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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2010 E-8015/2010

23 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,484 parole·~7 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-8015/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, alias B._______, alias C._______, Afghanistan, vertreten durch Guido Ehrler, Rebgasse 1, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8015/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6. September 2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ am 15. September 2010 summarisch befragt wurde und er dabei als Geburtsdatum den (...) (islamische Zeitrechnung; entsprechend dem [...]) abgab, dass am 20. September 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische Analyse des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, welche zum Ergebnis führte, dass sein Knochenwachstum – entgegen des angegebenen Alters von (...) – einem Skelettalter von 19 Jahren oder mehr entspreche, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 27. September 2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in Wirklichkeit nicht minderjährig, und er an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass er jedoch ausführte, (...) geboren zu sein, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung das rechtliche Gehör zu seiner voraussichtlichen Überstellung nach Italien gewährt wurde, nachdem die Recherche des BFM in der daktyloskopischen Datenbank EURODAC bezüglich dieses Drittstaats ein positives Ergebnis ergeben hatte, dass er hierzu ausführte, er "habe in Italien keine Fingerabdrücke", dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, E-8015/2010 dass in der Verfügung weiter festgehalten wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass zudem angeordnet wurde, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 20 Tagen in Ausschaffungshaft genommen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags“ [DAA, SR 0.142.392.68] sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom 6. Oktober 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am 21. Oktober 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung bis spätestens am 22. April 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 15. September 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, in Italien nicht daktyloskopiert worden zu sein und kein Asylgesuch gestellt zu haben, was an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei – soweit vorliegend relevant – die E-8015/2010 Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung des Asylverfahrens in der Schweiz beantragte, dass bezüglich der weiteren materiellrechtlichen Anträge um Aufhebung der Ausschaffungshaft sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Haftprüfungsverfahren (Rechtsbegehren 4 und 5) unter der Verfahrensnummer E-8035/2010 ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts am 17. November 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-8015/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Anträge um Aufhebung der Ausschaffungshaft sowie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Haftprüfungsverfahren (Rechtsbegehren 4 und 5) im Rahmen des separaten Beschwerdeverfahrens E-8035/2010 zu behandeln sind, dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über offensichtlich begründete Beschwerden als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin entscheiden und ein solches Rechtsmittel hier vorliegt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, er sei minderjährig, dass den Akten zwar zu entnehmen ist, dass das BFM die Minderjährigkeit offenbar als nicht glaubhaft gemacht qualifiziert hat (vgl. pag. 47), die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung indessen mit keinem Wort auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und auch nicht ausführt hat, aus welchen Gründen die spezifischen Schutzbestimmungen der Dublin-II-VO und der schweizerischen Gesetzgebung für unbegleitete Minderjährige im vorliegenden Asylverfahren nicht zur Anwendung kommen sollen, E-8015/2010 dass diese grobe Verletzung der Begründungspflicht die sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmöglicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb diese im – vorliegend zu behandelnden – Umfang der Ziffern 1 bis 4 (Nichteintreten auf Asyl gesuch, Wegweisung und deren Vollzug) aufzuheben ist und die Akten zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu überweisen sind, dass hinsichtlich der Ziffern 7 und 8 (Anordnung der Ausschaffungshaft und deren Vollzug) auf das separate Beschwerdeverfahren E-8035/2010 zu verweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid der prozessuale Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass bei der Bemessung des notwendigen Arbeitsaufwandes zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist, dass die Gutheissung der Beschwerde nicht aus in der Rechtsmitteleingabe aufgezeigten Gründen erfolgte (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE), die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.– festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE) dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) damit hinfällig geworden ist. E-8015/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2010 wird im Umfang der Dispositivziffern 1 bis 4 aufgehoben. Hinsichtlich der Ziffern 7 und 8 wird auf das separate Beschwerdeverfahren E-8035/2010 verwiesen. Die Akten werden dem BFM zur korrekten Weiterführung des Asylverfahrens überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 7

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