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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2008 E-8009/2008

19 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,227 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | N 503 696

Testo integrale

Abtei lung V E-8009/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Guinea, vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-8009/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 - eröffnet am 4. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. November 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er ferner beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, verbunden mit dem Gesuch, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe unter anderem Internetausdrucke der BBC NEWS und eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Guinea aus dem Jahre 2000 beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-8009/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1), E-8009/2008 dass demgegenüber die Frage nach Erteilung des Asyls nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 20. Dezember 2007, der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2) und die Ausführungen zum Sachverhalt in der Rechtsmitteleingabe vom 12. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Entgegnungen in der Beschwerde nicht stichhaltig erscheinen und nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, E-8009/2008 dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer kein wirkliches Interesse mehr gehabt habe, sich mit einem Identitätspapier ausweisen zu können, da es nur so für den Sohn des Präsidenten ein Leichtes gewesen wäre, seiner habhaft zu werden, einerseits konstruiert anmutet und andererseits nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach er die Identitätskarte nicht verlängert habe, weil es da, wo er gewohnt habe, keine Behörde/Administration gegeben habe (A11/12 S. 3 F14), dass zudem die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Geburtsurkunde entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung mit dem Erklärungsversuch anlässlich der Anhörung (A11/12 S.9 F81) nicht aufgelöst werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für die Ausund Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich authentische Reisepapiere beschaffen und einreichen würde, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht zum Schluss gelangte, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, E-8009/2008 dass der Feststellung des BFM zu folgen ist, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Anzahl der Teilnahmen an Demonstrationen und zum Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme widersprüchlich ausgefallen sind, dass die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe, er sei bei der direkten Anhörung einer "Stakkato-Befragung" ausgesetzt gewesen und die Frage 61 habe ihn als Fangfrage fehlgeleitet, nicht zu überzeugen vermögen und zudem aktenwidrig sind, dass der Beschwerdeführer vielmehr aus eigenen Stücken entgegen den Angaben in der Erstbefragung anlässlich der direkten Anhörung den 21. Januar 2007 als Datum seiner Verhaftung genannt hat (A11/12 S. 4 F29), dass das BFM im Weiteren zu Recht ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen und diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass zudem davon auszugehen ist, dass sich der Sohn des Präsidenten im Amt eines hohen Militärs im Verlaufe und im Anschluss an den Generalstreik vom Januar/Februar 2007 grösseren Herausforderungen gegenübersehen musste, als sich in der vom Beschwerdeführer dargestellten gezielten Form gerade um ihn zu kümmern, dass in einer Gesamtprüfung der Akten dem BFM zuzustimmen ist, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst vage und unsubstanziiert geblieben sind und mangels Realkennzeichen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln, wenn man sich den Hintergrund seines geltend gemachten Sachverhaltes vergegenwärtigt, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe auch in ihrer Ausführlichkeit die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermögen, sondern als Versuch zu werten sind, aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz den unglaubhaft vorgetragenen Sachverhalt zurechtzurücken, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di- E-8009/2008 rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November E-8009/2008 1950 (EMRK, SR 0.101) - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Dokumentationen am vorliegenden konkret zu beurteilenden Verfahren nichts zu ändern vermögen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. E-8009/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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