Abtei lung V E-8146/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A_______, geboren (...) Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-8146/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Ijaw aus dem Dorf B_______ , Port Harcourt, River State, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess, am folgenden Tag in einer unbekannten Stadt eines unbekannten Landes ankam, das Land per PKW umgehend wieder verliess und am 26. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass am 5. August 2008 im EVZ die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (A4) und das BFM den Beschwerdeführer am 25. November 2008 zu den Asylgründen anhörte (A10), dass der Beschwerdeführer zu seinen Reisepapieren zunächst angab, er habe weder je einen Pass noch eine Identitätskarte besessen, sondern im Heimatland nur über schulische Dokumente und eine Mitgliederkarte der Icelander-Gruppe verfügt (A4 S. 3 f.), dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er habe verschiedene Personen im Heimatland angerufen, um seine Identitätskarte und seine Mitgliederkarte der Icelander-Gruppe zu beschaffen (A10 S. 3), habe aber einige nicht erreichen und die Papiere nicht erhältlich machen können, dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, er sei im Jahre 2006 beziehungsweise 2007 der militanten Icelander-Gruppe beigetreten, welche für eine gerechtere Verteilung der Erträge aus der Ölförderung im Nigerdelta kämpfe, dass er an Vandalenakten, wie etwa der Zerstörung von Öl-Pipelines oder Benzinstationen teilgenommen habe, dass der Chef der Gruppe, dessen Namen er nicht bekannt geben könne, weil er dies im Jahre 2006, anlässlich seines Beitritts zur Gruppe versprochen habe, die Kämpfer im Februar 2008 beauftragt habe, Herrn I., einen reichen Ölhändler, zu beobachten und später dessen Frau und dessen Tochter zu entführen, E-8146/2008 dass es im Rahmen der Entführung zu einem Schusswechsel gekommen sei zwischen den Kämpfern und den Sicherheitsleuten von Herrn I., dass Frau I. gekidnappt worden sei, die Tochter jedoch nicht zu Hause gewesen sei, dass die Sicherheitsleute und die Polizei im Rahmen ihrer Suche nach Frau I. auf eine Namensliste der Mitglieder der Icelander-Gruppe gestossen seien und gestützt darauf verschiedene Mitglieder festgenommen worden seien, dass sich die Führer der Gruppe versteckt hätten und es auch dem Beschwerdeführer, zusammen mit zwei bzw. drei weiteren Kämpfern gelungen sei, sich zu verstecken, bis die Führer Reisepapiere besorgt und ihm zur Flucht verholfen hätten, dass er von den Behörden seines Heimatlandes gesucht werde, weil er an der Entführung von Frau I. beteiligt gewesen sei und an Vandalenakten teilgenommen habe, dass er im Heimatland während zwölf Jahren die Schule besucht, nie einen Beruf erlernt und seinen Lebensunterhalt mit Schwarzmarktgeschäften verdient habe, noch mehrere Verwandte im Heimatland lebten und er bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am 12. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, dass er nämlich widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zu seiner Reise und seinen Identitätspapieren mache, E-8146/2008 dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers generell in Frage zu stellen sei, da die Identität, der Reiseweg und der Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht feststünden und seine Angaben zu den Asylgründen zudem widersprüchlich ausgefallen seien, dass er etwa in der ersten Befragung ausgesagt habe, er sei der Icelander-Gruppe im Jahre 2006, also vor zwei Jahren, beigetreten, und der Beitritt gemäss seinen Angaben im Rahmen der Anhörung vor einem Jahr erfolgt sei, dass seine Angaben aber auch unsubstanziiert seien, etwa, was seine angebliche Rolle bei der geltend gemachten Entführung betreffe, dass die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten begehrte, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei seit dem Jahre 2007 Mitglied der Icelander-Gruppe, habe Pipelines und Benzinstationen zerstört und im Februar 2008 an der Entführung der Ehefrau und der Tochter eines Ölhändlers teilgenommen, weshalb er überall in Nigeria gesucht sei und ihm eine lange Gefängnisstrafe drohe, dass alle Leute aus dem Nigerdelta hinsichtlich der Gewinne aus der Ölproduktion benachteiligt seien, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 E-8146/2008 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.), E-8146/2008 dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weswegen auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass er sich zum Vorliegen einer Identitätskarte widersprach, indem er anlässlich der summarischen Befragung angab, nie eine solche besessen zu haben (A4 S. 3), und demgegenüber anlässlich der Anhörung ausführte, er habe versucht, Personen zu kontaktieren, welche ihm seine Identitätskarte beschaffen würden (A10 S. 3, F4 und F12), dass das BFM insgesamt zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor, und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe darauf verzichtet, sich zu seinen Reise- und Identitätspapieren zu äussern, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, im Einzelnen auf die unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Vor- E-8146/2008 bringen des Beschwerdeführers einzugehen, und der Schluss der Vorinstanz, die geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen, sich insgesamt als zutreffend erweist, wobei erneut auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Unglaubwürdigkeit mit seinen Ausführungen in der Beschwerde nur noch unterstreicht, gibt er doch nun plötzlich an, an der Entführung der Ehefrau und Tochter des Ölhändlers beteiligt gewesen zu sein, nachdem er zuvor stets ausgeführt hatte, nur die Ehefrau sei entführt worden (A4 S. 5; A10 S. 8, F78, S. 11, F116), dass sich mit dem allgemeinen Hinweis, die Leute des Nigerdeltas seien hinsichtlich der Verteilung der Gewinne aus der Ölförderung benachteiligt, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt, dass es dem Vorbringen, die nigerianischen Behörden suchten den Beschwerdeführer auch aufgrund von verübten Vandalenakten, selbst wenn man von dessen Glaubhaftigkeit ausginge, zudem mangels entsprechender Motivation der Behörden an flüchtlingsrechtlicher Relevanz fehlt, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt, und diese am zutreffenden Schluss des BFM, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern vermögen, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- E-8146/2008 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, E-8146/2008 dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen), dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer des Jahres 2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und sich eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta noch nicht abzeichnet, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer noch jung und aktenkundig gesund ist, eine langjährige Schulausbildung genossen hat und zudem im Heimatland über ein Verwandt- und Bekanntschaftsnetz verfügt, dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-8146/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln bleibt und abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne der entsprechenden Bestimmung erweist, dass die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-8146/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie/per Kurier) - (Kanton) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Esther Karpathakis Versand: E-8146/2008 Seite 12