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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2008 E-7993/2008

19 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,896 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-7993/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Dezember 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7993/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin, Kinder) – türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit aus (...) (Kreis [...], Provinz Mardin) – gemäss eigenen Angaben mit dem Bus nach Istanbul und von dort im Laderaum eines LKW über ihnen unbekannte Länder am 8. Oktober 2008 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt und am 1. Dezember 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie im Wesentlichen geltend machten, sie hätten im Jahr 2005 gegen den Willen des Vaters der Beschwerdeführerin geheiratet, weshalb der Beschwerdeführer von diesem fortan unter Druck gesetzt worden sei, dass zudem der Beschwerdeführer im Jahr 2006 die Mitgliedschaft bei der legalen (...) beantragt habe, weshalb er im Dezember 2006 zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seinem Vater unter dem Vorwurf, Verbindungen zur PKK zu unterhalten, festgenommen und während fünf Tagen inhaftiert worden sei, dass die Beschwerdeführenden sich aufgrund dieses Vorfalls und aus Furcht vor Gewalttätigkeiten durch den Vater der Beschwerdeführerin zur Ausreise entschlossen hätten, dass der Beschwerdeführer im September 2008 in identischer Weise, wiederum zusammen mit seinem Bruder und seinem Vater festgenommen und inhaftiert worden sei, die Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2008 von der Kantonspolizei Thurgau festgenommen wurden, dass gemäss Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Thurgau vom 8. Oktober 2008 (A23 S. 4f.) beobachtet worden sei, wie eine Person mit gültigem deutschen Aufenthaltstitel namens E._______ am 7. Oktober 2008 von Kostanz herkommend beim Grenzübergang Kreuzlingen Emmishofen in die Schweiz eingereist und der E-7993/2008 Grenzwache dadurch aufgefallen sei, dass er diverse Koffer und Taschen mit sich geführt habe, dass die Grenzwache in der Folge habe beobachten können, wie der Genannte mehrere Effekten an die Beschwerdeführenden übergeben habe, dass deshalb von einer Einreise der Beschwerdeführenden aus Deutschland ausgegangen wurde und am 8. Oktober 2008 Strafverfügungen wegen rechtswidriger Einreise (A24) ergingen, dass am 14. November 2008 Deutschland einem Rückübernahmeersuchen des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale Abkommen mit der Schweiz einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden unter dem Vorbehalt zustimmte, dass die Familie nicht vor ihrer Einreise von Deutschland her in die Schweiz von der Schweiz aus nach Deutschland eingereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 – eröffnet am 5. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätten und Deutschland die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass die Beschwerdeführenden ferner in der Schweiz weder nahe Angehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllten, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor dem Vater der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sei, dass auch aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der (...) und den behaupteten Verhaftungen eine allfällige Flüchtlingseigen- E-7993/2008 schaft nicht offensichtlich zutage trete, zumal sich der vagen und oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt aufdrängten, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Deutschland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Deutschland schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine Gründe oder Befürchtungen angegeben hätten, welche gegen eine solche Wegweisung sprächen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, für die Dauer des Asylverfahrens sei ihnen der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführenden seien von Deutschland in die Schweiz eingereist, treffe nicht zu, dass die Schlepper ihnen empfohlen hätten, ihr Reisegepäck nicht mit sich zu tragen, um die Aufmerksamkeit der Polizei nicht auf sich zu ziehen, dass die Schlepper zu diesem Zweck das Gepäck über die Grenze nach Konstanz gebracht hätten, wo es ein Bekannter der Beschwerdeführenden in Empfang genommen und wiederum über die Grenze nach Kreuzlingen gebracht habe, E-7993/2008 dass aufgrund der Tatsache, dass die deutschen Behörden weder über irgendeinen erkennungsdienstlichen Beweis noch über ein Asylgesuch der Beschwerdeführenden verfügten, sowie aufgrund deren überinstimmenden Aussagen erhellt sei, dass die Beschwerdeführenden nicht in Deutschland gewesen seien, dass sich schliesslich der Entscheid des BFM ausschliesslich auf den Festnahme-Rapport der