Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E812/2012 Urteil v om 2 4 . Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (…), angeblich ohne Nationalität (Herkunftsstaat Libanon), vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).
E812/2012 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer verliess seinen eigenen Angaben zufolge den Libanon im April 2010 und reiste über Syrien, die Türkei, Griechenland und Italien am 2. September 2010 in die Schweiz ein, wo er am 8. September 2010 um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2010 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt. A.b. Das BFM führte am 4. Oktober 2010 ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch, welches aufgezeichnet und in der Folge einem Experten der Fachstelle LINGUA unterbreitet wurde. Dieser gelangte in seinem Gutachten aufgrund einer landeskundlichkulturellen und linguistischen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA Gutachten) zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe im Libanon, sehr wahrscheinlich im libanesischen Milieu und sehr wahrscheinlich nicht im palästinensischen Milieu stattgefunden. A.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 8. November 2011 zu den Asylgründen an und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUAGutachtens. Zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, welcher als Kind in den Libanon geflüchtet sei, sei Palästinenser, seine Mutter Libanesin. Er sei in unmittelbarer Nähe des palästinensischen Flüchtlingslagers B._______ aufgewachsen und habe eine palästinensische Schule ausserhalb des Lagers besucht. Seit seinem 16. Altersjahr habe er in C._______ in der Nähe seines Wohnortes gearbeitet. Dort sei er von Islamisten aus dem Flüchtlingslager um Informationen über die libanesische Armee und den Geheimdienst angegangen worden. Ebenso sei er von Leuten des Geheimdienstes um Informationen aus dem Lager gebeten worden. Eines Nachts Mitte 2009 sei er überfallen und bewusstlos geschlagen worden. Er vermute, dass dieser Anschlag im Auftrag von D._______ erfolgt sei, welcher eine hohe Persönlichkeit im Lager sei und welchen er regelmässig mit Informationen beliefert habe. Den Anschlag auf seine Person werte er als Zeichen dafür, dass er von D._______ verdächtigt werde, für den libanesischen Geheimdienst tätig zu sein. Von Januar 2010 bis zur Ausreise habe er sich bei einer Tante in E._______ aufgehalten. Zum Ergebnis des LinguaGutachtens und zunächst zu den mangelhaften Kenntnissen über die Herkunft seiner Familie erklärte der Beschwerdeführer, es sei das erste Mal, dass er eine solche Befragung
E812/2012 erlebt habe. Sodann stellte er in Abrede, keine Kenntnisse über das Lager B._______ zu haben. Weitergehend bestritt er den Vorhalt oder wiederholte seine bisherigen Aussagen. Schliesslich erklärte er, er sei von seiner Mutter und nicht seinem Vater erzogen worden, weshalb er vielmehr libanesisch geprägt sei. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 – eröffnet am 6. Februar 2012 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E812/2012 2.2. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen. 4.2. Bereits aus der in Art. 37 Abs. 1 AsylG verwendeten Formulierung ("in der Regel") ergibt sich, dass die angeführte Verfahrensfrist nicht absolut gilt. Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung, sofern die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. die weiterhin zutreffende und geltende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK ]in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d). Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus der langen Verfahrensdauer kein konkreter Nachteil erwachsen ist; Entsprechendes macht er auch nicht geltend. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
E812/2012 abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c). 5.2. Dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat, liegt ausser Streit. Insoweit stützt sich die Vorinstanz zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, was in der Rechtsmitteleingabe nicht in Frage gestellt wird. 5.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer einerseits entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend, andererseits bringt er vor, aufgrund der Anhörung und der gesetzlichen Bestimmungen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b). Er macht somit geltend, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a und b AsylG auf das Asylgesuch eintreten müssen. 6. 6.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abzugeben. 6.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei völlig unglaubhaft, dass eine Person, die sich auf eine illegale Reise nach Europa begebe, den einzigen amtlichen Ausweis den sie besitze, dem Schlepper überlasse und erst nach der Aufforderung durch das Bundesamt die Familie damit beauftragen wolle, diesen beim Schlepper einzufordern. Entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im November 2011 sei bis zum Entscheid keine Dokumentenkopie eingegangen. Es würden somit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Im Übrigen stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, und aufgrund des LINGUAGutachtens würden ernsthafte Zweifel an der palästinensischen Ethnie bestehen. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer als
E812/2012 Sohn einer libanesischen Mutter in kultureller und sprachlicher Hinsicht gewisse Wissenslücken haben könne. Er bleibe aber eine nachvollziehbare Erklärung für die unkorrekte Wiedergabe der Dauer der Primarschule schuldig. Die Frage nach der Identität könne schliesslich offen gelassen werden, da ein allfälliger Wegweisungsvollzug in den Libanon zu erfolgen hätte. Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe sich seit langem bemüht, zu seinem Flüchtlingsausweis zu kommen. Sein Vater sei verängstigt, habe ihm indes per EMail eine Kopie des Ausweises zukommen lassen. Mit dieser blossen Kopie hat der Beschwerdeführer aber offensichtlich kein gültiges Reise oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 AsylG sowie Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht (vgl. dazu BVGE 2007/7). Zudem behauptet der Beschwerdeführer lediglich, sich seit langem um den Erhalt eines Ausweises bemüht zu haben. Namentlich legt er mit keinem Wort dar, inwiefern er sich in den letzten rund eineinhalb Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz konkret und ernsthaft darum bemüht hat, seine Reise oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen beziehungsweise seine Bemühungen mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3). Schliesslich vermag er auch aus der geltend gemachten Angst seines Vaters nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Für das Gericht besteht somit auch keine Veranlassung eine angemessene Frist abzuwarten, bis der Vater den Ausweis des Beschwerdeführers allenfalls auf der Schweizer Vertretung in E._______ abgegeben hat. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geschlossen, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen. 7. 7.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einzutreten, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 7.2. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer vermute lediglich, dass D._______ hinter dem Anschlag auf ihn stehe. Zudem erkläre er
E812/2012 das Motiv dafür kontrovers. Ferner sei es nach Darstellung des Beschwerdeführers bei diesem einen Vorfall geblieben. Und selbst wenn die vermuteten Hintergründe des Anschlages zutreffen würden, so habe sich der Beschwerdeführer problemlos innerhalb seines Landes in Sicherheit bringen können. In der Rechtsmitteleingabe nimmt der Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen betreffend das Motiv des Anschlags auf ihn nicht Stellung. Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Angaben zu wiederholen und pauschal zu bekräftigen, diese seien korrekt, widerspruchsfrei, schlüssig und wahr. Damit legt er aber nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, er erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Überdies ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Überfall auf ihn Mitte 2009 noch rund ein halbes Jahr in F._______ lebte, bevor er sich anfangs 2010 zu seiner Tante nach E._______ begab, wo er sich bis zur Ausreise im April 2010 aufhielt. Für diese Zeit macht der Beschwerdeführer keine einzige Belästigung geltend. Hätten die geltend gemachten Personen indes ein tatsächliches Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt, hätte er kaum knapp ein Jahr unbehelligt weiter im Libanon leben können. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und diesbezüglich weitere Abklärungen nicht für notwendig erachtet. 7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 8. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn eines Palästinensers und einer Libanesin und hat gemäss seinen Angaben zeitlebens im Libanon gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass er dort über eine gültige
E812/2012 Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den Vollzug der Wegweisung in den Libanon geprüft. 9.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.3. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussage des Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem
E812/2012 Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Libanon) zumutbar im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Die allgemeine Lage im Libanon ist heute weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus den Akten ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und alleinstehenden Mann, welcher bis kurz vor der Ausreise in F._______ lebte und arbeitete. Seine Eltern und Geschwister leben gemäss seinen Angaben nach wie vor dort, ebenso leben weitere Verwandte im Libanon. Damit verfügt der Beschwerdeführer im Libanon über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er langjährige berufliche Erfahrungen als G._______. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Libanon eine neue eigene Existenz aufbauen kann, notfalls unter Mithilfe seiner Familie und seiner Bekannten. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt als zumutbar zu erachten. 9.5. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen libanesischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E812/2012 11. 11.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diese wird gewährt, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 11.2. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu bezeichnen. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege nicht stattgegeben werden kann. 11.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. – (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E812/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: