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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-8013/2007

5 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,475 parole·~32 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweis...

Testo integrale

Abtei lung V E-8013/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______ Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8013/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat zusammen mit seiner Mutter (...), welche für beide am 28. November 2000 ein erstes Asylgesuch stellte, das mit Verfügung des BFF vom 3. April 2001 abgelehnt wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. Juni 2001 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Ein am 12. August 2002 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers und seiner Mutter wurde mit Verfügung des BFF vom 23. August 2003 abgewiesen. B. Am 1. September 2004 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter bei der ARK ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Gleichzeitig reichten sie Unterlagen betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit ein, welche am 31. Mai 2005 durch weitere Beweismittel ergänzt wurden: - Foto einer Demonstration; - Mitgliedschaftsbestätigung des B._______ vom 24. September 2003 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers; - Bestätigung des B._______ vom 28. Juli 2004 betreffend Demonstrationsteilnahme; - Kopie eines Schreibens der Ordnungs- und Sicherheitskräfte der Stadt (...) vom 17. Dezember 2000 samt deutscher Übersetzung - fremdsprachiger Text aus dem Internet; - zwei im Internet publizierte Artikel der Mutter des Beschwerdeführers mit Übersetzung; - Fotos einer Demonstration in (...) am 9. Juni 2003; - zwei Mitgliedschaftsbestätigungen des B._______ vom 1. Mai 2005 im Original betreffend den Beschwerdeführer und seine Mutter; - vier Flugblätter von Demonstrationen; - mehrere, zum Teil im Internet publizierte Fotos von verschiedenen Anlässen (Standaktionen, Demonstrationen) in der Schweiz; - eine auf die Mutter des Beschwerdeführers ausgestellte Bewilligung der (...) vom 20. Mai 2005 für eine politische Standaktion am 4. Juni 2005; - zwei im Internet publizierte Artikel der Mutter des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung; E-8013/2007 - zwei im Internet publizierte Artikel des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung; - Vorabdruck des Verfassungsschutzberichts 2004 Deutschland. Die Eingabe wurde von der ARK zuständigkeitshalber am 3. September 2004 zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch ans BFF überwiesen. C. In einer weiteren Eingabe vom 29. Juli 2005 wiesen der Beschwerdeführer und und seine Mutter unter Beilage weiterer Fotos darauf hin, dass sie an weiteren Protestaktionen des (...) im Juni und Juli 2005 teilgenommen hätten. D. Das BFF nahm das Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Mutter vom 1. September 2004 als zweites Asylgesuch entgegen und wies dieses, mittlerweile als BFM, mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 ab. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 reichten der Beschwerdeführer und seine Mutter dagegen eine Beschwerde ein und beantragten unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig wurden mehrere Beweismittel eingereicht: - schwarze Mappe betreffend exilpolitische Tätigkeiten (Mitgliedschaftsbestätigung des B._______ vom 1. Januar 2006 betreffend den Beschwerdeführer, zwei Bestätigungen des B._______ vom 28. Dezember 2005 für die Teilnahme an einer Demonstration (...) vom 16. Dezember 2006, vier im Internet publizierte Artikel des Beschwerdeführers und seiner Mutter, Zugriffsstatistik für die Webseite des (...), Bericht aus Asylmagazin vom Juni 2004, Abbildungen der Demonstration (...) vom 16. Dezember 2005, in (...) vom 7. Mai 2005 und (...) vom 17. Juni 2005); - undatierte Bestätigung des (...) für die Teilnahme der Mutter des Beschwerdeführers an 14 Standaktionen und einer Demonstration in der Schweiz in der Zeit vom 24. Oktober 2003 bis 17. Dezember 2005; - eine CD/DVD-Aufnahme mit Lied und Telefon-Interview des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung; E-8013/2007 - Flugblatt und mehrere Abbildungen der Demonstration (...) vom 16. Dezember 2005; - Bericht des B._______ in der Zeitung (...), (...), vom 11. Januar 2006 über eine Demonstration (...) vom 16. Dezember 2005, samt Übersetzung; - Artikel und Foto des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der Zeitung (...), (...), vom 12. Januar 2006, samt Übersetzung; - Fotos einer Sitzung des (...). F. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichten der Beschwerdeführer und seine Mutter weitere Beweismittel betreffend ihre exilpolitische Tätigkeit ein: - im Internet publizierter Artikel der Mutter des Beschwerdeführers samt Übersetzung; - Artikel aus der Zeitung (...) vom 7. September 2006 (Reportage über den Beschwerdeführer); - eine CD/DVD-Aufnahme. G. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 hob das BFM seinen Entscheid vom 15. Dezember 2005 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, an welches das Verfahren übergangen war, am 30. Mai 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. H. Am 4. Juli 2007 führte das Bundesamt eine Befragung des Beschwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Schweiz als Mitglied der B._______ politisch tätig. Zudem komponiere er Musik mit politischem Inhalt. Durch Vermittlung des in den USA lebenden Dichters und Komponisten (...) sei am 1. Oktober 2005 auf dem politischen TV-Sender (...) in Amerika eine Liedaufnahme von ihm mit Foto ausgestrahlt worden. Er habe diesem Sender zudem ein Interview gegeben, dessen Aufnahme er dem Bundesamt zugestellt habe. In seinem Interview habe er über seinen Aufenthalt in der Schweiz, seine Ausbildungsmöglichkeiten und sein Hobby Karate gesprochen. Er habe das Interview samt Foto unter einem Decknamen abgegeben. In seinen Liedern singe er von Sprachschwierigkeiten, von Verständigung und davon, entwurzelt und heimatlos zu sein. Diese würden auch auf anderen TV-Sendern E-8013/2007 wiedergegeben, so von I.P.N.-TV Amerika, TV-Omide-Iran und dem deutschen Sender P.D.F., in nächster Zeit auch auf P.N.C. in Dubai und I.T.N.A. Er habe auch eine CD brennen lassen. Er sei sicher, dass er deshalb im Iran bekannt sei. Er wisse nicht, ob seitens der iranischen Behörden etwas gegen ihn unternommen worden sei. Auf der Internetseite von (...) seien mehrere Bilder von ihm zu finden. Im Weiteren wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung sei. Er habe auch Magenprobleme. Gleichzeitig reichte er ein entsprechendes kurzes Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 3. Juli 2007 ein. Darin wurde festgestellt, der Beschwerdeführer stehe wegen seines Aufenthaltsstatus, der es ihm verunmögliche, eine Lehrstelle oder Arbeit zu finden, unter Stress. I. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2007, eröffnet am 26. Oktober 2007, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. J. Mit Eingabe vom 26. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das E-8013/2007 Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung, einen ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. L. Gemäss einer Mitteilung der (...) vom 17. Dezember 2007 und weiteren Unterlagen führte der Beschwerdeführer zusammen mit Familienangehörigen und einem weiteren iranischen Staatsbürger in (...) ab dem 16. Dezember 2007 einen mehrtägigen Hungerstreik durch. M. Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen eingereicht: - ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007; - Zeitungsbericht (...) vom 20. Dezember 2007 mit einem Bericht über den Beschwerdeführer; - zwei medizinische Berichte von Dr. med. (...), zur ärztlichen Untersuchung der Hungerstreikenden vom 19. und 20. Dezember 2007; - ein fremdsprachiger Internetauszug. N. Am 27. Dezember 2007 wurden eine Fürsorgebestätigung sowie ein vom 20. Dezember 2007 datierter Arztbericht von Dr. med. (...) eingereicht. O. Mit Eingabe vom 7. und 14. Januar 2008 wurde der bereits zuvor eingereichte Bericht von Dr. med. (...) vom 12. Dezember 2007 mit einer Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Fürsorgebestätigung nochmals eingereicht. P. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Q. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 7. März 2008 Stellung. E-8013/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na- E-8013/2007 mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 wurde, ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2, Art. 54 und 59 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom 25. Oktober 2007 damit, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung beim Bundesamt klar verneint, sich vor der Ausreise aus dem Iran politisch betätigt zu haben oder in diesem Zusammenhang mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Zudem seien seine Vorbringen im ersten Asylgesuch als unglaubhaft erachtet und das Gesuch am 3. April 2001 abgelehnt worden. Demzufolge könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, weshalb das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen sei. Die im Rahmen des zweiten Asylgesuches geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten keine Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Der Beschwerdeführer weise kein derart hohes politisches Profil auf, dass er mit einer Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen müsste. Auf Grund der Informationen des Beschwerdeführers ergebe sich zudem aus dem angeführten Engagement als Musiker, Sänger und Karatesportler kein solcher Bekanntheitsgrad, dass sich daraus eine konkrete Gefährdung seitens der iranischen Behörden bei einer Rückkehr ableiten liesse. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerdeführer ersuche aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weshalb per definitionem keine glaubhaften Vorfluchtgründe vorlägen. Der Bekanntheitsgrad bei den E-8013/2007 Behörden vor der Ausreise stelle nur eines von zahlreichen Kriterien zur Beurteilung der Frage dar, ob die Behörden von den Exilaktivitäten erfahren hätten. Aus der fehlenden Vorverfolgung dürfe nicht auf ein fehlendes politisches Profil geschlossen werden. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner regimekritischen Tätigkeiten in der Schweiz über ein politisches Profil, welches bei einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile nach sich ziehen würde. Er befinde sich bezüglich allfälliger vom iranischen Geheimdienst gegen ihn eingeleiteter Massnahmen in einem typischen Beweisnotstand. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer ohne Gefahr in den Iran zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer rage aus verschiedenen Gründen aus der Masse der in der Schweiz exilpolitisch aktiven Personen hervor. Insbesondere dürfte die Tatsache, dass sämtliche Mitglieder der Familie A._______ gemeinsam für die B._______ aktiv seien, die iranischen Behörden aufhorchen lassen. Zudem könne aufgrund des Auftritts des Beschwerdeführers auf (...) TV - dem bekanntesten exiliranischen Sender mit der grössten Einschaltquote - sowie der mehrfachen Ausstrahlung seines regimekritischen Musikvideos auf IPNTV - dem weltweit drittgrössten exiliranischen Fernsehsender - als sicher angenommen werden, dass er vom iranischen Regime registriert und bei einer Rückkehr in den Iran akut gefährdet wäre. Beide Sender könnten im Iran über Satellit empfangen werden. Die Musikindustrie werde im Iran unter verschärfter Beobachtung des Kulturministeriums minutiös auf westliche Einflüsse untersucht. Im Weiteren erscheine der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner sportlichen Aktivität - (...) - regelmässig im Internet, was die Gefahr einer Registrierung durch die iranischen Behörden zusätzlich erhöhe. Welche Gefahr ihm aufgrund seiner politischen und künstlerischen Aktivitäten drohe, werde in einem Bericht der NZZ vom 18. Oktober 2007 verdeutlicht. Schliesslich habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. So habe er sich aufgrund seiner äusserst schlechten psychischen Verfassung durch C._______, Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, als Beistand und Dolmetscher an die Bundesbefragung beleiten lassen wollen. Diesem sei jedoch der Zutritt zur Befragung ohne Angabe von Gründen verweigert worden. Weiter habe die Befragerin anlässlich der Bundesanhörung festgehalten, sie habe kein Musikvideo des Beschwerdeführers in dessen Akten gefunden. Das BFM habe das vom Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht gesandte Musikvideo offenbar übersehen. Zudem handle es sich bei der Aufnahme nicht bloss um eine Liedaufnahme, sondern um ein Musikvideo, auf E-8013/2007 dem der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen sei. Da es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel handle, erweise sich das Übersehen der Vorinstanz als erhebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, was eine Kassation des angefochtenen Entscheides rechtfertige. 4.3 Am 16. Dezember 2007 trat der Beschwerdeführer zusammen mit Familienangehörigen und weiteren iranischen Staatsangehörigen in (...) in einen mehrtägigen Hungerstreik. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Zudem wies sie darauf hin, dass die Begleitperson an der bundesamtlichen Anhörung nicht habe teilnehmen können, weil sie vor dem BFM ihre Identität und ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz nicht habe nachweisen können. Aus ihrer Abwesenheit seien dem Beschwerdeführer keine konkreten Nachteile erwachsen. Bezüglich der im Arztzeugnis vom 25. Oktober 2007 diagnostizierten Depression könne diese auch in entsprechenden medizinischen Einrichtungen im Iran behandelt werden. Dieser Umstand und die längere Aufenthaltsdauer in der Schweiz würden keine Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. 4.5 In seiner Replik vom 7. März 2008 entgegnete der Beschwerdeführer, die Begleitperson hätte sich ohne weiteres ausweisen können, wäre sie dazu aufgefordert worden. C._______ habe dem Rechtsvertreter gegenüber ausgesagt, dass er bei Behördenbesuchen seine Ausweise stets mit sich führe. Er sei an der fraglichen Anhörung ohne Angabe von Gründen abgewiesen worden. 5. Vorab ist auf die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seinem Begleiter C._______ sei der Zutritt zur Bundesbefragung ohne Angabe von Gründen verweigert worden. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die Durchführung der Befragung vor dem Bundesamt orientiert. Anlässlich der am 4. Juli 2007 durchgeführten Anhörung ist der Rechtsvertreter jedoch nicht erschienen. Dem Protokoll kann nicht entnommen werden, dass C._______ wegen Nichtvorweisens von Ausweispapieren von der Anhörung ausgeschlossen wurde. Aus dem Protokoll geht aber auch nicht hervor, dass C._______ ohne Angabe von Gründen der Zutritt zur Befragung verwehrt wurde. E-8013/2007 Der anwesende Hilfswerksvertreter hat diesbezüglich auch keine Bemerkung angebracht. Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach Herrn C._______ ohne Angabe von Gründen der Zutritt verweigert worden sei, findet in den Akten somit keine Stütze. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt zudem, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Nachfluchtgründe vorzutragen. Am Schluss der Befragung wurde ihm auch die Möglichkeit gegeben, Ergänzungen anzubringen (Akte C23, S. 7). Im Übrigen hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verlaufe des zweiten Asylverfahrens das exilpolitische und künstlerische Engagement des Beschwerdeführers mit zahlreichen Beweismitteln umfassend dokumentiert. Es ist demnach davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, auch ohne die Anwesenheit von C._______ seine Nachfluchtgründe vollständig vorzutragen. Der Vorinstanz stand somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung. Beim Vorbringen in der Replik, wonach sich C._______ problemlos hätte ausweisen können, wenn danach gefragt worden wäre, handelt es sich um eine durch nichts belegte Behauptung, weshalb die diesbezügliche verfahrensrechtliche Rüge abzuweisen ist. 5.2 Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene gerügt, die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte CD/DVD-Aufnahme übersehen. Die Befragerin habe anlässlich der Bundesanhörung vom 4. Juli 2007 erklärt, dass sich bei den Akten kein Musikvideo befinde. Es handle sich zudem nicht um eine blosse Liedaufnahme, sondern um ein Musikvideo, auf dem der Beschwerdeführer klar zu erkennen sei, was im vorliegenden Fall von Bedeutung sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. Januar 2006 zusammen mit weiteren Beweismitteln eine CD/DVD-Aufnahme einer Sendung des TV-Senders (...) mit Telefon- Interview des Beschwerdeführers und Wiedergabe seines Liedes 'Asylant' samt deutscher Übersetzung eingereicht hat. Im Verlaufe des damaligen Beschwerdeverfahrens wurde eine weitere CD/DVD-Aufnahme eingereicht. Es handelt sich dabei um das vom Beschwerdeführer erwähnte Musikvideo, auf dem er als Sänger des Liedes 'Panahandeh' zu sehen ist. Anlässlich der Bundesbefragung vom 4. Juli 2007 hielt die Befragerin fest, dass sich bei den Akten lediglich eine CD/DVD-Aufnahme, nicht aber eine Videoaufnahme befinde. Der Be- E-8013/2007 schwerdeführer wurde in der Folge zur ersten Aufnahme, der Sendung des TV-Senders (...) mit Telefon-Interview, befragt. Im damaligen unter dem Pseudonym (...) abgegebenen Interview habe er von seiner persönlichen Situation in der Schweiz (Ausbildung, Aufenthaltsstatus, Karate) erzählt. Während der Sendung seien zudem zwei Fotos von ihm gezeigt worden. Das Lied, das gleichzeitig ausgestrahlt worden sei, trage den Titel 'Panahandeh' ('Asylant'). Darin habe er die Sprachschwierigkeiten, Verständigung, entwurzelt und heimatlos zu sein, besungen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese CD/DVD-Aufnahme und die entsprechende deutsche Übersetzung der Sendung gesichtet hat, kann festgestellt werden, dass sich diese mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2007 decken. Obwohl das BFM diese Aufnahme nicht angesehen hat, hat es sich aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers dazu geäussert. Eine persönliche Sichtung des Inhaltes durch die Sachbearbeiterin hätte im vorliegenden Fall zu keinem andern Entscheid geführt, zumal sich das BFM mit dessen Inhalt befasst beziehungsweise diesen zumindest zur Kenntnis genommen hat. Die Vorinstanz hat - wie aus der Verfügung hervorgeht - die Auftritte des Beschwerdeführers in iranischen Exil-TV-Sendern als Sänger sowie das einem Sender gewährte Interview als nicht flüchtlingsrelevant betrachtet. Nachdem sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2007 noch persönlich zu den im vorangegangenen zweiten Asyl- und Beschwerdeverfahren geltend gemachten Nachfluchtgründen hatte äussern können, durfte das BFM den Sachverhalt aufgrund sämtlicher Akten und Aussagen als erstellt betrachten. Eine Sichtung der beiden CD/DVD Disketten wäre zwar angezeigt gewesen, hätte jedoch angesichts der Erläuterungen in den Eingaben und anlässlich der Befragung nichts wesentlich Neues gebracht, weshalb das Unterlassen der Sichtung im Ergebnis nicht als eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gewertet werden kann, welcher zu einer erneuten Kassation des Entscheids führen müsste. 5.3 Insgesamt stand dem BFM demnach eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist somit abzuweisen. E-8013/2007 6. In materieller Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches und künstlerisches Engagement - Mitgliedschaft beim B._______, mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Standaktionen und an einem Hungerstreik, Verfassen regimekritischer Artikel und Musikaufnahmen - sowie seine sportliche Betätigung als Karatesportler einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti- E-8013/2007 gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. 6.2 Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers vom Jahr 2001 entnommen werden kann, machte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung geltend. Er gab anlässlich der damaligen Befragung zu Protokoll, weder er selber noch seine nahen Angehörigen seien in seiner Heimat politisch aktiv gewesen (vgl. Akte A11, S. 8). Diese Angaben decken sich im Übrigen auch mit den Aussagen der meisten Verwandten des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren. Zwei Verwandte, die eine politische Tätigkeit in ihrem Heimatland behaupteten, konnten diese nicht glaubhaft machen (...). Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer geltend, an verschiedenen Aktivitäten des Vereins B._______ als Mitglied teilgenommen zu haben. Zum Beweis dieser Mitgliedschaft reichte er eine Mitgliedschaftsbestätigung des B._______ vom 1. Mai 2005 im Original zu den Akten. Weiter geht aus den eingereichten, teilweise auf der Homepage des B._______ erschienenen Bildern hervor, dass er wiederholt an verschiedenen Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in (...) und (...), meist organisiert vom B._______ und zusammen mit jeweils bis 20 - 25 weiteren Personen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich. Somit ist belegt, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des B._______ als Demonstrationsteilnehmer in Erscheinung getreten ist. Weiter kann den samt deutscher Übersetzung eingereichten Artikeln, welche im Internet, u.a. auf der Homepage der B._______ erschienen sind, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten ist. Schliesslich hat der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2005 als Musiker Aufnahmen gemacht, welche u.a. auf dem TV-Sender (...) erschienen ist. Im Oktober 2005 gab er diesem Sender ein Interview, wobei eine Aufnahme seines Liedes 'Asylant' und zwei Fotos ausgestrahlt worden sind. Im genannten Lied werden die Schwierigkeiten von Asylbewerbern im Alltag (Ausbildung, Aufenthaltsstatus) besungen. Eine E-8013/2007 weitere CD/DVD-Aufnahme enthält ein Musikvideo, auf dem der Beschwerdeführer dasselbe Lied singt. 6.3 Beim Verein C._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim gleichnamigen, (...) Verein um eine Untersektion oder eine mit der Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht fest, dass der B._______ dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich die (...). Was sodann die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Führungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an verantwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006). Wie oben bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. In- E-8013/2007 nerhalb des B._______ weist er zudem keine spezielle Funktion auf. Wenn auch seine Aktivitäten innerhalb dieser Organisation über eine blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch aufgrund des Verfassens von ein paar Artikeln auf der Homepage des B._______ sowie seiner Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz ausgegangen werden, womit er insgesamt nicht das Profil eines typischen Regimegegners oder politischen Aktivisten aufweist. Die eingereichten Unterlagen, vor allem die vom Beschwerdeführer publizierten Artikel, lassen zudem auf wenig politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht über einen parolenhaftpolemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, hinter dem Autor stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann angesichts der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember 2007 zusammen mit weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt zehn Personen, meist Familienangehörige, inklusive zwei Kleinkindern) an einem Hungerstreik in (...) beteiligt war, der gegen die Verfahrensdauer ihrer Asyl- E-8013/2007 gesuche und damit die schweizerischen Asylbehörden gerichtet war. In diesem Zusammenhang wurde in der Wochenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000), (...), über die Beweggründe des Hungerstreiks - den Unmut über das schweizerische Asylrecht und -verfahren - berichtet. Es kann daraus nicht auf ein besonderes Medienecho geschlossen werden. Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit dem im Dezember 2003 in Zürich stattgefundenen Hungerstreik mit 60 Teilnehmern zu vergleichen, der im In- und Ausland ein relativ grosses Medienecho hervorgerufen hat und aufgrund der Berichterstattung grosse Publizität erreicht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der erwähnten Hungerstreikaktion von den iranischen Behörden als Person mit einem besonderen, regimefeindlichen politischen Profil wahrgenommen worden ist. 6.4 An dieser Beurteilung vermag auch die musikalische Betätigung des Beschwerdeführers, dessen Werke auf zwei CD/DVD's enthalten sind und die u.a. auf dem TV-Sender (...) in Amerika ausgestrahlt worden sind, nichts zu ändern. Der Inhalt des Musikvideos 'Asylant' sowie das dem TV-Sender abgegebene Interview des Beschwerdeführers beziehen sich auf seine Lebensumstände als Asylbewerber in der westlichen Welt. Aus den zwei zu den Akten gegebenen Aufnahmen lässt sich nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers schliessen. Hingegen geben sie die Enttäuschungen wieder, mit denen der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthaltsstatus konfrontiert ist. Es bestehen auch keinerlei Hinweise dafür, wonach der Beschwerdeführer als Musiker im Iran einen grossen Bekanntheitsgrad aufweisen würde und dadurch von den iranischen Behörden als staatsfeindliche Person wahrgenommen worden wäre. Auch wenn die Tatsache, dass der TV-Sender (...) im Iran mittels Satellit empfangen werden kann und damit der von diesem Sender ausgestrahlte Beitrag über den Beschwerdeführer samt Interview und Liedaufnahme möglicherweise auch im Iran ausgestrahlt worden ist, kann dadurch nicht auf eine spezielle Bekanntheit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Beim Lied, das der Beschwerdeführer auf seiner CD/DVD aufgenommen hat, soll es sich um eine Komposition von (...) handeln. (...) wurde bereits in den 70er Jahren als Sänger und Komponist iranischer Musik bekannt. Es ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer deshalb seitens der iranischen Behörden etwas zu befürchten haben sollte. So handelt es sich beim erwähnten Lied des Beschwerdeführers nicht um westliche Musik, deren Verbreitung im Iran grundsätzlich verboten ist. Vielmehr handelt E-8013/2007 es sich eindeutig um iranische Klänge, wobei auch der Inhalt weder islamischen Prinzipien widersprechend noch als Propaganda oder als feindliche Handlungen dem iranischen Staat gegenüber einzustufen ist (vgl. dazu Bericht des SFH 'Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen' vom 30. Juni 2007). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sportlichen Betätigung als Karatekämpfer einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Beim Karatesport handelt es sich um eine im Iran beliebte, weit verbreitete Sportart, worüber auch regelmässig Veranstaltungen im Fernsehen ausgestrahlt werden und in den Tageszeitungen berichtet wird. Eine Einschränkung erfährt Karate lediglich beim öffentlichen Ausüben durch Frauen, was im Übrigen auch für weitere Sportarten gilt. Nichtsdestotrotz wird diese Sportart unterdessen auch von zahlreichen Frauen (wenn auch nicht in der Öffentlichkeit) ausgeübt. Zwar ist der Beschwerdeführer auf verschiedenen Seiten im Internet als Autor von regimekritischen Artikeln oder als Teilnehmer von regionalen Karateveranstaltungen in der Schweiz erwähnt. Zudem erschienen seine Lieder auf mindestens einem TV-Sender (...) TV). Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran geltend gemacht respektive keine Verfolgung aus politischen Gründen glaubhaft gemacht. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivitäten der Familie A._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei Kundgebungen und Standaktionen nicht dazu beizutragen, besonders im Visier der iranischen Behörden zu stehen. 6.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat E-8013/2007 der Beschwerdeführer nie ein politisches Engagement im Iran erwähnt und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden wegen der erwähnten exilpolitischen, künstlerischen und sportlichen Aktivitäten behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wären. Demnach besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 6.6 Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend keine Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- E-8013/2007 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des E-8013/2007 arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und weiteren Familienangehörigen, mit denen er in der Schweiz zusammen gewohnt hat, über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann, zumal die Beschwerden dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich abgewiesen wurden. Aufgrund der Aktenlage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 8.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 3. Juli 2007 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Stress stehe, da ihm sein Aufenthaltsstatus verunmögliche, eine Lehrstelle oder Arbeit zu finden. E-8013/2007 Der behandelnde Arzt diagnostizierte am 20. Dezember 2007 eine reaktive Depression, welche auf Migrationsprobleme und die drohende Ausschaffung zurückzuführen sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Es entspricht einer allgemein bekannten Tatsache, dass die mit einem negativen Entscheid in Asylsachen in der Regel verbundene Pflicht zum Verlassen der Schweiz von den Betroffenen nicht reaktionslos zur Kenntnis genommen wird, zumal oft ein doch nachhaltig erlebter und teils mehrere Jahre andauernder Lebensabschnitt zu Ende geht und durch eine mit Ungewissheit und Unsicherheit geprägte Zukunft abgelöst wird. Dass in diesem Zusammenhang bei einem entsprechenden Persönlichkeitsprofil beträchtliche psychische Beeinträchtigungen - unter Umständen verbunden mit suizidalen Tendenzen - entstehen können, ist nicht auszuschliessen. Solche können aber in der Schweiz sowie bei einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe auch im Iran vorerst medikamentös gedämpft werden sowie im Heimatland des Beschwerdeführers adäquat therapeutisch behandelt werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem offen, gegebenenfalls ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen. Für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat könnte einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung seines Zustandes notfalls medikamentös und insbesondere mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. 8.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-8013/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) E-8013/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: drei Originalzeitungsberichte, 2 CD/DVD) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 24

E-8013/2007 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-8013/2007 — Swissrulings