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Bundesverwaltungsgericht 19.01.2016 E-8028/2015

19 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,394 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8028/2015

Urteil v o m 1 9 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführende 1–6,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2015 / N (…).

E-8028/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1–6 suchten am 17. März 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 2. April 2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 22. und 25. September 2014 machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie. Sie hätten Syrien wegen des Krieges und aus Angst vor Verhaftung verlassen. Die Beschwerdeführer 1, 3 und 4 würden wegen Teilnahmen an Protestaktionen gesucht. B. Mit Verfügung vom 9. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es solle ihnen Asyl erteilt werden. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-8028/2015 2. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde. Eine ergänzende Beschwerdeschrift ist zu gestatten, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfordert (Art. 53 VwVG). Da die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beschwerdeergänzung offensichtlich nicht gegeben sind, ist der prozessuale Antrag abzuweisen. 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug hingegen ist nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nachdem die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht

E-8028/2015 entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den Suchaktionen seien hinsichtlich Zeitpunkt und Anzahl unvereinbar. Sodann stünde der Islamische Staat (ISIS) in der Zweitbefragung als Ausreisegrund im Zentrum. Laut Erstbefragung habe er nie Probleme mit Dritten gehabt und die Angst vor dem ISIS nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin 2 habe ausgesagt, nach der Zerstörung ihres Hauses bei ihrem Onkel gelebt zu haben. Auf Vorhalt einer anderslautenden Angabe habe sie behauptet, es handle sich um den Grossvater, den sie als Onkel bezeichne. Wieder anders laute die Angabe ihres Mannes, wonach sie nach der Zerstörung des Hauses bei seinen Eltern gewohnt habe. Weiter habe sie in der Erstbefragung angegeben, die Freie Syrische Armee (FSA) habe sie mehrmals gefragt, ob sich ihre Kinder der FSA anschliessen würden. Ihr Veto hierzu habe keine Konsequenzen gehabt. Zu Problemen mit Behörden oder privaten Organisationen in der Zweitbefragung befragt, habe sie einen Einschüchterungsversuch durch einen Regimevertreter erwähnt; es habe jedoch keine weiteren Vorfälle gegeben. Später behaupte sie jedoch, die FSA habe gedroht, ihre Kinder wegzunehmen. Der Beschwerdeführer 3 habe anlässlich der Erstbefragung gesagt, er habe der FSA beitreten wollen, allerdings sei seine Mutter dagegen gewesen. Probleme mit der FSA seien keine erwähnt worden und auf Nachfrage habe er erklärt, keine Probleme mit Dritten gehabt zu haben. Bei der Zweitbefragung habe er vorgetragen, er sei auch wegen des Drucks der FSA ausgereist. Schliesslich habe er angegeben, dass sich seine Familie drei Mal – bei jeweils schwieriger Lage in der Wohnregion – für einige Tage in die Türkei begeben habe. Sinngemäss sei die Familie drei Mal aus der verfolgungssicheren Türkei nach Syrien zurückgekehrt. Ein solches Verhalten lasse erheblich daran zweifeln, dass die Beschwerdeführenden in Syrien tatsächlich gesucht würden und behördliche Verfolgungsmassnahmen befürchten müssten.

E-8028/2015 Im Übrigen würden die im Rahmen von Krieg oder Situation allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Aufgrund der Aktenlage bestünden keine konkreten Hinweise hierauf, auch nicht wegen des Cousins, der angegebenen Haftausschreibung oder der Protestkundgebungen. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, indem die Vorinstanz von der fehlenden Glaubhaftigkeit ausgegangen sei, habe sie Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz habe die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände nicht abgewogen. Was das Datum anbelange, so handle es sich wohl um einen Fehler. Überdies lägen die Geschehnisse mehr als vier Jahre zurück. Was die Nachforschungen der syrischen Behörden betreffe, sei der Beschwerdeführer nur ein Mal bei sich zu Hause und dann zwei Mal im Haus seiner Eltern – was er auch als "zu Hause" bezeichne – gesucht worden. Was den Grund der Ausreise anbelange, sei richtig, dass der Beschwerdeführer den ISIS an der Erstbefragung mit keinem Wort erwähne und Fragen nach Problemen mit Dritten verneine. Diese Frage könne – wie von Beschwerdeführer 1 und 3 – falsch verstanden werden. Die Anhörung habe nur 65 Minuten gedauert und der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Was den vermeintlichen Widerspruch mit "Onkel" anbelange, so sei dies im arabischen Raum eine Respektbezeichnung für ältere Menschen. Der Beschwerdeführer 3 sei noch minderjährig, habe Angst gehabt und sei sich nicht sicher gewesen, ob seine Aussagen dem syrischen Regime zur Kenntnis gebracht würden. Seine Anhörung habe lediglich 30 Minuten gedauert, auch er sei dazu aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Über den wiederholten Anmarsch der Regierungstruppen seien die Beschwerdeführenden von Familienmitgliedern jeweils im Vorfeld gewarnt worden, woraufhin sie sich bis zum Truppenabzug in die Türkei begeben hätten. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz aufgezählten Unglaubhaftigkeitselemente keine solchen oder alles andere als zentral und deshalb für die Frage der Glaubhaftigkeit ohne Bedeutung. 5.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-

