgeteilt, dass gemäss den Aussagen eines Nachbarn sein Name auf einer schwarzen Liste (Todesliste) stehe, und ihm zur Flucht geraten. In der Folge habe er seinen Vater angerufen und zusammen hätten sie den betreffenden Nachbarn aufgesucht, der indessen bestritten habe, eine solche Aussage gemacht zu haben. Am 15. Januar 2020 habe jemand ein von der Gruppierung «Schwarze Adler» («Aguilas Negras») unterzeichnetes Flugblatt unter die Eingangstüre der Wohnung des Beschwerdeführers geschoben, worauf die «Drogensüchtigen, Diebe und Prostituierten» mit dem Tod bedroht worden seien. Er habe dieser Drohung keine Beachtung geschenkt. In der Folge sei er am 23. Januar 2020 auf dem Weg nach Hause von einem Stein am Kopf getroffen worden und drei Männer hätten ihm mit dem Tod gedroht, wenn er C._______ nicht verlasse. Nach einem Aufenthalt im Spital sei er schliesslich nach B._______ zurückgekehrt, wo er bei der Polizei im Zusammenhang mit dem genannten Vorfall und den Drohungen durch die «Schwarzen Adler» eine Strafanzeige erstattet habe. Er habe sich nicht bei seiner Mutter, die in B._______ mit seinem Bruder lebe, sondern bei einem Freund aufgehalten. Als er erfahren habe, dass sein Freund aus dem Wohnheim für Indigene auch von bewaffneten Gruppierungen bedroht

E-819/2021 worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Ein weiterer Ausreisegrund sei die allgemeine schwierige Sicherheitssituation in Kolumbien gewesen (u.a. Raubüberfälle). Neben dem geschilderten Vorfall in C._______, welcher den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst habe, gab er an, im Jahre 2010 Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt zu haben. Er sei wegen angeblichem Besitz von Marihuana durch einen Streifschuss leicht verletzt und in der Folge verhaftet worden, wobei ihn ein Polizist während der Haft sexuell misshandelt habe. Er habe anschliessend zwei Monate in einer psychiatrischen Klinik verbracht. D. Mit Entscheid vom 21. Januar 2021 (Eröffnung am 25. Januar 2021) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. März 2020 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. F. Am 2. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-819/2021 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-819/2021 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die grundsätzlich nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. 5.2 Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen geltend gemacht, dass er während seines Aufenthaltes in C._______ von der Gruppierung «Schwarze Adler» angegriffen und bedroht worden sei. Er sei deshalb nach B._______ zurückgekehrt. Als er erfahren habe, dass sein Freund aus dem Wohnheim für Indigene auch von bewaffneten Gruppierungen bedroht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Diese Behelligungen seien nicht aus einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv erfolgt. Es handle sich um Übergriffe von Dritten, die unter dem Punkt der Zulässigkeit abzuhandeln seien. 5.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, im Jahre 2010 von der Polizei angeschossen und wegen angeblichem Besitz sowie Konsum von Marihuana verhaftet und während der Haft sexuell misshandelt worden zu sein. Diese Vorbringen seien wegen fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs nicht asylrelevant. Bei fehlender Asylrelevanz könne auf die nähere Prüfung der eigereichten Beweismittel verzichtet werden, da diese zur Stützung von Vorbringen dienen sollten, deren Glaubhaftigkeit ohnehin nicht in Frage gestellt werde. Sie bewiesen jedoch, dass die Behörden nach der Anzeige des Beschwerdeführers tätig geworden seien. Es sei nachvollziehbar, dass die Behörden in B._______ die Anzeige des Beschwerdeführers nach C._______ weitergeleitet hätten, wo der Vorfall geschehen sei. Abgesehen von der genannten Strafanzeige, den Fotos, welche die beim Vorfall mit der Polizei vor zehn Jahren und demjenigen mit Anhängern der «Schwarzen Adler» erlittenen Verletzungen dokumentierten, und den ärztlichen Berichten aus dem Jahre 2010 im Zusammenhang mit der Behandlung in einer psychiatrischen Klinik handelten die übrigen Beweismittel lediglich von der allgemeinen Situation in Kolumbien.

E-819/2021 5.4 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, dass vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben erst nach seiner Rückkehr aus C._______ in B._______ eine Anzeige im Zusammenhang mit dem Vorfall in C._______ erstattet. Die dortige Polizei habe die Anzeige entgegengenommen und weitergeleitet und mit diesem Vorgehen ihren Schutzwillen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe jedoch das Ergebnis des polizeilichen Verfahrens gar nicht erst abgewartet und sei stattdessen ausgereist. Ausserdem sei festzuhalten, dass der geschilderte Übergriff und die Drohungen Dritter gegen den Beschwerdeführer in C._______ und damit sehr weit weg vom eigentlichen Wohnort B._______ geschehen seien. Durch seine Rückkehr nach B._______ habe sich der Beschwerdeführer diesen Drohungen bereits entzogen. Er sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.5 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, wegen seinen Schwierigkeiten mit paramilitärischen Gruppierungen (vgl. Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse«Kolumbien: Aguilas Negras» vom 2. Juni 2020) könne er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Er gehöre als junger Mann zu einer Gruppe, welche besonders gefährdet sei, von diesen verfolgt zu werden. Die Paramilitärs seien überall. Der kolumbianische Staat könne und wolle ihn nicht beschützen. Es bestehe auch die Gefahr, dass er erneut verhaftet und sexuell misshandelt werde. 6. 6.1 Das SEM hat die geltend gemachten Behelligungen durch die paramilitärische Organisation «Schwarze Adler» nicht in Zweifel gezogen, indessen im Ergebnis deren Asylrelevanz verneint. 6.2 Hierzu ist festzuhalten, dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers durchaus Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der angeblich fluchtauslösenden Vorbringen geben. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 23. April 2020 zunächst an, ein Foto vom erhaltenen Drohbrief gemacht und der Polizei gezeigt zu haben (vgl. 1063519- 14/13 F84). Auf Nachfrage gestand er, nur ein Foto von einem ähnlichen «Drohungs-Flugblatt» heruntergeladen und gezeigt zu haben (vgl. 1063519-14/13 F86). Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer auch nicht konkret darzulegen, warum er derart bedroht worden sein sollte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus

E-819/2021 anderen als den geltend gemachten Gründen, beispielsweise aufgrund der allgemeinen schwierigen Sicherheitssituation in Kolumbien, ausgereist ist. 6.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit kann indessen offenbleiben, da die genannten Vorbringen ohnehin nicht asylrelevant sind. Wie bereits erwähnt, ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in den Fokus der «Schwarzen Adler» geraten sein sollte, welche sich bereits im Jahre 2009 aufgelöst haben und seither bloss noch als «Marke» von unterschiedlichen Akteuren genutzt werden (vgl. Schnellrecherche SFH, Ziff. 1). Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen denn auch nicht auf eine besonders seine Person betreffende Drohung schliessen. So gab der Beschwerdeführer an, auf dem Flugblatt, das er erhalten habe, sei gestanden, dass «alle Leute, die sich auf der Strasse herumtrieben, Cannabis rauchten, faul seien, und alle Diebe, Perversen und Prostituierte umgebracht würden» (vgl. 1063519-14/13 F71). Auch die nachfolgende Aufforderung durch Unbekannte, C._______ zu verlassen, scheint nicht Ausdruck eines besonders zielgerichteten Handelns gegen den Beschwerdeführer zu sein, sondern sich vielmehr gegen ihn als Fremden in C._______ zur richten. Daher ist mit dem SEM davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer Rückkehr in die Millionenstadt B._______ diesen Drohungen bereits entzogen hat und daher mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. An dieser Einschätzung vermögen die nicht näher substantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach er «als junger Mann zu einer Gruppe gehöre, welche besonders gefährdet sei, wobei die Paramilitärs überall seien», nichts zu ändern. 6.4 Bei dieser Sachlage bedarf die Frage der Schutzfähigkeit der kolumbianischen Behörden, welche vom SEM nicht grundsätzlich verneint wurde, nicht abschliessender Beurteilung. Daher ist auch die Tatsache, dass das SEM aus nicht nachvollziehbaren Gründen die geltend gemachten Übergriffe von Dritten (und die damit verbundene Frage der Schutzfähigkeit der Behörden) nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern erst im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft hat, nicht von erheblicher Tragweite. Wie bereits erwähnt, hat das SEM die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 6.5 Schliesslich sind die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahre 2010 von der Polizei angeschossen und wegen angeblichem Besitz sowie Konsum von Marihuana verhaftet und während der Haft sexuell

E-819/2021 misshandelt worden zu sein, wegen offensichtlich fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise nicht asylrelevant. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-819/2021 Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer sei jung und nach eigenen Angaben gesund. Er habe anlässlich der Anhörung angegeben, das Trauma der sexuellen Misshandlung durch einen Polizisten im Jahre 2010 mit dem Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt nahezu überwunden zu haben und deshalb seit fast zehn Jahren keine Medikamente mehr zu nehmen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu haben. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse von 2010 zeigten auf, dass sich der Beschwerdeführer im Fall von gesundheitlichen Beschwerden im Heimatstaat behandeln lassen könne. Seine Eltern und Geschwister lebten alle in der Heimat (Mutter und Bruder in B._______) und der Beschwerdeführer verfüge über einen Berufsabschluss als Metallmechaniker und zahlreiche

E-819/2021 berufliche Erfahrungen. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung an. Somit ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 7.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-819/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

E-819/2021 — Bundesverwaltungsgericht 04.03.2021 E-819/2021 — Swissrulings