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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2010 E-7986/2010

22 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,186 parole·~11 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-7986/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Kosovo, vertreten durch B._______, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7986/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) im Zusammenhang mit den damaligen Kriegsereignissen vom Kosovo nach Deutschland gelangte, dass sie dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches indessen gemäss Auskunft ihres Anwaltes kürzlich abgelehnt worden sei, dass daher die Möglichkeit einer absehbaren Rückführung in den Kosovo bestehe und sie deshalb Anfang Oktober 2010 unkontrolliert in die Schweiz weitergereist sei und am 11. Oktober 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ vom 14. Oktober 2010 ferner erklärte, sie habe in Deutschland verschiedene Angehörige und dort bei der Familie eines ihrer Söhne gelebt, wobei aber die Schwiegertochter nicht im gewünschten Rahmen für sie gesorgt habe, wogegen die Frau des einen von (...) in der Schweiz wohnhaften Söhnen bereit sei, sie aufzunehmen und für sie zu sorgen, zumal sie auch gesundheitlich angeschlagen sei, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der Verfahrenszuständigkeit Deutschlands in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung nach Deutschland gewährt wurde, dass sie dabei zu Protokoll gab, sie sei gesundheitlich angeschlagen und in Deutschland wolle sich niemand richtig um sie kümmern, dass das BFM am 25. Oktober 2010 ein Übernahme-/Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland richtete, welchem die zuständige deutsche Migrationsbehörde am 29. Oktober 2010 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2010 – eröffnet gemäss Beschwerdeschrift am 8. November 2010 (Rückschein nicht bei den Akten) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Deutschland wegwies, unter E-7986/2010 gleichzeitiger Feststellung, dass eine allfällige Beschwerde nach Gesetz keine aufschiebende Wirkung habe, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass es gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Asylgesuch in Deutschland) an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO gestellt habe, welchem die somit verfahrenszuständigen deutschen Behörden am 29. Oktober 2010 ausdrücklich zugestimmt hätten, dass die Rückführung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälli gen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 29. April 2011 zu erfolgen habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (Altersbeschwerden, Probleme mit einer Schwiegertochter in Deutschland), keine relevanten Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland begründeten, zumal die medizinische Versorgung dort gewährleistet sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, E-7986/2010 dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die materielle Behandlung ihres Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren, den Verzicht auf die Wegweisung nach Deutschland sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, dass sie in der Begründung unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auf ihre ernsthafte Gefährdung im Falle ihrer Rückführung nach Kosovo durch die deutschen Behörden aufmerksam macht, dass sie hierzu einen Bericht von Amnesty International vom "29 septembre" (ohne Jahresangabe) betreffend Rückführungen von Roma nach Kosovo vorlegt und eine diesbezüglich ebenso kritische Haltung der UNO, der UNICEF und der "Commission européenne" behauptet, dass sie im Weiteren auf ihr (...) Alter von (...) und ihre Gebrechlichkeit, auf den (...) Aufenthalt ihres (...) Sohnes in der Schweiz sowie auf die Aufnahme- und Fürsorgebereitschaft von dessen Familie ihr gegenüber hinweist, dass sie in diesem Zusammenhang die Art. 7 und 8 der Dublin-II-VO anruft, wonach auf Wunsch der betroffenen Personen jener Staat für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig sei, in dem ein Familienangehöriger als Flüchtling aufenthaltsberechtigt sei beziehungsweise in dem über den Asylantrag des Familienangehörigen noch keine erste Sachentscheidung getroffen worden sei, dass sie somit Anspruch auf Selbsteintritt durch die schweizerischen Behörden habe und die Nichtanhandnahme ihres Asylgesuchs gegen die Art. 3 und 8 EMRK verstiesse, dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2010 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefoch- E-7986/2010 tenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2010 übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das prozessuale Gesuch um Wiederherstellung (recte: Herstellung) der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird und keiner weiteren Erörterung bedarf, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-7986/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – somit einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz während (...) Jahren in Deutschland aufgehalten habe, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vorliegend Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin würde von Deutschland ohne korrekte Prüfung einer allfälligen Gefährdungslage in die Heimat zurückgeführt, E-7986/2010 dass somit der auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK und den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG gestützte Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre ernsthafte Gefährdung im Falle ihrer Rückführung nach Kosovo durch die deutschen Behörden unbehelflich ist und auch der hierzu vorgelegte Bericht von Amnesty International und die angeblichen Positionen von UNO, UNICEF und anderen Institutionen keiner näheren Würdigung bedürfen, dass das Vorbringen, wonach die Verwandtenunterstützung in der Schweiz für die Beschwerdeführerin vorteilhafter sei, als jene in Deutschland, mangels Relevanz nicht gegen die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands und eine Wegweisung dorthin spricht, dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Mit gliedstaat eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass die Beschwerdeführerin keinerlei stichhaltige Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Deutschland zu Protokoll gegeben hat oder anderweitig Anlass zur Annahme einer besonderen persönlichen Schutzbedürftigkeit besteht, welcher Deutschland nicht angemessen Rechnung tragen könnte, dass auch angesichts der weiteren in der Beschwerde enthaltenen Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Deutschland keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, dass sich die Beschwerdeführerin zwar im (...) Alter von (...) Jahren (statt wie in der Beschwerdeschrift behauptet nahezu (...) Jahre) befindet, diese Tatsache und die damit einhergehenden Altersbeschwerden sich aber in Deutschland nicht verändern werden, E-7986/2010 dass sodann der Umstand der Aufnahme- und Fürsorgebereitschaft der Familie ihres in der Schweiz wohnhaften und (...) Sohnes nicht über die Tatsache hinwegtäuschen kann, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland seit ihrer Einreise dort vor (...) Jahren stets ebenso mit nahen Familienangehörigen zusammengewohnt hat, dass sodann die zwecks Begründung des Selbsteintrittsanspruchs vorgenommene Anrufung der die Familieneinheit schützenden Art. 7 und 8 der Dublin-II-VO und Art. 8 EMRK nicht nur deshalb fehlschlägt, weil offensichtlich gleich mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, sondern weil die Beschwerdeführerin bereits der Familienbegriff insofern gesetzeswidrig extendiert, als die Legaldefinition von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO die Minderjährigkeit des Kindes voraussetzt, welche Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat, dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den E-7986/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, ohne die behauptete Bedürftigkeit näher zu prüfen, das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7986/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 10

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