E-8028/2015 standen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So haben die Gesuchsteller zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Selbst wenn gewisse Ungereimtheiten beziehungsweise Themenbereiche für das Asylgesuch nicht zentral sind, so können es Indizien sein, die – wie vorliegend – für die Unglaubwürdigkeit einer Person sprechen können. Die Beschwerde bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 den ISIS an der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt hat (Beschwerde S. 6). Anlässlich der Zweitbefragung steht der ISIS als Ausreisegrund hingegen im Zentrum: "Der Grund warum ich das Land verlassen habe, ist der ISIS." (SEM-Akten, A16, S. 5). Es handelt sich um ein zentrales Element. Dieses wurde offensichtlich nachgeschoben. Die nachträglichen Erklärungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen (Beschwerde S. 6). So geht die angebliche Aufforderung, der Beschwerdeführer 1 solle sich kurz halten, aus dem Protokoll nicht hervor. Auf die erste und offen gestellte Frage zu seinen Asylgründen antwortet er: "Wir haben die Heimat wegen dem Krieg verlassen." (SEM-Akten, A4, S. 8 f.). Hierzu folgen bereits in der Erstbefragung weitere 15 Fragen (SEM-Akten, A4, S. 8 f.). Dasselbe gilt in Bezug auf den Beschwerdeführer 3, dem nach der Frage zu seinen Asylgründen 17 weitere Fragen gestellt wurden. Die anderen in diesem Zusammenhang aufgeführten Widersprüche sind zwar vergleichsweise nicht alle derart zentral, aber Indizien für die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Alle Beschwerdeführenden haben unterschriftlich bestätigt, dass sie die folgende Einleitung verstanden haben: "Alle in der heutigen Befragung Anwesenden müssen Ihre Aussagen vertraulich behandeln. Sie können deshalb sicher sein, dass die Behörden in Ihrem Heimatland keine Kenntnis von Ihren Aussagen erhalten. Sie können ohne Furcht reden" (SEM-Akten, A4, A5, A6 und A7, jeweils S. 1 f.). Somit kann den Ausführungen nicht gefolgt werden, die Beschwerdeführenden – insbesondere der Beschwerdeführer 3 – seien nicht sicher gewesen, ob ihre Aussagen dem syrischen Regime zur Kenntnis gebracht würden, weshalb sie in der Erstbefragung nicht alles gesagt hätten. Die Beschwerdeführenden sind drei Mal aus der für sie sicheren Türkei nach

E-8028/2015 Syrien zurückgekehrt (SEM-Akten, A4 und A5, jeweils S. 4), was eindeutig gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht. Sodann ist die Vorinstanz bei der Begründung ihres Entscheides – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht gehalten, alle Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen. Vielmehr genügt, wenn die Begründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz nennt in der angefochtenen Verfügung zahlreiche Elemente der Unglaubhaftigkeit (ISIS als nachträglich behaupteter Ausreisegrund, Widersprüche betreffend Wohnort nach der Zerstörung des Hauses, angebliche Probleme mit Regimevertreter, nachgeschobene Druck der FSA, usw.) und ist ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass die Vorbringen den Anforderungen des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden vergeblich auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (namentlich auf das publizierte Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG erwogen, nachdem es zuvor die Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt hatte (Urteil, a.a.O., E. 5.8). Da die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen sind, braucht die Asylrelevanz hier nicht mehr geprüft zu werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden Fluchtgründe weder nachweisen noch glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-8028/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8028/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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