Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-806/2015
Urteil v o m 2 . März 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).
E-806/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Februar 2012 illegal und begab sich nach Istanbul. Dort blieb er bis zum (…) März 2012, bevor er über ihm unbekannte Staaten am 26. März 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Am gleichen Tag fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 17. September 2013 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durch. A.a Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______. Er habe die Schule nicht abgeschlossen und bis zur Ausreise mit den Brüdern eine Schneiderei sowie ein Kleidergeschäft geführt; bis 2008 habe er während mehrerer Jahre selber als Schneider gearbeitet. Im Juni 2010 sei er geschäftlich in die Türkei gereist. Damals habe er seinen Reisepass verloren und sei "illegal" nach Syrien zurückgekehrt. Damit sei seine Rückkehr nicht registriert worden und er habe sich fortan insoweit illegal im eigenen Land aufgehalten. Im Mai 2011 habe ihm ein Bekannter, den er während eines mehrjährigen Aufenthaltes in Griechenland als Schneider (2003 oder 2004 bis 2007) kennengelernt habe, eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Er (Beschwerdeführer) habe in der Folge zahlreiche Unabhängigkeitsflaggen für Demonstrationen angefertigt. Die Lieferungen von Stoff und genähten Flaggen seien über einen Cousin jenes Bekannten abgewickelt worden. A.b Am 3. August 2011 hätten sie in der Moschee im D._______-Quartier demonstriert, wobei der Beschwerdeführer vor den herannahenden Sicherheitsbeamten habe fliehen können. Am (…) November 2011 habe er in seiner Kleiderboutique gearbeitet, als er mit einigen Angehörigen der Shabiha-Miliz in einen verbalen Konflikt geraten sei. Bevor dieser eskaliert sei, sei er geflüchtet, zumal er sich illegal in Syrien aufgehalten habe. Er habe bei einem Verwandten in E._______ Zuflucht gefunden. Vor dem Geschäft habe es jedoch einen Menschenauflauf gegeben, was die Kriminalpolizei auf den Plan gerufen habe. Diese habe dabei den Namen des Beschwerdeführers registriert. Am folgenden Tag sei sein Vater seinetwegen 24 Stunden lang festgehalten und befragt worden; namentlich sei gefragt worden, wie der Beschwerdeführer, der sich gemäss Datenbank im Ausland aufhalte, vor Ort in einen Konflikt habe geraten können. Der Vater
E-806/2015 habe der Polizei daraufhin alles über den verlorenen Pass erzählt und Geld bezahlt, worauf die Polizisten auf einen Rapport verzichtet hätten. A.c Er habe sich in der Folge drei Monate lang in einer verlassenen Liegenschaft jenes Verwandten in E._______ aufgehalten. Da sich die Lage in Syrien verschlimmert habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) Februar 2012, einen Tag vor seiner Ausreise, habe er in F._______ noch an einer Demonstration teilgenommen. A.d In der Schweiz nehme er an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil und verbreite Informationen, die er von Syrern erhalte, via Facebook. Er habe schon im Heimatland (seit April/Mai 2011) auf Facebook regelmässig Videos von Demonstrationen veröffentlicht und dabei seinen Namen, jedoch ein falsches Geburtsdatum angegeben. Probleme habe er deswegen keine gehabt. A.e Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen abgelaufenen Reisepass, die Annullation eines Passantrags, verschiedene Dokumente zu seiner Geschäftstätigkeit, den Antrag einer Dispensation vom Militärdienst, Fotos und Videos von Demonstrationen in Syrien sowie Fotos von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten. B. Mit am 13. Januar 2015 eröffneter Verfügung vom 9. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 an das SEM ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem um erneute Prüfung seiner Fluchtgründe und um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe am 9. Februar 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht, welches diese als fristgerechte Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 entgegennahm.
E-806/2015 D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, der in der Folge fristgerecht zuhanden der Gerichtskasse geleistet wurde. E. Mit Verfügung vom 18. März 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerde vom 28. Januar 2015 dem SEM zur Vernehmlassung. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2015 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. März 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E-806/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Einerseits habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen seines illegalen Aufenthaltes im Heimatstaat als politischer Aktivist gesucht zu werden; anderseits habe er angegeben, der Vater habe der Geheimpolizei Geld bezahlt, worauf diese auf eine Ausschreibung verzichtet habe. Es sei daher nicht darauf zu schliessen, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den Behörden gesucht worden. Da er nach der Bezahlung des besagten Geldbetrages zwischen November 2011 und der Ausreise keine weiteren behördlichen Vorfälle mit den Behörden mehr gehabt habe, seien solche auch im Falle einer Rückkehr kaum zu erwarten. Ebenso sei nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer müsse aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen und seiner Unterstützung der Opposition behördliche Nachteile befürchten, habe der Beschwerdeführer doch selber gesagt, die Polizei habe bei ihm keine Fahnen gefunden und er habe namentlich bei der Demonst-
E-806/2015 ration im Februar 2012 nicht befürchten müssen, den Behörden aufzufallen. Insgesamt würden diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Soweit der Beschwerdeführer Aktivitäten auf Facebook sowie die Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz angegeben habe, seien diese nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu begründen. 4.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Schneiderei in C._______ für die Opposition Fahnen genäht. Dafür werde man in Syrien gefoltert. Er gelte zwar für die syrische Regierung im Ausland nicht als ein gefährlicher Mann. Da er aber bereits im Heimatland für die Regimegegner gearbeitet habe, müsse er um sein Leben sorgen. Die Geheimpolizei habe sich vom Vater bestechen lassen, was jedoch nur bedeute, dass der Vater in Ruhe gelassen werde. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren. Die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz würde ihm die Sicherheit geben, eine neue Heimat gefunden zu haben und in Frieden leben zu können. In der Zwischenzeit habe zudem auch seine Familie Syrien verlassen müssen und lebe an der Grenze in einem Flüchtlingslager. Aus diesen Gründen ersuche er darum, seine Fluchtgründe nochmals zu prüfen und ihn als Flüchtling zu anerkennen sowie das Asylgesuch gutzuheissen. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
E-806/2015 Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bisher keine relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer wäre wegen seiner Aktivitäten – das Nähen von Fahnen für die Opposition sowie Demonstrationsteilnahmen – tatsächlich von den staatlichen Behörden gesucht worden respektive diese hätten ernsthafte Verfolgungsmassnahmen gegen ihn einzuleiten versucht: 5.2.1 So hat er selber ausgesagt, die Behörden hätten bei der Durchsuchung des Geschäfts nach dem Vorfall im November 2011 kein belastendes Material – namentlich von ihm genähte Fahnen oder Material hierfür – gefunden. Es ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers mithin vielmehr davon auszugehen, dass die Behörden von dieser Tätigkeit gar nie Kenntnis erhalten haben. Damit erweist sich der Einwand in der Beschwerde, wonach man in Syrien für eine solche Tätigkeit für die Opposition mit Folter bestraft werde, mit Bezug auf seine Person als unbehelflich. 5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer Teilnahmen an Demonstrationen geltend gemacht hat, führte er auch aus, bei der Demonstration vor einer Moschee am (…) August 2011 habe er rechtzeitig flüchten können. Es seien zwar Aufnahmen gemacht worden, allerdings erkenne man keine Gesichter, weil es dunkel gewesen sei (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung S. 8 f.). Der Beschwerdeführer führte einerseits weiter aus, er habe in den Folgemonaten an keinen weiteren Demonstrationen teilgenommen (vgl. Protokoll Anhörung S. 8) und erst einen Tag vor der Ausreise noch an einer Kundgebung mitgewirkt. Dies habe er ohne Angst tun können, weil die Kundgebung an einem "befreiten Ort" stattgefunden habe, wo es weder Militär noch Shabiha gegeben habe (vgl. a.a.O. S. 13). Bei der Erstbefragung hat er diese angebliche Demonstrationsteilnahme nicht erwähnt. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist jedenfalls
E-806/2015 auch hierzu festzustellen, dass der Beschwerdeführer deswegen nicht mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen musste und auch nicht in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen asylrechtlich relevante Nachteile erwarten muss. Entsprechend hat der Beschwerdeführer diese Demonstrationsteilnahmen in der Beschwerde nicht mehr erwähnt respektive die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht gerügt. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei mit Angehörigen der Shabiha aneinandergeraten, ist festzustellen, dass die Geheimpolizei gemäss seinen eigenen Angaben nach der Leistung eines Geldbetrags durch den Vater diesbezüglich weder einen Rapport angefertigt noch sonstige Massnahmen – wie eine Ausschreibung seiner Person als politischer Aktivist – getroffen habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 und 13); mithin ist auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft deswegen noch behördliche Nachteile. In diesem Sinn hat der Beschwerdeführer auch dargelegt, er sei im Heimatland weder je in Haft noch vor Gericht gewesen und auch nie auf einen Polizeiposten geführt worden (vgl. Protokoll BzP S. 6). Der Einwand, die Geldleistung habe nur bewirkt, dass der Vater in Ruhe gelassen worden sei (vgl. Beschwerde S. 2), lässt sich nicht mit den protokollierten Angaben vereinbaren, wonach die Geheimpolizei aufgrund der Zahlung von der Erstellung eines Rapports und einer Ausschreibung des Beschwerdeführers abgesehen habe (vgl. Anhörung S. 7 und 13), womit diese Zahlung eben genau dem Beschwerdeführer zugutegekommen ist. 5.2.4 Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten auf Facebook gemäss seinen Angaben ohne Folgen geblieben (vgl. Protokoll BzP S. 6). 5.2.5 Insgesamt hat die Vorinstanz demnach hier zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe geltend machen konnte, mithin vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5.3 Es ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass namentlich die Schilderungen des Vorfalls vom November 2011 mit den Shabiha-Angehörigen einige Ungereimtheiten aufweisen. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt, eine Gruppe von Shabiha habe sich vor seinem Geschäft aufgehalten. Er habe diesen gesagt, sie sollten sich ein wenig entfernen, woraufhin es zu einer Auseinandersetzung gekommen
E-806/2015 sei (vgl. Protokoll BzP S. 6). Gemäss Schilderungen bei der Anhörung sei an jenem Tag ein Shabiha-Anhänger in sein Geschäft hinein gekommen, als er gerade eine kurdische Kundin betreut habe. Jener Anhänger habe seine Toilette benützen wollen, was der Beschwerdeführer nicht zugelassen habe. Es sei zu einer Diskussion und zu Handgreiflichkeiten gekommen (vgl. Protokoll Anhörung S. 7). Schliesslich führte er auch noch aus, die Shabiha-Leute hätten genau vor seinem Geschäft einen "Aufenthaltspunkt" gehabt und immer seine Toilette benützen wollen (vgl. a.a.O. S. 9) respektive die Shabiha seien an der Ecke gegenüber seinem Geschäft gestanden, dort sei auch der Streit ausgebrochen (vgl. a.a.O. S. 11). 5.4 Der Beschwerdeführer hat auch dargelegt, sich im eigenen Heimatland "illegal" aufgehalten zu haben. Indessen gab er an, nach Verlust des Reisepasses habe ihm der Bruder nach Rücksprache mit der politischen Polizei telefonisch mitgeteilt, er könne mit dem Identitätsausweis nach Syrien zurückkehren. Dass er deswegen bei der Einreise gar nicht als Rückkehrer registriert worden sein soll, ist dabei schwer nachvollziehbar, hätte er doch bei der Grenzkontrolle entsprechend seinen Passverlust kommunizieren und sich mit seinem Identitätsausweis identifizieren können. Die diesbezüglichen Angaben und Schilderungen wirken realitätsfremd und nicht glaubhaft. 6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie eingangs erwähnt, anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die
E-806/2015 Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt). 6.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teil-
E-806/2015 weise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. zum Ganzen das auf der Internetseite des Gerichts als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er nehme in der Schweiz an Protestkundgebungen teil und betätige sich dabei als (…); er sei jedoch nicht Mitglied einer politischen Partei oder Organisation. Er leite zudem Informationen von Leuten aus Syrien via Facebook weiter und helfe ab und zu einem Cousin in Deutschland, der Hilfswaren nach Syrien schicke (vgl. Protokoll Anhörung S. 15). Zum Beleg dazu reichte er Fotografien und einen USB-Stick mit Fotos sowie Filmsequenzen zu den Akten, die ihn teilweise als (…) an Kundgebungen zeigen. 6.3.1 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln ergibt sich aus Sicht des Gerichts kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn. 6.3.2 Dass der Beschwerdeführer allenfalls auf Bildern von öffentlich zugänglichen Medienberichten dargestellt sein könnte, würde für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit darstellen (und hätte auch kaum eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber dem Beschwerdeführer zur Folge). Insbesondere wird mit den Bildern nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert werden konnte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen
E-806/2015 Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 6.3.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H. 6.4 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom BFM in seiner Verfügung vom 9. Januar 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E-806/2015 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Kosten sind durch den am 2. März 2015 fristgerecht in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-806/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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