Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-811/2022
Urteil v o m 2 4 . Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, handelnd durch B._______, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2022 / N (…).
E-811/2022 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verliess gemäss seinen Angaben am (…) 2019 sein Heimatland und ersuchte am (…) 2019 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung des SEM vom (…) 2021 wurde seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 11. Januar 2022 reichte der Antragsteller beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG für seine Partnerin A._______ ein, die in der Türkei weile. Sie hätten vor seiner Ausreise/Flucht eine familienähnliche Beziehung geführt und würden diese auch in Zukunft weiterführen wollen. A._______ und er seien seit 2016 ein Paar und hätten 2016 vom 2017 bis zu seiner Ausreise zusammen in drei verschiedenen Städten gelebt, zuerst in C._______, dann in D._______ und später zwischen E._______ und – auch bis zu seiner Ausreise – in F._______. C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und bewilligte die Einreise der Freundin des Beschwerdeführers nicht. D. 4 Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben. Das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und die Vorinstanz sei anzuweisen, seiner Lebenspartnerin die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu bewilligen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2022 in elektronischer Form (inklusive Asylakten N […]) vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
E-811/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat – handelnd für seine Lebenspartnerin – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich – wie nachfolgend dargelegt – um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Gemäss der weiterhin geltenden Rechtssprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gilt Art. 51 AsylG auch für Konkubinatspaare (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 24). Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylbe-
E-811/2022 rechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme zuvor abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führte im Laufe seines Asylverfahrens zu seiner familiären Situation aus, er sei ledig (A10 Ziff. 1.14), beziehungsweise verneinte er die Frage, ob er verheiratet sei (A18 F42), ohne jeweils weitere Angaben zu machen. Sein letzter offizieller Wohnort sei in G._______ gewesen (A10 Ziff. 2.01; A18 F28), wobei er zuletzt während neun Monaten bei seinem Bruder – alleine mit ihm – in der Stadt E._______ in der gleichnamigen Provinz gelebt habe (A18 F29 ff.). Die Grund- und Sekundarschule sowie teilweise das Gymnasium habe er in G._______ besucht, bevor er seine Gymnasialzeit in F._______ beendet habe. Anschliessend habe er an der Universität in H._______, Provinz C._______, studiert (A18 F18). Danach sei er arbeitstätig gewesen, letztmals bis Juli 2019 in E._______ (A18 F24). Er gab weiter zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut (A12; A18 F3); medizinische Akten befinden sich keine in den vorinstanzlichen Verfahrensakten. Am 1. Februar 2022 nahm er im Verfahren betreffend die Familienzusammenführung aufforderungsgemäss zuhanden des SEM zu verschiedenen
E-811/2022 Fragen Stellung. Dabei beantwortete er die Frage, weshalb er in seinem Asylverfahren Frau A._______ an keiner Stelle erwähnt habe, dahingehend, dass er während der Befragungen psychisch angeschlagen gewesen sei und sich auf die politischen Probleme konzentriert habe. Ergänzend gab er an, sie hätten 2016 an der Universität in C._______ gelebt, wo sie beide in derselben Klasse studiert hätten. Im Jahr 2017 hätten sie zusammen in D._______ gelebt. Nach 2017 seien sie ständig in Kontakt gestanden, wobei er aus politischen Gründen ständig in anderen Städten habe sein müssen. Ihre Beziehung hätten sie per WhatsApp aufrechterhalten. Während der 9 Monate, als er bei seinem Bruder gelebt habe, habe seine Freundin in F._______ gearbeitet und gelebt. An ihren freien Tagen hätten sie sich getroffen. Bevor er das Heimatland verlassen habe, seien sie immer in Kontakt gestanden. Diese Beziehung bestehe, seit er in die Schweiz gekommen sei, dank WhatsApp und manchmal Instagram weiter. 5.2 Das SEM bezweifelte in seiner abweisenden Verfügung nicht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau A._______ eine Beziehung bestehe. Er habe jedoch widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wie lange er mit ihr zusammengelebt habe. In seinem Asylverfahren habe er seine Partnerin an keiner Stelle erwähnt. In seinem Familienzusammenführungsgesuch habe er geltend gemacht, sie hätten seit 2016 oder 2017 bis zu seiner Ausreise 2019 zusammengelebt. In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022 habe er geschrieben, in den letzten neun Monaten vor der Ausreise nicht zusammengelebt haben zu können, sich aber regelmässig besucht zu haben. Gemäss Urteil E-6480/2019 des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 23. Dezember 2019 sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) von einem gefestigten Konkubinat auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliege, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (unter Hinweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK halte das BGer fest, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung Rechnung zu tragen (unter Hinweis auf Urteil 2C_880/2017 des BGer vom 3. Mai 2018, E. 3.1 m.w.H.). Bezüglich der Dauer erachte das BGer namentlich ein Zusammenleben
E-811/2022 von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden Anspruch zu begründen. Selbst bei Ignorieren des erwähnten Widerspruchs bezüglich Wohnsituation – so das SEM weiter – ergebe sich vorliegend offensichtlich nicht das Bild eines gefestigten Konkubinats respektive einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung. Hinweise auf sonstige zusätzliche Faktoren wie etwa gemeinsame Kinder seien den Akten nicht zu entnehmen. Auch die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers mit Frau A._______ könnten nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien damit nicht erfüllt. Es bleibe dem Paar jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) einzureichen (unter Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 5.3 Der Beschwerdeführer hielt dem – ohne auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen – im Wesentlichen entgegen, er sei während des "Gerichtsverfahrens" (wohl der vorinstanzlichen Befragungen im Asylverfahren) – wie er bereits damals angeführt habe – psychisch in keinem guten Zustand gewesen. Aus diesem Grund habe er die Schweizer Behörden nicht über seine Beziehung (mit Frau A._______) informiert. Damals sei er aufgrund seiner Flucht traumatisiert gewesen, weil er seine Familie, seine "ganze Vergangenheit" und alles, was er besessen habe, verloren habe. Heute werde er durch die Unmöglichkeit, wieder mit seiner Partnerin zusammenleben zu können, erneut traumatisiert. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
6.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass zwar von einer Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden auszugehen ist. Aber es kann nicht von einer im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers bestandenen Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Lebenspartnerin im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Zum einen hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens nie erwähnt,
E-811/2022 er habe eine gefestigte Beziehung; dies wäre bei der Frage zu seinem Zivilstand zu erwarten gewesen. Zum andern nannte er sie auch nicht im Zusammenhang mit Fragen zu seinem Wohnsitz und seinen Aufenthalten an verschiedenen Orten. Darüber hinaus gehen aus den Akten des Asylverfahrens auch keine Hinweise auf einen psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt hervor, die ihm die Erwähnung seiner Beziehung verunmöglicht hätte, so wie von ihm in der Beschwerdeschrift behauptet (vgl. zum Ganzen E. 5.1 oben). Damit kann darauf verzichtet werden zu prüfen, ob zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben. 6.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung nicht erfüllt und die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreisebewilligung zugunsten der Partnerin des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-811/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Susanne Flückiger
Versand: