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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2023 E-815/2023

6 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,914 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-815/2023

Urteil v o m 6 . April 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Antonia Schönenberger, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2023 / N (…).

E-815/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. September 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach, wobei er angab, minderjährig zu sein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch registriert worden war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige vom 1. November 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens im Falle seiner Volljährigkeit, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien von der Polizei geschlagen worden. Ausserdem hätten die kroatischen Beamten zwangsweise seine Fingerabdrücke ab- und ihm sein Telefon und sein Geld weggenommen. Anschliessend hätten sie ihm ein Papier ausgehändigt (welches ihm später von den slowenischen Behörden wieder abgenommen worden sei), ihn in einen Wald gebracht und ihn dort zurückgelassen. Von dort aus sei er schliesslich weitergereist. Bezüglich seines Gesundheitszustands gab er an, gesund zu sein und im Moment keine Krankheiten zu haben. Im Kleinkindalter sei er am Brustkorb operiert worden; er kenne den Grund für die Operation nicht, habe deswegen jedoch keine Beschwerden. C. Am 23. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. D.a Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gab das SEM am 24. November 2022 ein rechtsmedizinisches Altersgutachten in Auftrag.

E-815/2023 D.b Das Altersgutachten vom 5. Dezember 2022 kam zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter auszuschliessen und von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. D.c Die Vorinstanz verfügte daraufhin am 19. Dezember 2022 die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem auf den (…) (mit Bestreitvermerk). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. E.a Die kroatischen Behörden lehnten das Übernahmeersuchen des SEM vom 23. November 2022 am 23. Januar 2023 zunächst unter Verweis auf die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ab. E.b Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens informierte das SEM die kroatischen Behörden gleichentags über die Resultate des Altersgutachtens und die entsprechende Anpassung des Geburtsdatums des nunmehr als volljährig erkannten Beschwerdeführers. E.c Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen in der Folge am 6. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 – eröffnet am 9. Februar 2023 – trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. März 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des effektiven Zugangs zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu einer menschenwürdigen Unterbringung einzuholen.

E-815/2023 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über sein Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte dementsprechend den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Die Vorinstanz liess sich am 21. Februar 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Der Beschwerdeführer replizierte – auf Einladung des Instruktionsrichters vom 23. Februar 2023 hin – mit Eingabe vom 3. März 2023 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-815/2023 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – aufgrund des in der hier relevanten Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Leitentscheids des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) – um ein im Urteilszeitpunkt unbegründet gewordenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge anzuwenden. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen

E-815/2023 Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 15. September 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme im Remonstrationsverfahren am 6. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers demnach gegeben. 5. Dieser lässt auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorbringen, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt, weshalb im Falle einer Überstellung dorthin die Gefahr bestehe, dass er keinen Zugang zum Asylverfahren erhalte oder ihm sogar eine mit erneuter Polizeigewalt verbundene Kettenabschiebung drohe. Es könne angesichts diverser Quellen und Berichte auch nicht ausgeschlossen werden, dass er direkt aus dem Landesinnern – namentlich aus Zagreb – abgeschoben werde. Insgesamt sei von effektiven systemischen Schwachstellen des kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens auszugehen, weshalb sich weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz aufgedrängt hätten. Mithin habe sich das SEM nicht ausreichend mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden wie ihm, die in

E-815/2023 Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten, und der Möglichkeit des effektiven Zugangs zum Asylverfahren auseinandergesetzt. Dementsprechend sei der Sachverhalt nicht vollständig erstellt und die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und somit sein rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer formal zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, zumal er die Sachverhaltsfeststellung bemängelt und die Begründungspflicht durch die Vorinstanz verletzt sieht. 6.2 Der angefochtenen Verfügung liegt jedoch weder ein unvollständiger oder falscher Sachverhalt zugrunde noch ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Insbesondere wird anhand der angefochtenen Verfügung deutlich, dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hat. 6.3 Aus der Beschwerdebegründung geht letztlich aber auch zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Kroatien eine andere Auffassung vertritt als die Vorinstanz. Dieser Umstand beschlägt jedoch einzig die – nachfolgende – materielle Würdigung und Prüfung, welche der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel mit den angerufenen formellen Rügen vermengt hat. 6.4 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, wie sich aus den Erwägungen dieses Urteils ergibt, keine Veranlassung. 7. 7.1 Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob es im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien

E-815/2023 des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take- Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kroatien (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.) auf den ersten Blick nicht unbegründete – Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E-815/2023 7.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme – wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde – im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. 8. 8.1 Im Übrigen sind den Akten sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich – entgegen seiner Auffassung in der Replik (vgl. S. 3 f.) – nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Nach dem Gesagten besteht demnach auch keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Einholung individueller Garantien bezüglich des effektiven Zugangs des – im Übrigen gemäss Akten und eigenen Angaben zufolge jungen, gesunden und alleinstehenden – Beschwerdeführers zum Asylverfahren sowie zur medizinischen Versorgung und Unterbringung.

E-815/2023 8.4 8.4.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 8.4.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen. 8.4.3 Nach dem Gesagten bestand kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-815/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

Versand:

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