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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2016 E-8014/2015

28 aprile 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,308 parole·~22 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. November 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-8014/2015

Urteil v o m 2 8 . April 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Eritrea, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).

E-8014/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren (…) Kindern am (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo sie am 25. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Juli 2015 brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, im (…) illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt sie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, weil sie die Schweiz gewählt habe. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand führte sie an, sie sei gesund. B. Das am (…) vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. C. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin (…) zur Welt. D. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom (…) nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu. E. Mit am 3. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 26. November 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom 26. November 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an.

E-8014/2015 Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe dabei keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Im Übrigen sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Das SEM könne gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessenspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände, welche unter Ziffer III dieser Verfügung im Rahmen der Wegweisungshindernisse aufgeführt würden, lägen keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen könnten. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen. Da auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelange das SEM zum Schluss, dass sie in einen Drittstaat reisen könnten,

E-8014/2015 in dem sie Schutz vor Rückschiebung finden würden, weshalb das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Ferner bestünden im Falle einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Mit dem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 i.S. Tarakhel vs. Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Dabei würden ihre Kinder auch die Gelegenheit erhalten, die Schule zu besuchen. Auf der Internetseite "www.sprar.it" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden. http://www.sprar.it/

E-8014/2015 Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt. Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Das SEM habe in seinem Aufnahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 24. November 2015 explizit zugestimmt und darüber informiert, dass ihre Überstellung nach Catania erfolgen solle. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangen Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hinweise darauf, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer ihrem Alter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwerdeführerin sowie ihren

E-8014/2015 Kindern insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non- Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig. Zudem sprächen weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an die Vorinstanz, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Als Beilagen zur Beschwerde reichte sie nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und weiterer vorinstanzlicher Aktenstücke eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des G._______ vom (…) ein. Zur Begründung führte sie an, sie sei mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden, sie habe viele Gründe dafür, dass sie nicht nach Italien zurückgehen könne. So sei sie Mutter eines (…) alten Kindes und von insgesamt (…) Kindern, für die sie allein verantwortlich sei; (…) ihrer Kinder würden immer noch in (…) leben. Vor der Reise über das Mittelmeer sei sie in (…) verhaftet worden und mehr als (…) inhaftiert gewesen. Sie und ihre Kinder hätten während der Haft psychische und physische Probleme gehabt. Sie habe ein Interview mit einem Journalisten von (…) zu (…) gegeben. Diese Probleme seien noch nicht gelöst, und wenn sie mit ihren Kindern nach Italien zurückgeschickt werde, sei das ein grosses Problem für sie. Ihre Kinder würden hier schon zur Schule gehen und sie hätten sich schon ein wenig eingelebt. Es sei schwierig für sie, die Schule wieder zu verlassen und ein neues Leben anzufangen. Sie möchte mit grosser Hochachtung sagen, dass es für sie aus all diesen Gründen schwierig sei, nach Italien zurückzukehren. Als sie in Italien angekommen sei, sei sie (…) schwanger gewesen. Niemand habe ihr dort geholfen, sie habe mit ihren Kindern auf der Strasse gelebt. Die meisten Migranten würden in Italien auf der Strasse leben. Es habe nicht genügend Unterkünfte und Schutz für alle. Es sei sehr schwer, mit (…) Kindern, darunter (…), so zu leben. Ausserdem wäre die Zukunft ihrer Kinder verloren.

E-8014/2015 G. G.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus. G.b Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig hiess sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-8014/2015 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche

E-8014/2015 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. 3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie und ihre (…) Kinder erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin- Mitgliedstaaten eingereist sind (vgl. Akten SEM A4/13 S. 8). Das am (…) vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24. November 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden

E-8014/2015 Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist. 5.4 5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie

E-8014/2015 gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). 5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung

E-8014/2015 mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle. Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. 5.4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und die Beschwerdeführerin sowie ihre (…) Kinder namentlich und mit ihrem Geburtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Frontiera) des Flughafens (…) melden solle. Es vermag somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen. Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere erweist sich der hauptsächliche Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, als unbegründet, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit dem (…) in der Schweiz aufhält, weshalb offensichtlich nicht davon auszugehen sind, ihre (…)kinder seien bereits derart in der Schweiz verwurzelt, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und ihre (…) Kinder seien in (…) mehr als (…) inhaftiert gewesen, und

E-8014/2015 sie hätten während der Haft psychische und physische Probleme gehabt, ist festzustellen, dass sie bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf entsprechende Frage antwortete, sie sei gesund. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, ihre Kinder könnten an physischen oder psychischen Problemen leiden. Unbesehen davon wäre eine allenfalls erforderliche Behandlung auch im für sie und ihre Kinder vorgesehenen SPRAR-Projekt gewährleistet. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde. 6. Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, die nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

E-8014/2015 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und ihren Kindern nach Italien angeordnet. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8014/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

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