Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E8097/2009 Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Laura Wayllany. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Myanmar, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2009 / N (…).
E8097/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer A._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre (…) und reiste nach G._______. Im Jahre (…) heiratete er im Flüchtlingslager H._______ die Beschwerdeführerin B._______, welche ihren Heimatstaat im Jahre (…) verlassen hatte. A.b. Am (…) gelangten die beiden Beschwerdeführenden zusammen mit ihren (…) Kindern auf dem Seeweg nach I._______. Etwa (…) Tage später erreichten sie auf dem Luftweg J._______, von wo aus sie mit einem Personenwagen am (…) in die Schweiz gelangten. Am 8. Oktober 2001 suchten sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) K._______ um Asyl nach. A.c. Anlässlich der summarischen Befragungen vom 12. Oktober 2001 brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien in der Region L._______, Myanmar (damals: Burma), geboren, würden der Volksgruppe der M._______ angehören und seien (…). Der Vater des Beschwerdeführers sei der "Leader" der islamischen Organisation der Region gewesen. Aus diesem Grunde hätten sie seit (…) Probleme mit dem Militärregime gehabt, weshalb im Jahre (…) zunächst der Vater und (…) später die restliche Familie des Beschwerdeführers nach G._______ geflüchtet sei. Da in ihrem Heimatstaat Muslime verfolgt und umgebracht worden seien, habe auch die Beschwerdeführerin Myanmar verlassen. Den Entscheid, G._______ zu verlassen, hätten sie schliesslich aus Angst gefasst, von der dortigen Regierung nach Myanmar zurückgeschickt zu werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Identitätskarte der Mutter und des Vaters, ein Familienbüchlein sowie ein Primarschulzeugnis des Beschwerdeführers und ein Schreiben der M._______ Solidarity Organisation (…) L._______ zu den Akten. A.d. Mit Schreiben vom 28. November 2001 zeigte das (…)amt des Kantons N._______ dem BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; ab 1.1.2005: BFM) an, dass die Beschwerdeführenden seit dem (…) November 2001 unbekannten Aufenthalts seien.
E8097/2009 Am 4. Dezember 2001 schrieb das BFF die Asylgesuche als gegen standslos geworden ab. B. B.a. Am (…) reisten die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg von O._______ nach J._______ und gelangten mit dem Zug und anschliessend mit einem Personenwagen erneut in die Schweiz. Am 5. April 2007 suchten sie im EVZ P._______ um Asyl nach. B.b. Im Rahmen der Kurzbefragungen im EVZ vom 27. April 2007 hielten die beiden Beschwerdeführenden an ihren bereits im ersten Verfahren gemachten Asylvorbringen fest. Zur Begründung, weshalb sie die Schweiz vor (…) Jahren verlassen hätten, gaben sie an, die Bedingungen im EVZ K._______ seien sehr schlecht gewesen. Eines ihrer Kinder sei erkrankt und aus Angst, es würde sterben, hätten sie beschlossen, nach O._______ auszureisen. Anschliessend hätten sie (…) Jahre illegal und vom Verdienst des Beschwerdeführers aus dem (…)handel in Q._______ gelebt. Gerade zu diesem Zeitpunkt in die Schweiz zurückgekehrt seien sie, weil sie Angst gehabt hätten, in (…) verhaftet und nach Myanmar zurückgeführt zu werden. Für Einzelheiten wird auf die anlässlich der im Jahre 2001 erfolgten ersten summarischen Befragungen gemachten Vorbringen verwiesen. B.c. Am 30. Mai 2007 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme an und reichte die entsprechende Vollmacht und diverse Beweismittel zu den Akten. B.d. Die Anhörung vom 28. Juni 2007 durch den Kanton R._______ wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bereits zu Beginn abgebrochen. In der Folge beantragten die Beschwerdeführenden eine Anhörung durch das BFM in (…) oder in (…). B.e. Mit Schreiben vom 2. September 2008 und vom 29. Dezember 2008 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens, beantragten eine Anhörung und verwiesen auf das abgeschlossene Asylverfahren des Bruders (N …) des Beschwerdeführers und die in diesem Rahmen vorgenommene Sprachenanalyse.
