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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 E-8175/2015

19 maggio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,388 parole·~32 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8175/2015

Urteil v o m 1 9 . M a i 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und (…) B._______, geboren am (…), Kamerun, vertreten durch (…), Freiplatzaktion D._______, Rechtshilfe Asyl und Migration, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).

E-8175/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Kamerun eigenen Angaben zufolge im Alter von (…) Jahren und hielt sich in der Folge zusammen mit (…) bei (…) in C._______ auf. Am 9. Oktober 2015 gelangte sie von Italien her kommend zusammen mit B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2015 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, Ende (…) (…) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Nach der Geburt von B._______ am (…) habe sie in Italien einen für (…) Jahre gültigen humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt sie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend, ihr Asylgesuch in Italien sei bereits abgelehnt worden. Auf den Hinweis hin, sie habe ja in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb Italien für sie zuständig sei, antwortete sie, wenn es ihr in Italien gut gegangen wäre, würde sie nichts sagen, aber sie sei alleine mit einem (…) Kind, der Vater sei nicht mehr da. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand führte sie an, sie habe in Italien eine (…) Infektion aufgelesen, ihr Kind sei auch angesteckt worden. Als B._______ geboren sei, sei es (…) gewesen. Man habe ihr gesagt, falls sich der Zustand verschlechtern würde, müsse B._______ operiert werden. Es könne sein, dass dies mit der Zeit von selber (…), aber sie müsse unter Beobachtung bleiben. B. Das am 26. Oktober 2015 vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.

E-8175/2015 C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 26. Oktober 2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. D. Mit am 14. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2015 nicht ein und ordnete für sie und B._______ die Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege somit den italienischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin und von B._______ zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32 EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie umgesetzt habe. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) „Tarakhel gegen Schweiz“ vom 4 November 2014 (Nr. 29217/12) sei bestätigt worden, dass keine systemischen Mängel vorliegen würden. Zudem habe der EGMR im besagten Urteil entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien

E-8175/2015 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen der italienischen Behörden in Bezug auf eine altersgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. (…). Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt. Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren http://www.sprar.it/

E-8175/2015 würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Das SEM habe die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Aufnahme bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und B._______ um eine Familie handle. Sie hätten dem Aufnahmeersuchen am 1. Dezember 2015 zugestimmt und darüber informiert, dass die Überstellung nach E._______ erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 seien aktuell in der Region (…) in den Aufnahmestrukturen (…) Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangen Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hinweise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und B._______ gemeinsam und in einer ihrem Alter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK und der EMRK sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin und B._______ würden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vor.

E-8175/2015 Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer schweren Krankheit von Familienangehörigen) vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. Des Weiteren könne gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig dar, sei die Schweiz verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr am 16. Oktober 2015 gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sie wolle nicht nach Italien zurück, weil sie dort keine Unterkunft habe. Weiter habe sie ausgesagt, sie habe in Italien eine (…) Infektion aufgelesen. Ihr Kind sei auch angesteckt und da, wo (…). Sie müsse bei einer Verschlechterung ihres Zustandes operiert werden. Es sei aber auch möglich, dass dies mit der Zeit (…) werde, sie müsse unter Beobachtung stehen. In Bezug auf die Unterkunft sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe. Mit Zustimmung vom 1. Dezember 2015 habe Italien ausserdem zugesichert, dass die Beschwerdeführerin und B._______ in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen würden. Zu den gesundheitlichen Vorbringen sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1

E-8175/2015 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten sowie schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewährleiste. Vorliegend lägen keine Hinweise darauf vor, dass Italien eine medizinische Behandlung verweigert habe oder eine solche in Zukunft verweigern würde. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass aktuell weder die Beschwerdeführerin noch B._______ in medizinischer Behandlung seien. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. Auf das Asylgesuch werde zufolge Zuständigkeit Italiens und mangels Vorliegens von Gründen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien deshalb grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, gestützt auf Art. 3 EMRK, eventualiter gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche Vertretung zu bestellen. Hinsichtlich des Belegs ihrer prozessualen Bedürftigkeit stellte sie das Nachreichen einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht und liess

E-8175/2015 als Beilagen zur Beschwerde nebst einer Vollmacht vom 16. Dezember 2015 Kopien der angefochtenen Verfügung, des Schreibens der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 betreffend Zustimmung zur Übernahme und ärztliche Berichte vom (…), (…) sowie (…) einreichen. Zur Begründung führte sie an, der EGMR verlange in seinem Urteil vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12, Tarakhel gegen die Schweiz), dass vor einer Überstellung nach Italien jeder Fall individuell geprüft werde und Italien eine Garantie für eine menschenwürdige Unterbringung im konkreten Einzelfall vorlegen müsse. Zudem gehe aus dem besagten Urteil eindeutig hervor, dass diese Garantie zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erst im Rahmen des Vollzugs, sondern bereits vorgängig eingeholt werden müsse, damit sie im Sinne des rechtlichen Gehörs einsehund gerichtlich überprüfbar sei. Das entscheidende Argument sei, dass die Garantien einen bestimmten Grad an Detailliertheit und Verlässlichkeit aufweisen würden. Die Zusicherungen müssten sodann auf die besondere Verletzlichkeit der asylsuchenden Personen Bezug nehmen und konkrete Angaben zur Unterbringung enthalten, ansonsten der Überstellungsentscheid rechtswidrig sei. Dies sei in Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber auf Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO verwiesen, der besage, dass das Wohl des Kindes in allen Verfahren eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sei. Vorliegend sei ein kleines Kind im Alter von rund (…) betroffen. Seinem Wohl und seiner Gesundheit müsse ein hoher Stellenwert in der Abwägung der Zumutbarkeit respektive Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien zugemessen werden. Zwischen dem Dokument der italienischen Behörden und früheren Zusicherungen bestehe kaum ein Unterschied, lediglich in einem einzigen Punkt sei aufgrund des Satzes „This family will be accomodated in concordance to the circular letter of the 5th of June 2015“ ein Unterschied ersichtlich. Ausser Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der zu überstellenden Person seien keinerlei weiteren persönlichen Daten aufgeführt. Es sei fraglich, ob bei so wenigen persönlichen Informationen eine individuelle konkrete Garantie gewährleistet worden sei. Beispielsweise würden Informationen zum Gesundheitszustand oder zur psychischen Verfassung der betroffenen Personen fehlen. Dies, obwohl B._______ unter (…) leide. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, in welcher konkreten Institution und unter welchen konkreten Lebensbedingungen die Beschwerdeführerin und B._______ untergebracht würden. Es sei somit ungewiss und könne auch vom SEM nicht überprüft werden, ob eine

E-8175/2015 für ein (…) altes Kind angemessene und notwendige Unterbringung sichergestellt sei. Das Staatssekretariat müsste aufgrund der Untersuchungsmaxime vor seinem Entscheid im Einzelfall über ausreichende Belege für das Bestehen angemessener und menschenrechtskonformer Unterbringungsmöglichkeiten verfügen. Der Aussage in der angefochtenen Verfügung, die Informationen seien konkret, überprüfbar und justiziabel, sei entgegen zu halten, dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 für die Schweizer Asylbehörden keinerlei generell-abstrakten Normencharakter habe, sondern bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung. Dementsprechend müsse angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die Unterbringung im konkreten Fall nicht überprüfen könne, die Zusage als unverbindliche Feststellung betrachtet werden. Das Rundschreiben liege dem Dossier nicht im Wortlaut bei, obwohl es sich dabei um einen massgebenden Teil der von Italien zu leistenden Garantien und damit um für den Entscheid relevante Tatsache handle. Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin die Garantieerklärung keiner vollständigen Würdigung unterziehen, weshalb eine erhebliche Gehörsverletzung zu deren Nachteil vorliege. Die Lage habe sich seit dem 8. Juni 2015 in Europa und insbesondere in Italien zugespitzt, weshalb der darin behauptete Bestand an Unterbringungskapazitäten und Unterbringungssituation sowie der günstigen Lebensbedingungen angesichts der langen Zeit und der grossen Anzahl der inzwischen nach Italien eingereisten Asylsuchenden heute nicht mehr aktuell sein dürfte. Auch habe sich seit dem Erlass des Urteils Tarakhel (seit November 2014) an der chronischen Überfüllung und an den prekären Lebensverhältnissen der Asylsuchenden (und anerkannten Flüchtlingen) in italienischen Aufnahmestrukturen bis heute nichts Wesentliches verbessert. Sowohl im Urteil Tarakhel als auch in BVGE 2015/4 werde ausgeführt, dass die erforderlichen individuellen Garantien nicht als blosse Überstellungsmodalitäten, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem könnten die individuellen Garantien, die Italien zu gewähren habe, im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides nicht überprüft werden. Aus der Feststellung des SEM, die italienische Dublin- Unit werde das konkrete SPRAR-Unterbringungsprojekt bei der Ankunft der Familie festlegen, könne keine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Unterbringung sowie Betreuung der Beschwerdeführerin und B._______ abgeleitet werden.

E-8175/2015 Zum Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015, wonach die eigens für Familien erstellte Liste der SPRAR-Projekte bereits an sich eine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Behandlung darstelle, sei vorab festzuhalten, dass das SEM die in BVGE 2015/4 aufgestellten Leitlinien, wonach zum Zeitpunkt des Entscheids eine individuelle, konkrete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüfbare Garantie vorliegen müsse, nicht mit diesem Argument übergehen könne. Zudem werde auch in diesem Urteil (E. 7.2) deutlich gemacht, dass vor Paragraph 122 des Tarakhel-Urteils bloss individuelle und konkrete, aber nicht abstrakte und allgemeine Garantieerklärungen standhalten würden. Zudem weise das Gericht in E. 7.3 darauf hin, dass die italienischen Behörden in jenem Fall das Vorhandensein von zehn Aufnahmeplätzen in lokalen Aufnahmestrukturen der Provinz Campania in den Ortschaften Casoria und Sta. Marina geltend gemacht hätten. Demgegenüber behaupte das SEM vorliegend gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015, dass in der Region (…) rund (…) Aufnahmeplätze zur Verfügung stellt worden seien. Ob diese heute noch frei oder bereits überfüllt seien, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Ebenso wenig werde angegeben, über welche Einrichtungen und Betreungsangebote diese Plätze verfügen würden. Alleine die Feststellung, dass die zu überstellenden Personen eine aus zwei Personen bestehende Familiengemeinschaft bilden würden, verbunden mit dem Hinweis auf das von Italien verfasste Rundschreiben, könne jedenfalls den Anforderungen an die zu erbringenden Garantien nicht entsprechen. Bei einer Wegweisung nach Italien bestehe somit das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiter sei festzuhalten, dass solche Dokumente in letzter Zeit gehäuft in Entscheiden als Garantie verwendet würden. Es scheine sich um ein Standardformular zu handeln, das keinerlei persönliche Garantie darstelle. Somit kämen grosse Zweifel auf, dass die geleistete Garantie respektive deren Überprüfung den verlangten Anforderungen entspreche. B._______ sei bei Dr. med. (…) medizinisch untersucht worden. Dieser habe (…) festgestellt. Die notwendige Behandlung sei eingeleitet worden. Die Beschwerdeführerin selber habe über eine (…) Infektion geklagt, wozu sie sich nicht weiter habe äussern können, weil sie (…). Es würden keine Arztberichte vorliegen, aufgrund derer festgestellt werden könnte, ob sie diesbezüglich untersucht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im (…) trotz ihres Leidens nicht medizinisch untersucht worden sei. Erst nach ihrem Transfer ins (…) sei sie zuerst dem (…) (s. Bericht vom […]) und später Frau Dr. med. (…) (s. Bericht vom […])

E-8175/2015 zugewiesen worden. Sie habe die Beschwerdeführerin zur (…) an einen Spezialisten überwiesen. Entsprechende Berichte würden bei deren Vorliegen nachgereicht. Sie befinde sich in einer psychisch prekären Verfassung, weshalb Frau Dr. (…) eine psychiatrische Abklärung (…) empfohlen habe. Zudem habe Frau (…) ihre Überweisung an einen Spezialisten veranlassen wollen, was aber aufgrund des bevorstehenden Transfers der Beschwerdeführerin nach (…) noch nicht möglich gewesen sei. Sobald eine Zuweisung an eine psychologische Fachperson erfolgt sei und der Bericht vorliege, werde dieser nachgereicht. Frau (…) habe eine erneute Untersuchung von B._______ durch einen Kinderarzt veranlasst. Der Arzt sei bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht erreichbar gewesen, auch dieser Bericht werde nachgereicht. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien also entgegen den Feststellungen des SEM in medizinischer Behandlung. Solange keine endgültigen Diagnosen feststünden, dürfe keine Wegweisung nach Italien verfügt werden. In der angefochtenen Verfügung werde eine solche Wegweisung dennoch angeordnet, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Selbsteintritt der Schweiz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Entscheid wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. F. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 17. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und B._______ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 110 Abs. 2 AsylG und mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde vorbehalten, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten Arztberichte einzureichen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt des Nach-

E-8175/2015 reichens der in Aussicht gestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie mit entsprechender Begründung ab. H. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Unterstützungsbestätigung der (…) vom (…) und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (…) (…) vom (…) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem desolaten psychischen Gesundheitszustand, weshalb sie psychologisch betreut werden solle und demnächst einen Termin bei einer Psychologin (…) habe. Ein entsprechender Bericht werde nach der ersten Konsultation nachgereicht. Gemäss Schreiben vom (…) erübrige sich der Bericht der (…). Ihr Mandantin sei kürzlich in die Gemeinde (…) transferiert worden. Dort erhalte sie demnächst einen Termin mit (…), ein entsprechender Bericht werde sobald verfügbar nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-8175/2015 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).

E-8175/2015 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist (vgl. Akten SEM A3/12 S. 6 f.). Das am 26. Oktober 2015 vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und von B._______ unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

E-8175/2015 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und B._______ zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate

E-8175/2015 Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,

E-8175/2015 dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 5.4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie B._______ namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens E._______ melden solle. Es vermag somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass sich das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zwar tatsächlich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist aber nicht ersichtlich, zumal sowohl dieses

E-8175/2015 Rundschreiben als auch der Rundbrief vom 15. Februar 2016, der eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält, öffentlich zugänglich gemacht und jederzeit als Internet-Download von www.asylumlawdatabase.eu heruntergeladen werden können. Für die Entgegnungen im Zusammenhang mit der Frage, ob das Schreiben der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen vermag, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5.4.2 verwiesen werden. Des Weiteren ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin und B._______ seien zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (am 2. Dezember 2015), mit Ausnahme einer Untersuchung von B._______ während ihres Aufenthaltes im (…), in medizinischer Behandlung gestanden. Diesbezüglich kann dem ärztlichen Bericht von Dr. med. (…) vom (…) entnommen werden, dass zwar möglicherweise eine (…) bei B._______ bestanden habe, aber keine auffällige (…) mehr bestehe, (…) habe sich normal entwickelt und (…). Als Procedere wird eine altersgerechte Ernährung und zusammen mit (…) Gemüsebrei respektive Gemüse-Fleisch-Brei statt (…) empfohlen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den zusammen mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichten des Universitätsspitals D._______ vom (…) und von Dr. med. (…) (…) vom (…) in physischer Hinsicht keine Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung. Dem mit Eingabe vom 14. Januar 2016 zu den Akten gereichten Bericht von Dr. med. (…) (…) vom (…) kann entnommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin regelmässig stützende Gespräche durchgeführt worden seien, und dass ab Mitte (…) eine psychotherapeutische Betreuung bei Frau (…) vorgesehen sei. Wegen (…) sei bei (…) noch ein (…) veranlasst worden, das keine schwerwiegende, zu Schmerzen passende Pathologie gezeigt habe. Des Weiteren sei ihr die Adresse und Telefonnummer des Kriseninterventionszentrums D._______ übergeben worden, nachdem sie ihre (…) (…) zurückgenommen und eine Einweisung entschieden verweigert habe. Angesichts dieser Sachlage und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass die in der Eingabe vom 14. Januar 2016 in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Berichte (…) bisher ausgeblieben sind, kann davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der Zwischenzeit nicht wesentlich verschlechtert hat. Sollte die Behandlung der http://www.asylumlawdatabase.eu/

E-8175/2015 Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nicht abgeschlossen sein, kann eine allenfalls weiterhin erforderliche medizinische Betreuung auch im für die Beschwerdeführerin und B._______ vorgesehenen SPRAR-Projekt sichergestellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der BzP, sie könne nicht nach Italien zurück, weil sie dort keine Unterkunft habe, erweist sich als unbegründet, zumal angesichts der erteilten Zusicherung der italienischen Behörden davon ausgegangen werden kann, dass ihr und (…) nunmehr bald (…) (…) nach ihrer Rückkehr ein Aufnahmeplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben sich auch keine solchen aus den Akten. 5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben des internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, und auch in Berücksichtigung der nach deren Erlass erfolgten medizinischen Abklärungen nicht zu beanstanden ist.

E-8175/2015 Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und B._______ nach Italien angeordnet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8175/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-8175/2015 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2016 E-8175/2015 — Swissrulings