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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2009 E-8136/2008

18 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,129 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Nov...

Testo integrale

Abtei lung V E-8136/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2009 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Eritrea, vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N(...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8136/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner aus B._______, eigenen Angaben zufolge Eritrea am 2. Januar 2006 illegal verliess und zu Fuss in den Sudan gelangte, wo er sich während zweier Monate, zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern, bei einem Onkel in Karthoum aufhielt, bevor er nach Libyen reiste, dass er sich während gut eineinhalb Jahren in Libyen aufgehalten habe, bevor es ihm mit Unterstützung eines Schleppers gelungen sei, nach Italien und von dort aus in die Schweiz weiterzureisen, wo er am 6. November 2007 illegal eingereist sei, dass er am 6. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte, wo am 19. November 2007 die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand (A1), dass er am 6. und am 13. Dezember 2007 direkt vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde (A6 und A9), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe als Schüler der 10. Klasse am 2. Januar 2006 den Unterricht besucht und sei neben dem Fenster gesessen, dass er ungefähr um 10 Uhr etwa 40 Angehörige der Militärpolizei gesehen habe, welche sich auf das Schulgebäude zu bewegt hätten, dass er aus verschiedenen Gründen habe davon ausgehen müssen, diese hätten die Absicht gehabt, ihn für die Absolvierung des Militärdienstes zwangsmässig zu rekrutieren, dass die Militärpolizei zwar erstmals zur Schule gekommen sei, in der Stadt aber regelmässig Zwangsrekrutierungen stattgefunden hätten, dass insbesondere auch ein Verwandter seines Freundes im Alter von erst 16 Jahren ein solches Schicksal erlebt habe, dass er das Schulgebäude durch das Fenster verlassen und den das Gebäude umgebenden 1,6 oder 1,7 Meter hohen Stacheldrahtzaun überwunden habe, nach Hause zurückgekehrt sei, sich umgezogen und in der Folge das Land fluchtartig verlassen habe, E-8136/2008 dass er nicht wisse, ob andere Schüler seiner Klasse ebenfalls geflüchtet seien, dass er bei seinem Onkel im Sudan seine beiden jüngeren Brüder getroffen habe und diese mit ihm zusammen die Reise unternommen hätten, wobei sich der eine ebenfalls in der Schweiz aufhalte, während er den Aufenthalt des anderen nicht kenne, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. November 2008 - eröffnet am 21. November 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es gleichzeitig, an Stelle des als unzulässig erachteten Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen und habe laut seinen eigenen Angaben auch kein militärisches Aufgebot erhalten, weshalb die Voraussetzung eines konkreten Kontaktes zu den Militärbehörden, welche praxisgemäss zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung vorliegen müsse, fehle, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen, und dass ein solches Vorgehen dort mit einer Strafe sanktioniert würde, welche eine von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene unmenschliche Bestrafung darstelle, weshalb sich ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. November 2008 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Rekrutierungspraxis der eritreischen Militärbehörden im Einklang stünden und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht habe, dem militärischen Strafvollzug zugeführt zu werden, was praxisgemäss zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen müsse, E-8136/2008 dass er in formeller Hinsicht geltend machte, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-8413/2007) verwiesen habe, dieses jedoch weder auf dem Internet abrufbar sei noch sich der zuständige Sachbearbeiter des BFM bereit erklärt habe, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Urteil in anonymisierter Form zur Kenntnis zu bringen, dass aus prozessökonomischen Gründen auf einen Antrag auf Kassation verzichtet werde, das betreffende Urteil jedoch der Rechtsvertreterin zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sei, dass der Beschwerdeführerr schliesslich den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und die unentgeltliche Verbeiständung durch seine Rechtsanwältin beantragte und zur Begründung ausführte, er sei bedürftig, seine Beschwerde sei nicht aussichtslos und aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner mangelnden Rechtskenntnisse sei er auf eine rechtliche Verbeiständung angewiesen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 antragsgemäss die anonymisierte Fassung des Urteils D-8413/2007 zustellte und ihr Frist zur Stellungnahme ansetzte, dass die Rechtsvertreterin innert der erstreckten Frist mit Eingabe vom 28. Januar 2008 im Wesentlichen geltend machte, der dem erwähnten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens vergleichbar, zumal der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist sei und sich der drohenden Zwangsrekrutierung entzogen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- E-8136/2008 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b), dass sich die Beschwerde insbesondere deshalb als aussichtslos erweist, weil eine der Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung infolge Dienstverweigerung in Eritrea vorliegend nicht gegeben ist, was sich klarerweise aus der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 veröffentlichten Praxis der ARK, auf welche das BFM in der angefochtenen Verfügung verwies, ergibt, dass diesbezüglich ergänzend auf die materielle Begründung verwiesen werden kann und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, E-8136/2008 dass das BFM tatsächlich die Begründungspflicht verletzt hat, indem es sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezog, dessen Inhalt es der Rechtsvertreterin nicht zugänglich machte, dass dieser Mangel als auf Beschwerdestufe geheilt zu betrachten ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht, welches in der vorliegenden Sache mit voller Kognition prüft, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das betreffende Urteil zustellte und ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gab, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass gemäss der weiterzuführenden Praxis der ARK die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann als begründet gilt, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. EMARK 2006 Nr. 3), dass gemäss dem erwähnten Entscheid ein solcher Kontakt regelmässig anzunehmen ist, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte, dass darüber hinaus jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant ist, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte, dass zwar gemäss der erwähnten Rechtsprechung der Begriff des konkreten Kontaktes relativ offen gehandhabt werden muss, um der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10), E-8136/2008 dass deswegen auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen kann, sofern aus einem solchen Kontakt ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat, dass es unter diesem Vorzeichen etwa genügt, wenn jüngere Geschwister von rekrutierten Soldaten von den zuständigen Organen angehalten werden, sich für den Dienst bereitzuhalten und die Missachtung einer entsprechenden Weisung als Verletzung der Dienstpflicht aufgefasst werden kann, sofern die Weisung hinreichend konkret ist, dass jedoch kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen besteht, wenn kein konkreter solcher Bezug festzustellen ist, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat, dass solche Personen allenfalls befürchten müssen, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist. dass mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn man sie als glaubhaft gemacht betrachten würde, offensichtlich kein solcher konkreter Bezug - auch nicht im massgeblichen weiten Sinne - dargetan ist, dass ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, wobei das BFM zu Recht auf EMARK 2006 Nr. 3 verweist, dass auch nichts gegen den in der Verfügung gemachten Hinweis auf D-8413/2007 einzuwenden ist (abgesehen von der berechtigten oben abgehandelten formellen Rüge), zumal jener Sachverhalt insofern mit dem vorliegenden vergleichbar ist, als die Beschwerdeführenden auch dort nicht in konkretem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden hatten, dass das Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, im Fall D-8413/2007 hätten die Beschwerdeführenden im Gegensatz zum vorliegenden Fall das Land nicht illegal verlassen, nichts zu bewirken vermag, zumal dem Umstand der illegalen Ausreise vorliegend da- E-8136/2008 durch Rechnung getragen wurde, als ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig erkannt wurde, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - aus der illegalen Ausreise aber nicht bereits automatisch davon auszugehen ist, die Behörden würden daraus schliessen, er habe sich der drohenden Zwangsrekrutierung durch die Militärpolizei entzogen, zumal es, wie aufgezeigt, vorliegend an jeglichem, auch noch so weit verstandenen Kontakt mit den Militärbehörden fehlt, dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, weil sich die Beschwerde, wie oben ausgeführt, als aussichtslos erweist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-8136/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N(...)(per Kurier; in Kopie) - die kantonale Migrationsbehörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 9

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