Kantonspolizei Thurgau stütze, welcher den Beschwerdeführenden nicht rückübersetzt worden sei, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen BEschwerde die aufschiebende Wirkung nicht etnzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeführenden somit berechtigt sind, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass demzufolge auf das Begehren um Verbleib in der Schweiz für die Dauer des Asylverfahrens, mithin sinngemäss um Wiederherstellung E-7993/2008 der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren E-7993/2008 Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass klarerweise von einem vorangegangenen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Deutschland auszugehen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführenden per LKW bis nach Kreuzlingen gereist seien, und hiernach ihr Gepäck nach Deutschland und wieder zurück in die Schweiz gefahren worden sei, um den Beschwerdeführenden wiederum in Kreuzlingen übergeben zu werden, jeder logischen Grundlage entbehren, dass die Beschwerdeführenden entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe unterschriftlich bestätigt haben, den Festnahme- Rapport der Kantonspolizei Thurgau übersetzt erhalten zu haben, dass eine fehlende Übersetzung des Festnahme-Rapports überdies nichts an der dort dokumentierten Beobachtung der Gepäckübergabe von E._______ an den Beschwerdeführer durch die Grenzwache ändern würde, dass die Entgegnung des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch das Bezirksamt Kreuzlingen, wonach der untersuchende Grenzwachtbeamte lügen würde (A23 S. 9), nicht zu überzeugen vermag, E-7993/2008 dass Schilderungen des Reisewegs und der Umstände der Einreise durch die Beschwerdeführenden entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung eine Vielzahl von Unstimmigkeiten aufweisen, sodass ihre Glaubwürdigkeit in ernsthafte Zweifel gezogen werden muss, dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen behauptete, sie seien mit dem LKW direkt in die Schweiz gelangt (A1 S. 5, A29 S. 5), im Widerspruch hierzu anlässlich der Befragung durch das Bezirksamt Kreuzlingen aber eingeräumt hat, sie seien in Begleitung der Mutter von E._______ zu Fuss in die Schweiz gelaufen (A23 S. 15), dass die Beschwerdeführerin weiter behauptet hat, die Busreise von (...) nach Istanbul – entsprechend einer Luftdistanz von über 1000 Kilometern – habe zwei Stunden gedauert (A29 S. 5), dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das Bezirksamt Kreuzlingen zunächst angab, er kenne niemanden namens E._______ (A23 S. 10), wohingegen er kurz darauf darlegte, bei E._______ handle es sich um einen Bekannten der Familie (ebenda S. 11), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch das Bezirksamt Kreuzlingen angab, für die Reise 2'000 Euro bezahlt zu haben und demgegenüber bei der Erstbefragung und bei der direkten Anhörung übereinstimmend ausführte, die Reise habe 10'000 Euro gekostet (A1 S. 7, A28 S. 10), dass schliesslich zumindest zweifelhaft erscheint, dass es den Beschwerdeführenden angesichts der strengen Grenzkontrollen und der Vielzahl notwendiger Transitländer (Bulgarien, Serbien / Rumänien, Ungarn, Österreich) möglich gewesen wäre, im Laderaum eines LKW und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 6 f., A2 S. 6) von der Türkei bis in die Schweiz zu gelangen, dass Deutschland – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren können, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 14. November 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, E-7993/2008 dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Deutschland nicht zu widerlegen vermögen, dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhörungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführenden liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Deutschland geltend zu machen, dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Deutschland im Falle der Beschwerdeführenden den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, E-7993/2008 dass insbesondere das BFM zu Recht festgestellt hat, die – im Übrigen rein abstrakte (vgl. A28 S. 9) – Furcht vor dem Vater der Beschwerdeführerin entfalte keinerlei Asylrelevanz, dass die behaupteten Verhaftungen des Beschwerdeführers infolge seiner angeblichen (...)-Mitgliedschaft nicht zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der E-7993/2008 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Deutschland offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden nach Deutschland sprechen und solche auch nicht substanziell geltend gemacht werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Deutschland schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. E-7993/2008 E-7993/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

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