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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2021 E-809/2020

6 maggio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,322 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-809/2020

Urteil v o m 6 . M a i 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Ester Marti, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (…).

E-809/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) auf dem Luftweg über Indien und Dubai. Von dort aus gelangte er über die Türkei und Griechenland am 29. März 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 11. April 2017 summarisch befragt. Am 17. Oktober 2019 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Von 1999 bis 2016 habe er in B._______, C._______ gelebt und die Schule bis zum O-Level besucht. Im Jahr 2007 habe die "Karuna-Gruppierung" das Haus seiner Familie beschlagnahmen wollen. Weil sein Vater sich dagegen gewehrt habe, sei er mitgenommen, geschlagen und bedroht worden. Aus Angst, dass man auch ihm etwas antun könnte, habe ihn sein Vater für neun Monate nach Qatar geschickt. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er im Jahr 2008 begonnen, als Volontär bei der NGO (…), zu arbeiten. Von 2009 bis 2016 sei er als Information Officer tätig gewesen und habe beispielsweise über eine Demonstration von Angehörigen verschollener Personen berichtet. Da es für ihn nicht befriedigend gewesen sei, lediglich Informationen zum Ablauf der Demonstration an die NGO weiterzuleiten, habe er begonnen, mit geschädigten Personen zu sprechen und Informationen über deren Hintergründe zu sammeln. 2011 und 2013 sei er zudem einige Male ins Flüchtlingscamp in D._______ geschickt worden, um die Lage dort zu erkunden. Dabei habe er im Gespräch mit Flüchtlingen erfahren, dass unverheiratete und verwitwete Frauen im Camp durch Armeegehörige missbraucht und vergewaltigt worden seien. Er habe den Direktor der NGO über diese Verbrechen informiert und ihn gebeten, diese Informationen zu veröffentlichen. Der Direktor seiner NGO habe ihn daraufhin angewiesen, sich nicht in die Angelegenheiten der Armeeangehörigen einzumischen. Damit habe er sich jedoch nicht abfinden können. Er habe weiterhin Informationen gesammelt und diese mithilfe von Angestellten anderer NGOs veröffentlichen wollen. Diese hätten ihm jedoch davon abgeraten. Im Jahr 2015 sei er nach Colombo gegangen, um seinen Pass zu erneuern. Dabei habe er eine Person kennengelernt und dieser erzählt, dass er heikle Informationen gesammelt habe, welche er veröffentlichen wolle. Er habe die Person gebeten, ihm zu helfen, doch auch diese habe ihm davon abgeraten. Zu dieser Zeit habe er

E-809/2020 sich allmählich von der NGO distanziert, weniger Aufträge angenommen und sich stattdessen als Buchverkäufer selbständig machen wollen. Der Direktor habe daraufhin mehrmals versucht, die von ihm gesammelten Informationen zu bekommen. Er habe ihm gesagt, dass er nun bereit sei, die Informationen zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer habe ihm jedoch nicht mehr vertraut, weshalb er sie ihm nicht herausgegeben habe. Im Oktober 2016 habe er schliesslich ganz aufgehört, bei der Organisation zu arbeiten. Zeitgleich hätten in zivil gekleidete Vertreter des sri-lankischen Militärs beziehungsweise der Marine ihn zu Hause aufgesucht, in ein Camp mitgenommen und zwei Tage festgehalten. Während der zwei Tage im Camp habe man ihn verschiedentlich verhört, dabei körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht, für den Fall, dass er die Beweise, die er gesammelt habe, nicht herausgeben würde. Nach zwei Tagen habe er die Schmerzen nicht mehr ausgehalten und ihnen gesagt, wo er den USB- Stick mit den Informationen versteckt habe. In der Folge hätten sie den USB-Stick mit den Beweisen bei ihm zuhause geholt und ihn freigelassen. Seinen Vater hätten sie auch verprügelt. Nach seiner Freilassung habe er zunächst bei Verwandten Zuflucht gefunden und sei in der Folge ausgereist. Nach seiner Ausreise habe man ihn zuhause gesucht und seine Familie belästigt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seines Führerausweises, eine Kopie des Volontärausweises sowie diverse Arztberichte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 – eröffnet am 13. Januar 2020 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Februar 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

E-809/2020 Der Beschwerdeführer reichte die Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2020 wurde seitens der Instruktionsrichterin festgestellt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, eine Rechtsvertretung zu benennen. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsvertreterin. G. In der Vernehmlassung vom 2. März 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 wurde die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2021 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-809/2020 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-809/2020 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung durch den sri-lankischen Geheimdienst glaubhaft zu machen. Insbesondere sei es schwer nachvollziehbar, weshalb der sri-lankische Geheimdienst ab dem Jahr 2016 plötzlich ein derartiges Interesse an ihm und seinen Informationen gezeigt habe, die er bei seinen Besuchen des Flüchtlingscamps D._______ im Jahr 2011 und 2013 gesammelt habe. Dem stehe insbesondere entgegen, dass er vorgebracht habe, nach 2015 kaum noch für die NGO aktiv gewesen zu sein. Bei den Daten handle es sich sodann laut seinen Aussagen um Videoaufnahmen eines älteren Herrn und um einige Tonbandaufnahmen von Geschädigten. Der Umfang der gesammelten Informationen sei demnach relativ gering. Ausserdem seien im Jahr 2012 und 2013 bereits zahlreiche Informationen und Berichte mit Zeugenaussagen zu Vorfällen in Flüchtlingscamps publiziert worden. Dies relativiere die angebliche Brisanz seiner Informationen erheblich. Laut seinen Aussagen habe er die Informationen aufbewahrt und gehofft, dass die Verbrechen irgendwann durch jemanden ans Licht gebracht würden, ansonsten habe er sich um seinen Alltag gekümmert. Zudem habe er selbst angedeutet, dass seine Enthüllungen ihm selbst zwar viele Probleme eingebracht hätten, für die Beschuldigten jedoch ohne grosse Konsequenzen geblieben seien. Vor diesem Hintergrund sei äusserst unwahrscheinlich, dass sich der sri-lankische Geheimdienst in der vorgebrachten Intensität für ihn interessiert habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar dargetan, wie der CID (Criminal Investigation Department) überhaupt von seinen Aufnahmen der Gespräche im Flüchtlingslager hätte

E-809/2020 erfahren sollen. Seine Vermutung, der Direktor der NGO habe ihn nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Geheimdienst denunziert, sei nicht überzeugend und beruhe lediglich auf Mutmassungen. Auch sei die Vermutung wenig einleuchtend, da er gleichzeitig vorbringe, der Direktor habe ihn nach der Mitnahme durch den Geheimdienst erneut zur Mitarbeit bei der NGO überreden wollen und seinem Vater sogar Geld angeboten, um die Angelegenheit mit dem Geheimdienst zu klären. 4.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer diesen Erwägungen hauptsächlich entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die zentralen Motive für seine Flucht aus Sri Lanka seien unglaubhaft. In Sri Lanka sei er aufgrund der Informationen, die er über Jahre gesammelt habe, von unbekannten Personen (er vermute, es seien Angehörige der CID oder der Navy gewesen) festgenommen und während zwei Tagen gefoltert worden. Bei einer Rückkehr drohe ihm dies erneut. Zwar sei es richtig, dass er die genauen Umstände, die zu seiner Festnahme geführt hätten, nicht kenne. Er habe jedoch begründeten Anlass zur Annahme, dass er vom Direktor der NGO, für die er während acht Jahren gearbeitet habe, denunziert worden sei. Auf die konkreten Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 5. 5.1 Vorab bleibt hinsichtlich der Situation während des Bürgerkrieges festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse betreffend die "Karuna-Gruppierung", in keinem persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Februar 2017 stehen. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen, sein Vater habe sich widersetzt, sei daraufhin festgenommen, misshandelt sowie mit dem Tod bedroht worden, und aus Angst, dass man seinem Sohn etwas antun könnte, habe er den Beschwerdeführer für neun Monate nach Qatar geschickt. Dieses Ereignis liegt Jahre zurück und hat sich zur Zeit des Bürgerkrieges zugetragen. Die gesamte Familie lebte offensichtlich nach dem Ende des Bürgerkrieges bis zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunkt seiner eigenen Behelligungen im Jahr 2016 unbehelligt im Heimatstaat. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden erschienen unglaubhaft. Das

E-809/2020 Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung ohne Vorbehalte an. Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens sprechen – neben den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen (vgl. oben, E. 4.1) – vor allem folgende Überlegungen: 5.3 Im Ausgangspunkt erscheint schon fraglich, ob der Beschwerdeführer die behauptete Position als Informant in der NGO innehatte. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass seine Schilderungen widersprüchlich, inkonsistent und teilweise unsubstanziiert sind. Er war nicht in der Lage, detailliert darüber Auskunft zu geben, wo er tätig und wem er unterstellt war beziehungsweise von wem er jeweils Anweisungen erhielt, welche Tätigkeit er genau ausgeführt habe und in welchem Umfang er schliesslich bezahlt wurde (vgl. act. A18/28, F79 ff., F114 ff., F139 ff.). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis heute auch keine Belege für die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten eingereicht (vgl. act. A18/28, F77 f., F81); der im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichte Volontärausweis bescheinigt lediglich, dass er als Volontär bei der NGO tätig war (vgl. act. A13). Diese Tätigkeit hat der Beschwerdeführer aber eigenen Angaben zufolge nur während eines Jahres von 2008 bis 2009 ausgeführt. Hätte er tatsächlich (wie geschildert) vom Jahr 2009 bis 2016 als Information Officer bei der NGO gearbeitet, wäre davon auszugehen, dass es ihm möglich wäre, entsprechende Dokumente beizubringen. 5.4 Sodann teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer kein plausibles Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden glaubhaft gemacht hat. Ergänzend dazu ist festzustellen, dass er sich widerspricht, wenn er zum einen in der BzP ausführt, dass er aufgrund seiner Arbeit Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe und nicht wisse, ob Mitarbeiter oder andere Personen diese Informationen an die Behörden weitergeleitet hätten (vgl. act. A3/11, F7.01); demgegenüber aber in der Anhörung vorbringt, dass er Probleme mit seinem Vorgesetzten bekommen habe, weil dieser ihn bei den Behörden denunziert habe (vgl. act. A18/28, F83, F155 f.). In diesem Zusammenhang ist sodann auch nicht nachvollziehbar, warum er zunächst gewollt habe, dass der Direktor die gesammelten Informationen veröffentliche, später aber, als der Direktor sich dazu bereit erklärt und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, ihm Informationen zu übermitteln, diese Übermittlung verweigert habe. Seine Rechtfertigung, er habe dem Direktor nicht mehr vertraut, scheint nicht plausibel (vgl. act. A18/28, F83; vgl. Beschwerde Ziff. 7). Ebenso unglaubhaft erscheint sodann, dass er eine Person, die er im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Ausstellung seines

E-809/2020 Passes in Colombo gerade erst kennengelernt hatte, über das angeblich heikle Beweismaterial informiert haben will, auf dieses unplausible Element angesprochen aber seine Aussagen dahingehend relativierte, dass er dieser Person gegenüber angegeben habe, er habe solche Informationen nicht selbst, sondern von diesen gehört (vgl. act. A18/28, F91, F154). 5.5 Wie schon die Vorinstanz, geht auch das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der vorangegangenen Feststellungen nicht davon aus, dass die sri-lankischen Behörden je ein Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt haben. Auch auf Beschwerdeebene vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, warum er im Oktober 2016 plötzlich in den Fokus der Behörden geraten sein soll. Erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen entstehen insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in der BzP und der Anhörung seine Asylgründe nur in einer chronologischen Erzählung schildern und nicht auf einzelne Aspekte eingehen konnte. Besonders deutlich wird dies, weil die sachbearbeitende Person den Beschwerdeführer mehrfach auffordern musste, sich auf die Zeit kurz vor der Ausreise zu fokussieren und er dazu nicht im Stande war. Stattdessen fokussierte er sich hauptsächlich auf Ereignisse, die in den Jahren 2009, 2011, 2013 und 2015 stattgefunden haben sollen (vgl. act. A18/28, F88 ff.,). Die Geschehnisse im Kontext der Mitnahme und der zweitägigen Festnahme vermag der Beschwerdeführer nur unsubstanziiert zu schildern (vgl. act. A18/28, F147). Auch vermag er seine Freilassung nicht nachvollziehbar darzulegen. Unklar bleibt etwa, wieso er ohne Auflagen freigelassen wurde, nachdem er gegenüber den Behörden zugegeben haben will, dass er Beweismaterial gegen sie gesammelt hatte, und ihnen sogar den Ort des USB-Sticks bekannt gegeben haben will. Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, man habe über ihn wohl anderer beteiligter Personen habhaft werden wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 10), ist nicht nachvollziehbar, zumal er zuvor immer geltend gemacht hatte, allein gehandelt zu haben. Schliesslich sind auch an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen, zumal er vorgibt, nicht zu wissen, ob er mit seinem eigenen Pass ausgereist sei (vgl. act. A18/28, F172). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden in irgendeiner Art behelligt worden ist. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen als unzutreffend erscheinen zu lassen.

E-809/2020 5.6 Dem Beschwerdeführer ist es damit insgesamt nicht gelungen, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen respektive darzutun, er habe im Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit erübrigt sich eine Prüfung dieser Asylvorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Asylrelevanz hin. 6. 6.1 Zutreffend verneinte das SEM sodann auch das Vorliegen von Risikofaktoren, welche zum heutigen Zeitpunkt zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle der Rückkehr führen könnten (vgl. hierzu Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer weist in seiner Person keine Faktoren im Sinne eines besonderen Profils auf, die im Falle einer Wiedereinreise nach Sri Lanka ein behördliches Interesse aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen vermuten liessen. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann der Beschwerdeführer auch keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – zwar als volatil zu bezeichnende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel am 16. November 2019 in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

E-809/2020 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

E-809/2020 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann mit Verweis auf die Akten festgehalten werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit einem tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat handelt. Sein (…) hat ein eigenes Geschäft mit Angestellten und verfügt über ein eigenes Grundstück (vgl. act. A18/28, F26 ff., F35). Ausserdem hat der Beschwerdeführer zahlreiche Verwandte in Sri-Lanka sowie (…) in der Schweiz (vgl. act. A18/28, F46 ff.). Es ist anzunehmen, dass er sich auch bei einer allfälligen Rückkehr auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie und Verwandten verlassen kann. Im Lichte seiner Schulbildung, der mehrjährigen Berufserfahrung sowie der familiären Unterstützung ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich ist, sich wieder eine Existenz im Heimatstaat aufzubauen.

E-809/2020 9.6 Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten (…) Beschwerden wurden in der Schweiz behandelt und sind kuriert. Die verbleibenden (…) Beschwerden sind in Sri Lanka ausreichend behandelbar. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers wurde nicht näher konkretisiert und blieb letztlich unbelegt (vgl. Beschwerde Ziff. 36). Ergänzend kann festgehalten werden, dass in Sri Lanka grundsätzlich auch psychische Beschwerden behandelbar sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 14. Februar 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und mit Zwi-

E-809/2020 schenverfügung vom 5. März 2020 Corinne Dubach antragsgemäss amtlich beigeordnet. Die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin hat bis heute, abgesehen von der Anzeige der Mandatsübernahme, keine Eingabe eingereicht und entsprechend auch keine Honorarnote zu den Akten gereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 150.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-809/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr.150.– wird durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Kinza Brunner

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