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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-8115/2007

5 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,695 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweis...

Testo integrale

Abtei lung V E-8115/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8115/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine aus Teheran stammende Iranerin stellte zusammen mit ihrem damals noch minderjährigen, jüngsten Sohn (...) am 28. November 2000 ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung des BFF vom 3. April 2001 abgelehnt wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. Juni 2001 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Ein am 12. August 2002 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihres jüngsten Sohnes wurde mit Verfügung des BFF vom 23. August 2003 abgewiesen. B. Am 1. September 2004 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihren jüngsten Sohn bei der ARK ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Gleichzeitig reichte sie folgende Unterlagen betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit ein und ergänzte diese am 31. Mai 2005 durch weitere Beweismittel: - Foto einer Demonstration; - zwei Mitgliedschaftsbestätigungen des Vereins B._______ vom 24. September 2003 betreffend die Beschwerdeführerin; - Bestätigung des B._______ vom 28. Juli 2004 für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an verschiedenen Demonstrationen in ..., ... und ... für die Zeit von Februar 2002 bis 7. Juli 2004; - Schreiben der Ordnungs- und Sicherheitskräfte der Stadt ... vom 17. Dezember 2000 samt deutscher Übersetzung; - fremdsprachiger Text aus dem Internet; - vier zum Teil im Internet unter dem Namen der Beschwerdeführerin publizierte Artikel mit Übersetzung; - Fotos einer Demonstration in ... am 9. Juni 2003; - zwei Mitgliedschaftsbestätigungen des B._______ vom 1. Mai 2005 im Original betreffend die Beschwerdeführerin und ihren jüngsten Sohn; - vier Flugblätter von Demonstrationen; - mehrere zum Teil im Internet publizierte Fotos von verschiedenen Anlässen (Standaktionen, Demonstrationen) in der Schweiz im Mai 2005; E-8115/2007 - eine auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellte Bewilligung ... vom 20. Mai 2005 für eine politische Standaktion am 4. Juni 2005; - zwei im Internet publizierte Artikel des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung; - Vorabdruck des Verfassungsschutzberichts 2004 Deutschland. Die Eingabe wurde von der ARK zuständigkeitshalber am 3. September 2004 zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch ans BFF überwiesen. C. In einer weiteren Eingabe vom 29. Juli 2005 wiesen die Beschwerdeführerin und ihr jüngster Sohn unter Beilage von Fotos darauf hin, dass sie erneut an Protestaktionen ... im Juni und Juli 2005 teilgenommen hätten. D. Das BFF nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 1. September 2004 als zweites Asylgesuch entgegen und wies dieses, mittlerweile als BFM, mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 ab. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn dagegen eine Beschwerde bei der ARK ein und beantragten unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Mappe betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin (zwei Mitgliedschaftsbestätigungen des B._______ vom 1. Januar 2006 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren jüngsten Sohn, zwei Bestätigungen des B._______ vom 28. Dezember 2005 für die Teilnahme an einer Demonstration ... vom 16. Dezember 2006, vier im Internet unter dem Namen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes publizierte Artikel, Zugriffsstatistik für die Webseite ..., Bericht aus Asylmagazin vom Juni 2004, Abbildungen der Demonstration ... vom 16. Dezember 2005, in ... vom 7. Mai 2005 und ... vom 17. Juni 2005); E-8115/2007 - undatierte Bestätigung ... für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an 14 Standaktionen und einer Demonstration in der Schweiz in der Zeit vom 24. Oktober 2003 bis 17. Dezember 2005; - eine CD/DVD mit Lied und Telefon-Interview des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung; - ein Flugblatt und mehrere Abbildungen der Demonstration ... vom 16. Dezember 2005; - Bericht des B._______ in der Zeitung ..., ..., vom 11. Januar 2006 über eine Demonstration ... vom 16. Dezember 2005, samt Übersetzung; - Artikel und Foto der Beschwerdeführerin und ihres jüngsten Sohnes in der Zeitung ..., ..., vom 12. Januar 2006, samt Übersetzung; - Fotos einer Sitzung .... F. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zudem folgende Beweismittel betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit ein: - im Internet unter dem Namen der Beschwerdeführerin publizierter Artikel samt Übersetzung; - Artikel aus der Zeitung „...“ vom 7. September 2006 (Reportage über den Sohn der Beschwerdeführerin); - eine weitere CD/DVD-Aufnahme. G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 hob das BFM seinen Entscheid vom 15. Dezember 2005 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren am 30. Mai 2007 mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, an welches das Verfahren übergegangen war, als gegenstandslos geworden abgeschrieben. H. Am 4. Juli 2007 führte das Bundesamt eine Befragung der Beschwerdeführerin durch. Dabei machte sie vorab auf eine Frage nach allfälligen zusätzlichen Beweismitteln geltend, sie habe noch weitere unter ihrem Namen in ihrem Land verfasste Internetberichte, welche jedoch bei ihrem Sohn seien. Sie selbst sei Analphabetin und könne kein Farsi schreiben. Im Weiteren brachte sie vor, sie und ihre Familie seien seit zirka viereinhalb Jahren Mitglieder einer Organisation, die ... oder so ähnlich heisse. Auf die Frage, ob es sich dabei um die ... handle, bejahte sie dies und erklärte, sie habe als deren Mitglied Artikel im E-8115/2007 Internet veröffentlicht. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran Anhängerin von (...) gewesen und habe sich im Geheimen politisch betätigt. Sie habe sich jedoch nicht öffentlich politisch betätigen können, da dies verboten gewesen sei. Sie habe damals Schwierigkeiten wegen einer tödlich ausgegangenen Auseinandersetzung, bei der einer ihrer Söhne beteiligt gewesen sei, gehabt. Im Übrigen hätten sie und ihre Familie nach März 2006 in der Schweiz ihre Beziehung zur Organisation von ... (...) unterbrochen, um eine eigene Organisation zu gründen. Zu diesem Zweck hätten sie eine Webseite angelegt. Zudem hätten sie ein Familienfoto in der Zeitung ... veröffentlichen lassen. Ihre exilpolitische Tätigkeit sei von den Mullahs sicher entdeckt worden, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen müsste. Falls die Asylgesuche ihrer Familie abgewiesen würden, würde die ganze Familie einen Hungerstreik antreten. I. Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2007, eröffnet am 29. Oktober 2007, fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 28. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und sie sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, weil die Familie der Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erziele und über ein Sicherheitskonto verfüge. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde eine E-8115/2007 Kopie des Ausweises (Aufenthaltsbewilligung C) eines Bekannten der Beschwerdeführerin eingereicht. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. L. Gemäss einer Mitteilung ... vom 17. Dezember 2007 und weiteren Unterlagen führte die Beschwerdeführerin zusammen mit Familienangehörigen und einem weiteren iranischen Staatsbürger ... ab dem 16. Dezember 2007 einen mehrtägigen Hungerstreik durch. M. Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen eingereicht: - ein ärztlicher Bericht von Dr. med. ... vom 12. Dezember 2007; - ein Zeitungsbericht in „...“ vom 20. Dezember 2007 mit einem Bericht über den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin; - zwei medizinische Berichte vom 19. und 20. Dezember 2007 von Dr. med. ... zur ärztlichen Untersuchung der Hungerstreikenden; - ein fremdsprachiger Internetauszug. N. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Replik vom 7. März 2008 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom E-8115/2007 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-8115/2007 3.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG wurde, ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2, Art. 54 und 59 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 25. Oktober 2007 damit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung beim Bundesamt klar verneint, sich vor der Ausreise aus dem Iran politisch betätigt zu haben oder in diesem Zusammenhang mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Zudem seien ihre Vorbringen im ersten Asylgesuch als unglaubhaft erachtet und das Gesuch am 3. April 2001 abgelehnt worden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den iranischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, weshalb das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen sei. Die im Rahmen des zweiten Asylgesuches geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten keine begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Gemäss Praxis des BFM seien Personen ohne politisches Profil wie die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz im Rahmen von Exilorganisationen an Kundgebungen und Manifestationen teilnehmen und sich dabei ablichten liessen und die unter ihrem Namen und mit ihrem Foto versehene gegen das iranische Regime gerichtete Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in iranischen Exilzeitschriften erscheinen liessen, bei einer Rückkehr in den Iran nicht gefährdet. Der iranische Staat übe vor allem im Iran selbst eine strenge Zensur aus und sperre ausländische Internetseiten mit politischem Inhalt sofort und erschwere den Zugang zu diesen. Regimekritische Zeitungen und Internetartikel würden nur dann als Gefahr erachtet, wenn sie im Iran selbst verbreitet würden. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung auf mehrmalige Nachfrage keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht, die auf ihr drohende behördliche Massnahmen hinweisen würden. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin falle in der Schweiz als exilpolitisch aktive Person insbesondere deshalb auf, weil sämtliche Mitglieder der Familie C._______ gemeinsam für die B._______ aktiv seien, was die iranischen Behörden aufhorchen lasse. Nebst dem langjährigen, konsequenten Engagement für die (...) Anliegen sei zudem ein Foto der ganzen E-8115/2007 Familie - versehen mit dem Aufruf zum Sturz des islamischen Regimes - in einer internationalen persischsprachigen Wochenzeitung erschienen. Auch die regimekritischen Internetpublikationen dürften die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden geweckt haben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden die Autoren von Artikeln registrieren und bei ihrer Rückkehr in den Iran zur Rechenschaft ziehen würden. Dabei würde die Beschwerdeführerin über ihre regimefeindlichen Aktivitäten im Exil befragt, wobei das Risiko von Misshandlungen bestehe. Im Weiteren sei den Verfahren ihrer drei Söhne und ihres Ehegatten zu entnehmen, in welcher Form bereits ihr Schwiegervater (...) unterstützt habe und für ihn beruflich tätig gewesen sei. Das Foto, auf dem jener zusammen mit (...) abgebildet sei und das in der Wohnung der Beschwerdeführerin gehangen habe, habe bei den iranischen Behörden für Aufsehen gesorgt. Zudem sei ein Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Gesetz respektive mit einer einflussreichen Familie in Konflikt geraten. Diese Faktoren dürften bei der Rückkehr zusammen mit dem exilpolitischen Engagement die Wahrscheinlichkeit weitergehender Folgen erhöhen. Dabei wird auf ein im Internet publiziertes Gutachten der 'commission de l'immigration et du statut de réfugié du Canada' vom 25. Mai 2006 und einen Bericht der NZZ vom 18. Oktober 2007 verwiesen. Im Übrigen habe die zuständige BFM-Mitarbeiterin den Zutritt von D._______, der die Beschwerdeführerin wegen ihres psychisch labilen Zustandes an die Befragung begleitet habe, ohne Angabe von Gründen als Beistand und Dolmetscher nicht zugelassen und damit der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert. 4.3 Am 16. Dezember 2007 trat die Beschwerdeführerin zusammen mit Familienangehörigen und weiteren iranischen Staatsangehörigen ... in einen mehrtägigen Hungerstreik. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Zudem wies sie darauf hin, dass die Begleitperson an der bundesamtlichen Anhörung nicht habe teilnehmen können, weil sie vor dem BFM ihre Identität und ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht habe nachweisen können. Die Beschwerdeführerin habe überdies nicht vorgebracht, ihr sei deshalb ein konkreter Nachteil erwachsen. Im vorliegenden Fall würden zudem keine Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden. E-8115/2007 4.5 In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin dazu ein, die Begleitperson hätte sich ohne weiteres ausweisen können, wäre sie dazu aufgefordert worden. D._______ habe dem Rechtsvertreter gegenüber ausgesagt, dass er bei Behördenbesuchen seine Ausweise stets mit sich führe. Er sei an der fraglichen Anhörung ohne Angabe von Gründen abgewiesen worden. Dessen fehlende Anwesenheit habe bei der Beschwerdeführerin grosse Unsicherheit ausgelöst, da sie mit dessen moralischer Unterstützung gerechnet habe, zumal sie gesundheitliche Probleme habe. Ausserdem hätte D._______ als Vorsitzender der B._______ die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin erläutern können. 5. Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihrem Begleiter D._______ der Zutritt zur Bundesbefragung verweigert worden sei. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin über die Durchführung der Befragung vor dem Bundesamt orientiert. Anlässlich der am 4. Juli 2007 durchgeführten Anhörung erschien der Rechtsvertreter jedoch nicht. Auf dessen Fernbleiben angesprochen, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, er sei über den Termin orientiert worden. Die Frage nach ihrer Begleitperson beantwortete die Beschwerdeführerin damit, D._______ sei ein bekannter Dolmetscher und Familienfreund. Dem Protokoll kann weder entnommen werden, dass D._______ wegen Nichtvorweisens von Ausweispapieren von der Anhörung ausgeschlossen wurde, noch ist ersichtlich, dass ihm ohne Angabe von Gründen der Zutritt zur Befragung verwehrt worden wäre. Schliesslich hat die anwesende Hilfswerksvertreterin diesbezüglich keine Bemerkung angebracht. Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach D._______ ohne Angabe von Gründen der Zutritt verweigert worden sei, findet somit in den Akten keine Stütze. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt zudem, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Nachfluchtgründe vorzutragen. Am Schluss der Befragung wurde ihr auch die Möglichkeit gegeben, Ergänzungen anzubringen, wovon sie Gebrauch gemacht hat (vgl. Akte C24, S. 7). Im Übrigen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Beweismitteln umfassend dokumentiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war, E-8115/2007 auch ohne die Anwesenheit von D._______ ihre Nachfluchtgründe, insbesondere ihre exilpolitischen Tätigkeiten, vollständig vorzutragen. Der Vorinstanz stand somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung. Beim Vorbringen in der Replik, wonach sich D._______ problemlos hätte ausweisen können, wenn danach gefragt worden wäre, handelt es sich im Übrigen um eine durch nichts belegte Behauptung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist somit abzuweisen. 6. In materieller Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr exilpolitisches Engagement - Mitgliedschaft beim B._______., mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Standaktionen sowie an einem Hungerstreik und Publizieren regimekritischer Artikel unter ihrem Namen - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu- E-8115/2007 chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. 6.2 Wie dem ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin vom Jahr 2001 entnommen werden kann, vermochte sie keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zudem gab sie anlässlich der damaligen Befragung zu Protokoll, sie sei weder Mitglied noch Sympathisantin einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen. Sie habe davon zu wenig verstanden. Die Frage, ob jemand von ihrer Familie politisch aktiv gewesen sei, verneinte sie ebenfalls (vgl. Akte A12, S. 11). Weiter wies sie darauf hin, dass ihr Schwiegervater im Sterbebett ein letztes Mal das Bild (...) habe sehen wollen. Sie seien für das (...) gewesen. Die erneute Frage, ob jemand in einer politischen Gruppe oder einer Partei gewesen sei, verneinte sie jedoch. Sie seien 'nur Regimegegner' gewesen (vgl. Akte A12, S. 12). Diese Angaben decken sich im Übrigen auch mit den Aussagen der meisten Verwandten der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren. Zwei Verwandte, die eine politische Tätigkeit in ihrem Heimatland behaupteten, konnten diese nicht glaubhaft machen (...). Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres zweiten Asylgesuches erstmals heimliche politische Aktivitäten für (...) vorträgt (vgl. Akte C24, S. 4), kann daraus nicht ein politisches Profil der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, sondern es ist vielmehr angesichts dieses nachgeschobenen Vorbringens auf dessen Unglaubhaftigkeit zu schliessen. Die Beschwerdeführerin machte im zweiten Asylverfahren geltend, an verschiedenen Aktivitäten des Vereins B._______ als dessen Mitglied teilgenommen zu haben. Zum Beweis dieser Mitgliedschaft reichte sie zwei Bescheinigungen vom 24. September 2003 und vom 1. Januar 2006 im Original zu den Akten. Weiter geht aus den eingereichten - E-8115/2007 teilweise auf der Homepage des B._______ erschienenen - Fotos hervor, dass sie seit 2003 wiederholt an verschiedenen Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in ..., ..., ... und ..., meist organisiert vom B._______ und zusammen mit jeweils 20 - 25 weiteren Personen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich. Somit ist belegt, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des B._______ als Demonstrationsteilnehmerin in Erscheinung getreten ist. Weiter kann den samt deutscher Übersetzung eingereichten Artikeln, welche im Internet, unter anderem auf der Homepage des B._______, erschienen sind, entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Autorin von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten sein soll, was zumindest erstaunt, zumal sie wiederholt erklärte, sie sei Analphabetin. Es ist diesbezüglich daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Artikel nicht selbst verfasste. Schliesslich nennt eine von ... am 20. Mai 2005 ausgestellte Bewilligung für eine Kundgebung vom 4. Juni 2005 die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin. Trotz dieser Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass im vorliegenden Fall insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin nie ein politisches Engagement im Iran geltend gemacht respektive keine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft gemacht. Daher steht fest, dass sie vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. 6.3 Beim Verein E._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim gleichnamigen, (...) Verein um eine Untersektion oder eine mit der Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht fest, dass der B._______ dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich die (...). Was sodann die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher E-8115/2007 Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006). Wie oben bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland nicht als politische Aktivistin und Regimegegnerin bekannt. Innerhalb des B._______ weist sie zudem keine spezielle Funktion auf. Wenn auch ihre Aktivitäten innerhalb dieser Organisation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch aufgrund von ein paar unter ihrem Namen publizierten Artikeln auf der Homepage des B._______ sowie ihrer Teilnahme an Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit sie insgesamt nicht das Profil einer typischen Regimegegnerin oder politischen Aktivistin aufweist. Insbesondere lassen die eingereichten Unterlagen, vor allem die unter dem Namen der Beschwerdeführerin publizierten Artikel, auf wenig politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht E-8115/2007 über einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah- Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, hinter der Autorin stehe eine Person, die über klar definierte opposi-tionspolitische Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Dass die Beschwerdeführerin über kein politisches Profil verfügt, geht im Übrigen auch aus ihren äusserst unsubstanziierten Angaben zur von ihr unterstützten Organisation anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2007 hervor. Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Was schliesslich die von ... ausgestellte Bewilligung für eine Standaktion betrifft, so bestehen keinerlei Hinweise, dass der Name der Bewilligungsinhaberin an die Öffentlichkeit hätte gelangt sein können. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember 2007 zusammen mit weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt zehn Personen, meist Familienangehörige, inklusive zwei Kleinkindern) an einem Hungerstreik ... beteiligt war, der gegen die Verfahrensdauer ihrer Asylgesuche und damit die schweizerischen Asylbehörden gerichtet war. In diesem Zusammenhang wurde in der Wochenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000), (...), über die Beweggründe des Hungerstreiks - den Unmut über das schweizerische Asylrecht und -verfahren - berichtet. Es kann daraus nicht auf ein besonderes E-8115/2007 Medienecho geschlossen werden. Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit dem im Dezember 2003 in Zürich stattgefundenen Hungerstreik mit 60 Teilnehmern zu vergleichen, der im In- und Ausland ein relativ grosses Medienecho hervorgerufen hat und aufgrund der Berichterstattung grosse Publizität erreicht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an der erwähnten Hungerstreikaktion von den iranischen Behörden als Person mit einem besonderen, regimefeindlichen politischen Profil wahrgenommen worden ist. Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivitäten der Familie C._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei Kundgebungen und Standaktionen nicht dazu beizutragen, besonders im Visier der iranischen Behörden zu stehen. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin nie ein politisches Engagement im Iran erwähnt und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-8115/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da E-8115/2007 es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin- E-8115/2007 deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt sie mit ihrem Ehemann, ihren drei erwachsenen Söhnen und den weiteren Familienangehörigen, mit denen sie in der Schweiz zusammen gewohnt hat, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das sie zurückgreifen kann, zumal die Beschwerden dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Zudem dürften gemäss ihren Angaben auch im heutigen Zeitpunkt weitere Verwandte (drei Brüder und vier Schwestern, vgl. Akte A1, S. 2) immer noch im Iran leben. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. An dieser Einschätzung vermögen auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wie den Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren entnommen werden kann, wurde sie im Jahre 2000 im Iran operiert (vgl. Akte A12, S. 8). Den Akten können jedoch keine Hinweise entnommen werden, wonach sie derzeit in ärztlicher Behandlung stünde oder darauf dringend angewiesen wäre. Für den Fall, dass sie nach ihrer Rückkehr in den Iran wiederum auf medizinische Hilfe angewiesen sein sollte, ist ihr zuzumuten, die im Iran bestehenden medizinischen Einrichtungen in Anspruch nehmen. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-8115/2007 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-8115/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der beim BFM eingereichten Unterlagen entscheidet dieses auf Gesuch hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 21

E-8115/2007 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-8115/2007 — Swissrulings