E8097/2009 Sie reichten fünf Bestätigungsschreiben verschiedener M._______ Organisationen und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B des Bruders des Beschwerdeführers als weitere Beweismittel zu den Akten. B.f. Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene und am 22. Januar 2009 telefonisch durchgeführte wissenschaftliche Sprach und Herkunftsanalyse der (BFM)Fachstelle LINGUA ergab gemäss den sich bei den Vorakten befindlichen Expertengutachten vom 18. Juni 2009, dass die Beschwerdeführenden mit Sicherheit ("definitely") aus der Region L._______, Myanmar, stammen würden. B.g. Am 22. Oktober 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM angehört. Der Beschwerdeführer A._______ wiederholte dabei im Wesentlichen seine schon bei den zwei Kurzbefragungen gemachten Vorbringen. Auf die Frage weshalb er (…) aus Myanmar geflüchtet sei, führte er ergänzend aus, sein Vater sei Lehrer einer Koranschule und Mitglied beziehungsweise "Leader" der muslimischen Organisation S._______ gewesen. Die Schüler, sein Vater und auch er selbst hätten an den Demonstrationen von (…) teilgenommen. In der Folge seien die Teilnehmer dieser Demonstrationen nach und nach verhaftet worden. Als das Militär seinen Vater im Jahre (…) zuhause aufgesucht habe, um ihn zu verhaften, sei dieser bereits auf der Flucht gewesen. Weil er aus geheimer Quelle erfahren habe, dass ihn das Militär verhaften wolle, sei er (…) später zusammen mit der restlichen Familie dem Vater nach G._______ gefolgt. Kurz nach seiner Ankunft in G._______ habe er begonnen, als "Information Helper" für die (…) zu arbeiten. Weil sich deren Spaltung abgezeichnet habe, sei er im Jahre (…) aus dieser Organisation ausgetreten und habe zusammen mit anderen früheren Mitgliedern die (…) gegründet. Im Jahre 2001 hätten sie die Schweiz aus Angst um ihr krankes Kind verlassen und anschliessend (…) Jahre in (…) gelebt. Auch die Beschwerdeführerin B._______ wiederholte im Wesentlichen einzig die von ihr gemachten Aussagen während den beiden summarischen Befragungen. Über die Aktivitäten ihres Mannes wisse sie als Frau nicht Bescheid. Es sei ihr einzig bekannt, dass dieser Mitglied
E8097/2009 der M._______ Partei gewesen sei und sie während langer Zeit von dessen Ersparnissen beziehungsweise dessen Erbe gelebt hätten. Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen und auf die jeweiligen Anhörungsprotokolle in den Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 26. November 2009 stellte das BFM fest, die beiden Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, wogegen ihre Kinder diese nicht erfüllten, entschied, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche indessen aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gestützt auf Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und nahm sie zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Am 26. November 2009 wurde diese Verfügung wegen eines formellen Mangels (Zustellung direkt an die Beschwerdeführenden statt an den Rechtsvertreter) durch eine neue (inhaltlich gleichlautende) vom 30. Dezember 2009 ersetzt. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Dezember 2009 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragten sie die Gewährung von Asyl und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Für die Begründung und Einzelheiten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 ergänzten sie ihre Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
E8097/2009 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2010 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, hielt an diesen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Februar 2010 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. G. Am 17. Februar 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine "Bescheinigung wirtschaftlicher Sozialhilfe" vom 15. Februar 2010 der Caritas R._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
E8097/2009 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Da die Beschwerdeführenden zufolge subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt sich das vorliegende Verfahren nunmehr auf die Frage, ob das BFM deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.
E8097/2009 5.1. Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG) nicht stand. Der Beschwerdeführer A._______ gebe an, die Polizei habe einige Monate nach den Demonstrationen von (…) in Myanmar vergeblich versucht, seinen Vater am Wohnort der Familie zu verhaften. Der Beschwerdeführer, welcher vorbringe, sich ebenfalls an den Aufständen beteiligt und sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause aufgehalten zu haben, habe es aber erst im Jahre (…) für angebracht gehalten, zu flüchten. Dieser Umstand würde – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der damals herrschenden rigorosen Verfolgung durch die Militärjunta und der Gefahr vor Reflexverfolgung – der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns wiedersprechen. Die Beschwerdeführenden hätten sich nach der Einreise in die Schweiz, ein Staat in welchem sie Sicherheit und Schutz gefunden hätten, aufgrund der geltend gemachten schlechten Bedingungen in der Empfangsstelle in die (…) begeben. Dort hätten sie bewusst das Risiko in Kauf genommen, nach Myanmar zurückgeschickt zu werden, und sich nicht darum bemüht, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dieses Verhalten würde nicht jenem von tatsächlich verfolgten Personen entsprechen. Die Beschwerdeführenden seien indessen illegal aus Myanmar ausgereist und hätten hier in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weshalb sich Hinweise auf das Vorliegen von asylbeachtlichen Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr ergeben würden. Somit erfüllten die Beschwerdeführenden zwar die Flüchtlingseigenschaft, jedoch einzig aufgrund deren illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat, weshalb ihnen gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren sei. Für die weitere Begründung wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. 5.2. Die Beschwerdeführenden halten dieser Begründung entgegen, das BFM sei fälschlicherweise vom Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ausgegangen. Die Vorinstanz sei offensichtlich noch nicht lange der Ansicht, eine illegale Ausreise aus Myanmar und das Einreichen eines Asylgesuches im Ausland würden bereits die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es sei unklar, seit wann diese
E8097/2009 automatische Wirkung eingetreten sei, und das Verhalten des Militärregimes habe sich seit (…) stark verändert. Seien es aber Gründe im Heimatland, die den Geflohenen im Ausland später erst zum Flüchtling machten, würden "klassische objektive Nachfluchtgründe eines Réfugié sur place" vorliegen, weshalb Asyl zu gewähren und die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig sei. Weiter sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach den Demonstrationen von (…) zunächst im Heimatstaat verblieben und erst im Jahre (…) seinem Vater nach G._______ gefolgt sei, durchwegs plausibel und keineswegs widersprüchlich. Denn das Vorgehen der Militärjunta sei nicht konstant gewesen. Zu Beginn seien die Proteste blutig niedergeschlagen und zahlreiche Teilnehmer verhaftet worden. Auf Druck des Westens habe sich dann die Militärjunta in der Folge gemässigter gegeben. Als die National League for Democraty (NLD) im Mai 1990 überraschend gesiegt habe, habe der State Law and Order Restoration Council (SLORC) die Machtübergabe verweigert, weshalb die Proteste erneut aufgeflammt seien. Die Repressionen hätten zugenommen und würden sich nicht mehr nur gegen die Führer richten, sondern gegen alle, die in Verdacht stünden, mit der Opposition zusammen zu arbeiten. Die Vorinstanz bringe vor, die Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Schweiz im Jahre 2001 würde nicht dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen entsprechen. Indessen habe das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, und es würde somit die Verfolgung der Beschwerdeführenden gar nicht in Abrede stellen. Zugegebenermassen sei die Ausreise (…) wenig sinnvoll gewesen, doch reiche dies nicht aus, um die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe in Frage zu stellen. Zudem sei damals die Praxis zu Asylsuchenden aus Myanmar sehr ungewiss gewesen. Des weiteren habe sich der Beschwerdeführer präzise und kohärent zu den Geschehnissen im Jahre (…) und zur Rolle seines Vaters geäussert. Da dieser Lehrer in einer Koranschule und Mitglied einer muslimischen Organisation gewesen sei und sich für die Rechte der M._______ eingesetzt habe, sei der Beschwerdeführer einer drohenden Verhaftung nur knapp entkommen. Die Beschwerdeführenden seien bereits vor der Ausreise religiös, ethnisch und politisch verfolgt worden. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen.
E8097/2009 6. 6.1. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit bei der (…) beziehungsweise später bei der (…) ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt wenn deren Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erst durch die illegale Ausreise aus dem Heimatstaat oder durch ein Verhalten nach der Ausreise begründet wurde. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der zwei Kurzbefragungen, der Anhörung und in der Beschwerde an, seine Tätigkeit bei der (…) beziehungsweise der (…) erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat aufgenommen zu haben. Somit kann eine Prüfung, ob die diesbezüglichen – und nach Meinung des Gerichts auffallend unterschiedlichen – Vorbringen des Beschwerdeführers Art. 7 AsylG standhalten, vorliegend unterbleiben. Denn selbst wenn diese Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren wären, würde sich am Ergebnis (Asylausschluss aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen) nichts ändern. 6.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, nicht deren Verhalten (illegale Ausreise aus Myanmar) sondern äussere Umstände hätten die nachträgliche Gefahrensituation ausgelöst, weshalb objektive Nachfluchtgründe eines "Réfugié sur place" vorliegen würden (vgl. E 5.2.), geht fehl. "Réfugiés sur place" sind Personen, welche ihren Heimatstaat ohne äusseren Druck verlassen und bei welchen sich erst später im Ausland die Gefahr ernsthafter Nachteile manifestiert. Diese nachträgliche Gefahrensituation kann durch verschiedene Ereignisse, welche in subjektive und objektive Nachfluchtgründe zu unterteilen sind, begründet werden. Bei ersteren wird die veränderte Situation durch das Verhalten der betreffenden Person ausgelöst, bei letzteren durch äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte. Vorweg ist festzustellen, dass der Einwand, es würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, in Anbetracht des Antrages, dem Beschwerdeführer sei aufgrund der bereits vor (…) bestehenden Gefahrensituation die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und somit
E8097/2009 Asyl zu gewähren, unlogisch ist. Für die Beurteilung, ob objektive Nachfluchtgründe vorliegen, ist entscheidend, wann und durch wessen Verhalten die Gefahrensituation geschaffen wurde. Der "Burma Immigration (Emergency Provisions) Act" welcher in seinem Art. 3 (2) festlegt, dass sich Staatsangehörige welche ohne gültigen Reisepass nach Myanmar einreisen (und somit auch solche, welche ohne gültigen Reisepass ausgereist sind und wieder einreisen), strafbar machen, stammt aus dem Jahre 1947. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefahrensituation wurde somit nicht nach deren Ausreise, sondern bereits durch das Verlassen des Heimatstaates und somit durch deren Verhalten (subjektive Nachfluchtgründe) geschaffen. Die in der Beschwerde vorgenommene Anknüpfung an den Zeitpunkt der diesbezüglichen Praxisänderung der Vorinstanz ist sachfremd. Weiter sind für das Gericht auch keine Hinweise für das Vorliegen anderer objektiver Nachfluchtgründe ersichtlich, woran auch der allgemeine Einwand der Beschwerdeführenden, "seit (…) habe sich das Verhalten des Militärregimes stark verändert", nichts zu ändern vermag. 7. Vorliegend ist sodann zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft sind. Denn wie bereits dargelegt (s. vorstehend E. 4.2.), muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen die Beschwerdeführenden sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
E8097/2009 7.1. Bevor vorliegend auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe im Detail eingegangen wird (siehe nachfolgend E.7.2.), ist an dieser Stelle eine summarische Prüfung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden vorzunehmen. Sie führt zum Schluss, dass die Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen vermögen, in wesentlichen Teilen unsubstanziiert, widersprüchlich und konstruiert erscheinen und durch Unstimmigkeiten sowie Nachbesserungen auffallen. Dies gilt insbesondere für die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement für die (…) beziehungsweise (…). Auffallend ist, dass er sehr ähnliche, zum Teil identische Geschehnisse wie sein Bruder geltend macht, ohne aber diesen als Mitglied der Organisation zu erwähnen, und mit dem Unterschied, dass der Bruder diesbezügliche Fragen substanziiert beantworten konnte. Das bei der summarischen Befragung eingezogene Briefpapier der (…) enthält zudem die Adresse seines Bruders, so dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer versuche, dessen Geschichte (oder zumindest die von diesem geltend gemachte) als seine eigene vorzubringen. Der Bruder gibt denn auch zu Protokoll, dass von der Familie nur er und sein Vater politisch aktiv gewesen seien (Vgl. Akten BFM [N …] A 13/31 S. 12). Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach erfolgter Einreise die Schweiz einzig aufgrund der angeblich schlechten Bedingungen im EVZ verlassen haben und deren bewusste Inkaufnahme des Risikos einer Rückschaffung von (…) in den Heimatstaat, entspricht nicht dem Verhalten von tatsächlich verfolgten Personen. Widersprüchlich ausgefallen sind auch die Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhaltes der Familie, zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in T._______ und selbst zum Wohnort seiner Mutter und Geschwister. Zudem ist darauf hinzuweisen dass der Beschwerdeführer die Asylgesuche jeweils unter einem anderen Namen einreichte. Bezüglich der weiteren Widersprüche und Unstimmigkeiten ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei einerseits aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen von (…),
E8097/2009 anderseits aufgrund der Rolle seines Vaters (Lehrer in einer Koranschule, Mitglied beziehungsweise "Leader" der islamischen Organisation der Region) bei besagten Aufständen bereits vor seiner Ausreise von der burmesischen Regierung gesucht worden. Bezüglich der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen von (…) ist darauf hinzuweisen, dass er diese weder in der summarischen Befragung vom 12. Oktober 2001 noch in derjenigen vom 27. April 2007 erwähnt hat. Erst in der Anhörung vom 22. Oktober 2009 brachte er vor, als Mitläufer teilgenommen zu haben (B 32/19 S. 3 f.), machte aber ansonsten keine weiteren Ausführungen, weshalb diese als "Nachbesserung" zu qualifizieren sind. Was die Rolle seines Vaters bei den Aufständen und allenfalls daraus resultierende Reflexverfolgung anbelangt, ist anzumerken, dass auch diesbezüglich die Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst widersprüchlich und teilweise nachgeschoben erscheinen. In der summarischen Befragung vom 12. Oktober 2001 gab er an, sein Vater sei "Leader" einer islamischen Organisation gewesen (A 4/14 S.7); am 27. April 2007 hingegen brachte er vor, dieser sei Lehrer einer Koranschule gewesen, und erst auf Nachfragen erwähnte er, dass sein Vater auch Mitglied der "(…)" gewesen sei; endlich bestätigte er – wiederum erst auf Nachfragen hin – die Stellung seines Vaters als "Leader" der Organisation (B1/13 S. 9). Hierbei handelt es sich nicht um geringfügige Abweichungen bei den Vorbringen, die für das Gesamtbild nicht entscheidend sind, vielmehr bestärken sie das Gericht in der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer jeweils der Situation anpasst, wogegen spontane, inhaltlich überzeugende und wiederholt identische Aussagen kaum auszumachen sind. Dies gilt auch für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Mai, Juni oder Juli (…) von einem Verwandten, der Gemeindevorsteher sei, erfahren, dass ihn das Militär verhaften wolle (B 32/19 S. 4 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb das Militär den Beschwerdeführer nicht gleich verhaftet hat, als dieses angeblich erfolglos versuchte, seinen Vater am Wohnort der Familie und in seiner Anwesenheit festzunehmen und stattdessen (…) zuwartete. Hätte der Vater tatsächlich eine derart wichtige Rolle bei den Aufständen von (…) innegehabt, wäre es wohl bereits bei dieser ersten Gelegenheit zur Festnahme des Beschwerdeführers gekommen.
E8097/2009 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen dass der Beschwerdeführer in der ersten Kurzbefragung angibt, dass er von der burmesischen Regierung seit (…) – somit nach dem Verlassen des Heimatstaates – gesucht werde (A4/14 S. 8), und in der zweiten Befragung überdies explizit angibt, er werde in Myanmar gesucht, seit er geflohen sei (B1/13 S. 8). 7.3. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung sämtlicher Akten, Vorbringen und Beweismittel festzustellen, dass die Beschwerdeführenden ihre Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können, das erwähnte Verhalten der Beschwerdeführerenden in keiner Weise dem Verhalten von Personen entspricht, welche sich in ihrem Heimatland ernsthaft verfolgt wähnen und in ein anderes Land flüchten, um dort Schutz zu suchen, und darüber hinaus starke Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit vorhanden sind. 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM die Asylgesuche zu Recht abgewiesen hat, da keine objektiven Nachfluchtgründe vorliegen, und es insbesondere dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 9. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.1. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 9.2. Da die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes anerkannt wurden, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
E8097/2009 Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das BFM ordnete demnach zu Recht ihre vorläufige Aufnahme an. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2010 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E8097/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt für Migration des Kantons R._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Laura Wayllany Versand: