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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2017 E-8077/2016

13 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,979 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8077/2016

Urteil v o m 1 3 . November 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).

E-8077/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Paschtune aus der Provinz B._______, reiste gemäss eigener Angabe am 13. November 2015 illegal in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2015 fand im EVZ seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 4. Januar 2016 wurde für den damals minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende bestimmt, die ihn am 4. Oktober 2016 an die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) begleitete. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer in der BzP im Wesentlichen zu Protokoll, er sei als Sohn eines hohen ehemaligen Offiziers der afghanischen Armee von einer Entführung durch Unbekannte – vermutlich Leute, die sich als Taliban ausgegeben hätten – bedroht gewesen. In der Anhörung führte er dann aus, die Taliban hätten versucht, ihn zu Hause zwangsweise für den heiligen Krieg durch die Taliban zu rekrutieren, was der Vater gerade noch habe verhindern können; dieser habe ihn dann für eine Woche nach C._______ geschickt und in dieser Zeit die Ausreise seines Sohnes organisiert. Später habe er (Beschwerdeführer) erfahren, dass nach seiner Ausreise der Vater getötet und das Land der Familie enteignet worden sei. C. Am 13. Oktober 2016 reichte die Vertrauensperson des Beschwerdeführers den Bericht einer Psychotherapeutin vom 12. Oktober 2016 zu den Akten, zu der sich der Beschwerdeführer im Februar 2016, nach dem Tod seines Vaters, in Behandlung begeben hatte. D. Mit Verfügung vom 28. November 2016 (der Vertrauensperson und dem Beschwerdeführer am 29. respektive 30. November 2016 eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Das SEM begründete den negativen Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers.

E-8077/2016 E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2016 (Datum Postaufgabe) focht der damals nicht verbeiständete Beschwerdeführer den Asylentscheid der Vorinstanz an und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er im Wesentlichen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist den von ihm gewünschten Rechtsbeistand zu nennen, und lud die Vorinstanz ein, ihre Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. G. In ihrer fristgerecht eingereichten Vernehmlassung vom 24. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. Januar 2017 seine Vollmacht zu den Akten gereicht und Akteneinsicht beantragt hatte, setzte der Instruktionsrichter den Rechtsanwalt mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2017 als amtlichen Rechtsbeistand ein. Dem Akteneinsichtsgesuch wurde ebenfalls entsprochen und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, eine Replik zu den Akten zu reichen. I. In seiner Replik vom 27. Februar 2017 liess der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seinerseits an seinen Anträgen festhalten. Der Rechtsbeistand reichte ausserdem seine Kostennote zu den Akten.

E-8077/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher auch zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-8077/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Hauptpunkt im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten: 4.1.1 Zwangsrekrutierungen der Taliban würden gemäss den verfügbaren Quellen nicht dem Vorgehen dieser Organisation entsprechen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Versuch, ihn zu Hause für den "heiligen Krieg" abzuholen, in der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Der angebliche Rekrutierungsversuch sei zudem realitätsfremd geschildert worden; namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban dem Vater angeblich deshalb einen Aufschub zur Aushändigung seines Sohnes gewährt hätten, weil sie dessen Einsatz in der afghanischen Armee hätten würdigen wollen. 4.1.2 Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei der Vater erst mehrere Monate nach der Ausreise des Sohnes gestorben, womit ein direkter Zusammenhang zwischen den beiden Ereignissen – selbst bei Glaubhaftigkeit des behaupteten Rekrutierungsversuchs – nicht anzunehmen wäre. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden keine Rückschlüsse auf die Umstände des Todes zulassen. Die Tatsache, dass er sich gemäss Akten in der Schweiz in eine psychotherapeutische Behandlung begeben habe, lasse nicht auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes traumatisierendes Ereignis schliessen. 4.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels im Asylpunkt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe nur deshalb in der BzP nicht alle seine Vorbringen erzählt, weil der dort mitwirkende Dolmetscher ihn aufgefordert habe, nur sein grösstes Problem mit den Taliban zu schildern und alles andere dann erst bei der einlässlichen Anhörung zu Protokoll zu geben. Der BzP-Termin sei zudem

E-8077/2016 vorher zweimal verschoben worden, was ihn verunsichert habe; ausserdem habe er zu diesem Zeitpunkt noch keine Unterstützung und keine Beratung durch eine Vertrauensperson gehabt. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Erklärungen des Beschwerdeführers vermöchten nicht nachvollziehbar zu machen, wieso er in der BzP ausgerechnet den zentralen Grund für das Stellen seines Asylgesuchs verschwiegen habe. Sein Aussageverhalten erwecke den Eindruck, er habe in der Anhörung seinen Vorbringen "nachträglich eine grössere Tragik verleihen […] wollen". 4.4 4.4.1 Der neu eingesetzte amtliche Rechtsbeistand wies in der Replik unter anderem darauf hin, dass der Dolmetscher in der BzP gemäss Angaben des Beschwerdeführers sehr aggressiv gewesen sei und ihn mit abwertenden Kommentaren verunsichert und eingeschüchtert habe. Der Übersetzer habe ausserdem einen anderen Dialekt gesprochen, und Ungereimtheiten könnten auch dadurch entstanden sein. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der minderjährige Beschwerdeführer kurz vor der BzP eine traumatisierende illegale Reise erlebt habe und ihm der Tod des Vaters sehr zu schaffen mache. Die Annahme, der Minderjährige hätte die Mängel der BzP anlässlich dieser Befragung monieren können, sei angesichts der ganzen Umstände nur eine "rein theoretische". 4.4.2 In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer vernommen, dass dieser Dolmetscher "wohl nicht mehr" für das SEM arbeite. Die Vorinstanz sei aufzufordern, sich zur Qualifikation dieses Übersetzers und zu einer allfälligen Auflösung dessen Anstellungsverhältnisses wegen Verfehlungen zu äussern; danach sei diese Befragung unter regulären Bedingungen zu wiederholen. 4.4.3 Der Vater des Beschwerdeführers sei eine Respektsperson mit weissem Haar und Bart gewesen, der auch von den Taliban geachtet worden sei. Auf den Fotografien des Leichnams sei eine Stelle zwischen den Augen mit einem Tüchlein abgedeckt, weil sich darunter das Einschussloch befinde – der gewaltsame Tod des Vaters sei damit erwiesen.

E-8077/2016 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 m.w.H.). Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen im EVZ zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagen dürfen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylgesuchs diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 5.2 Der Beschwerdeführer hatte das zentrale Erlebnis, mit dem er später sein Asylgesuch begründen sollte – die versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban im Haus der Familie –, in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr gab er dort zu Protokoll, er sei ausgereist, weil jemand seinem Vater erzählt habe, einige Leute würden die Entführung seines Sohnes planen (vgl. Protokoll BzP S. 7). Die drei Rückfragen, ob es weitere Gründe für das Verlassen das Landes gegeben habe, ob ihm persönlich etwas zugestossen sei sowie ob er abgesehen von den "obenerwähnten Problemen weitere konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den

E-8077/2016 Behörden oder mit irgendwelchen anderen Organisationen" gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer unmissverständlich (vgl. a.a.O. S. 7). 5.3 5.3.1 In der Anhörung – beim rechtlichen Gehör zu den unterschiedlichen Vorbringen – gab der Beschwerdeführer an, der BzP-Dolmetscher habe ihn gebeten, seine Erlebnisse nur kurz und zusammengefasst zu erzählen, weil er dann in der Anhörung ausführlicher erzählen könne (vgl. Protokoll Anhörung ad F115 und F118 S. 12 f.). In der Begründung des Rechtsmittels äusserte er sich ähnlich ("nur kurz mein grösstes Problem mit den Taliban sagen"; vgl. Beschwerde S. 2). 5.3.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein "grösstes Problem", das ihn zur Ausreise gezwungen und letztlich auch den Tod des Vaters zur Folge gehabt haben soll, in der BzP eben nicht nur kurz, sondern überhaupt nicht erwähnt hat. 5.3.3 Soweit aufgrund der Akten feststellbar, wurde die BzP im vorliegenden Asylverfahren gesetzeskonform und korrekt durchgeführt. Was die vom Beschwerdeführer thematisierten Verschiebungen des Termins dieser Befragung (die aus den Verfahrensakten nicht ersichtlich werden) anbelangt, ist schwer vorstellbar, dass solches einen jugendlichen Asylsuchenden derart verunsichern könnte, dass er die Frage nach dem Grund für das Verlassen seines Heimatlandes falsch beantworten würde. 5.4 5.4.1 In der Replik wird erstmals vorgebracht, der bei der BzP mitwirkende Übersetzer sei aggressiv gewesen und habe den Beschwerdeführer absichtlich aus der Fassung zu bringen versucht; zudem sei die sprachliche Verständigung wegen unterschiedlicher Dialekte schlecht gewesen (vgl. Replik S. 1 f.). 5.4.2 Letzteres erscheint schon deshalb nicht überzeugend, weil der Beschwerdeführer am Anfang und am Ende der BzP zweimal zu Protokoll gab, er verstehe diesen Dolmetscher "gut" (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 8). 5.4.3 Der Aufzeichnung des Gesprächs sind denn auch keinerlei Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten oder auf ein einschüchterndes Verhalten des Dolmetschers zu entnehmen. Schliesslich erscheint auch kaum vorstellbar, dass ein aggressives, manipulierendes und den Minderjährigen

E-8077/2016 einschüchterndes Verhalten des Übersetzers dem Befrager des SEM verborgen geblieben wäre und jener dann überdies von einer klaren Reaktion auf solche irregulären Umstände abgesehen hätte. 5.4.4 Bei dieser Aktenlage überzeugen die vagen Behauptungen in der Replik (auch zu einer allfälligen zwischenzeitlichen Entlassung des Dolmetschers) nicht, zumal sie mit den bisherigen Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers nicht in Einklang stehen. Die beantragten weiteren Sachverhaltsabklärungen erweisen sich damit als unnötig. Für eine Wiederholung dieser BzP mit einem anderen Übersetzer – nach einer Kassation der angefochtenen Verfügung – besteht ebenfalls keine Veranlassung. 5.4.5 Soweit der Rechtsbeistand in der Replik das Aussageverhalten des Beschwerdeführers mit dem Tod des Vaters in Zusammenhang zu bringen scheint (vgl. Replik S. 2), bleibt festzuhalten, dass dieser Elternteil am (…) 2016, mithin rund (…) Monate nach der BzP ums Leben gekommen sein soll (vgl. Protokoll Anhörung S. 5). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise auf eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. Die klaren Aussagewidersprüche sind nicht auf äussere Umstände, das Fehlverhalten einer Hilfsperson oder ein sonstwie irreguläres erstinstanzliches Verfahren zurückzuführen, sondern vom Beschwerdeführer zu verantworten. Dieser hat seine Asylgründe in den beiden Befragungen unterschiedlich geschildert. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf weitere Ungereimtheiten hingewiesen (vgl. Verfügung S. 3 f.) und die Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt. 5.6 Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Gründe für das Verlassen Afghanistans – bei Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements – flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant wären: Weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den von ihm eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die Taliban ihn aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) hätten zwangsrekrutieren wollen. Ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat behördlichen Schutz vor solchen Behelligungen hätte erlangen können (vgl. Beschwerde S. 2 f.) oder ob er sich davor allenfalls in einem anderen Landesteil hätte in Sicherheit bringen können, kann hier offen bleiben.

E-8077/2016 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Heimatland glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. November 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem heutigen Urteil formell in Kraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 9. Der Instruktionsrichter hatte auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und den Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt. Dessen Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die mit der Replik ein-

E-8077/2016 gereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 1445.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8077/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1445.75 bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang

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