Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-8168/2015
Urteil v o m 1 2 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
E-8168/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei gab er an, er sei minderjährig. Seine Eltern seien vor etwa zehn Jahren bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Deshalb habe er bei seinem Bruder und dessen Frau gelebt. Wegen Schwierigkeiten mit seiner Schwägerin habe er den Iran verlassen. A.b Am 29. Mai 2015 führte das Spital B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 17 Jahren. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. August 2015 im Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, anlässlich der Erstbefragung habe er gelogen. Er sei wegen religiöser Probleme innerhalb der Familie ausgereist. Entgegen dem Wunsch seiner Familie habe er weder regelmässig beten noch während des Ramadans fasten wollen. Seine Brüder hätten ihn jeweils zum Freitagsgebet in der Moschee gezwungen. Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. B. Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-8168/2015 D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung vom 13. November 2015 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-8168/2015 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekrtariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei minderjährig. Dies habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich festgehalten, sondern entsprechende Zweifel an der Minderjährigkeit geäussert. Die Vorinstanz hat sowohl auf dem Begleitschreiben als auch auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung die Personalien und damit das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgeführt. Daraus ist zu schliessen, dass sie grundsätzlich von dessen Minderjährigkeit ausgeht, auch wenn sie diesbezüglich in der Folge Zweifel äussert. Sodann
E-8168/2015 hat die Vorinstanz entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht bei der vorliegenden Konstellation keine weitergehende Abklärungspflicht. Die Sachumstände in den in der Eingabe angerufenen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts sind mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und mittlerweile knapp 17-jährigen jungen Mann handelt, gemäss dessen eigenen Angaben seine Mutter, seine Geschwister sowie Onkel und Tanten nach wie vor an seinem bisherigen Wohnort beziehungsweise im Iran leben. Zwar will sich der Beschwerdeführer mit seinen nächsten Familienangehörigen wegen der Ausübung des Glaubens zerstritten haben. Indes leben weitere Verwandte und Bekannte im Iran, an welche sich der Beschwerdeführer wenden kann. Namentlich hat ein Onkel mütterlicherseits dem Beschwerdeführer die Ausreise finanziert und stehen diese beiden heute nach wie vor in telefonischem Kontakt miteinander (Akten SEM A26/11 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt und zumindest vorübergehend bei seinem Onkel Aufnahme, Unterhalt sowie Unterstützung finden kann. Ferner hat der Beschwerdeführer neun Jahre die Schule besucht und bereits erste Arbeitserfahrung als (…). Weitere Arbeitserfahrungen hat er sich im Irak bei einer Firma, die (…) herstellt, erworben (Akten SEM A26/11 S. 6). Dieser dreimonatige Auslandarbeitseinsatz sowie auch die Reise in die Schweiz zeigen, dass sich der Beschwerdeführer wie ein Erwachsener verhält, sehr selbständig und offensichtlich auch belastbar ist. Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation im Iran für junge Menschen nicht einfach ist, ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden beziehungsweise eine eigene Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht (BVGE 2014/26 E. 7.6 mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E-8168/2015 6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8168/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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