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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2009 E-7959/2008

27 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,942 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-7959/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Januar 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______ Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7959/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. September 2008 verliess und nach Italien reiste, wo er registriert wurde und sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz aufhielt, dass er am 27. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 28. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 30. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 21. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre seit seiner Jugend der Ennahda-Bewegung an und habe für diese verschiedene Funktionen ausgeübt, dass er am (Datum) wegen des Verdachts des Sprengstoffbesitzes, der Beteiligung an einem Putschversuch sowie terroristischer Aktivitäten verhaftet und vom Berufungsgericht B._______ zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, dass er sich im Gefängnis gegen die schlechten Haftbedingungen gewehrt habe und aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Haftpersonal ein zweites Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, dass er wegen Gewaltanwendung gegen einen Vollzugsbeamten vom Gericht in C._______ nochmals zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei, dass er in Einzelhaft gewesen und gefoltert worden sei und deshalb mehrmals Hungerstreiks durchgeführt habe und aufgrund dieser Geschehnisse gesundheitliche Schäden davongetragen habe, dass er am 3. Februar 1999 mit der Auflage aus der Haft entlassen worden sei, sich täglich bei der Polizei in D._______ zu melden, dort seine Anwesenheit unterschriftlich zu bestätigen und jeglichen Kontakt zu seinen Freunden zu unterlassen, dass er immer wieder von der Polizei auf den Posten geholt worden sei und dort auch über Nacht habe bleiben müssen, wo man ihn beschimpft, geschlagen und bespuckt habe, E-7959/2008 dass er eine Woche vor seiner Ausreise wieder auf den Polizeiposten vorgeladen und beschimpft worden sei und man ihm damit gedroht habe, ihn wieder zu inhaftieren und er daraufhin aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung das Land verlassen habe, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien erneut verhaftet und im Gefängnis gefoltert werden würde, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Bestätigung der Ennahda (im Original), eine Faxkopie eines Urteils des Berufungsgerichts B._______ sowie die Kopie eines Schreibens nachreichte, dass die italienischen Behörden am 1. Dezember 2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 – eröffnet am 8. Dezember 2008 – gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug nach Italien sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen wurde, E-7959/2008 dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bot, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2009 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung nahm und unter anderem ein „Extrait des registres de l'état civil“ ausgestellt in D._______, eine Kopie des B-Ausweises seines in der Schweiz lebenden Bruders und eine in E._______ ausgestellte „Copie d'acte de naissance“ seines Bruders einreichte, dass der Beschwerdeführer mit separater Eingabe ebenfalls vom 19. Januar 2009 ausserdem verschiedene in arabischer Sprache verfasste Dokumente, bei denen es sich gemäss seinen Angaben um Auszüge des Berufungsurteils und Protokolle der Gerichtsverhandlung handle, zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-7959/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, (seit der Nachreichung der Beweismittel mit Eingabe vom 19. Januar 2009) um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf der Grundlage der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführt, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, E-7959/2008 dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe und sich Italien am 1. Dezember 2008 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer enge Beziehungen habe und auch keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten, dass ausserdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage trete, zumal ernsthafte Zweifel an in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Vorbringen bestünden, dass den eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme, es sich beim Schreiben der Ennahda um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle und das Urteil des Berufungsgerichts lediglich in Faxkopie eingereicht worden sei, dass ausserdem die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei, da er keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht habe, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Italien gehen, weil er befürchte, nach Tunesien ausgeschafft zu werden, entgegenzuhalten sei, dass es in Italien ein den europäischen Standards entsprechendes Asylverfahren und Rechtssystem gebe und keine Hinweise dafür vorlägen, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer demgegenüber auf Beschwerdeebene erneut geltend macht, in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung nach Tunesien, dass er in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, ein Bruder von ihm lebe in F._______ und er sei deshalb in die Schweiz gekommen, dass er zusammen mit seiner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung verschiedene Beweismittel, namentlich eine Kopie des B-Ausweises seines Bruders und eine in E._______ ausgestellte „Copie d'acte de naissance“ einreicht, welche belegen sollen, dass sich sein Bruder tatsächlich in der Schweiz aufhält, E-7959/2008 dass sich das Bundesverwaltungsgericht insoweit der Begründung der Vorinstanz anschliesst, als der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen ein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, Italien – zusammen mit allen anderen EU und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde und ausserdem der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien vor der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz unbestritten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht indessen aufgrund der auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel als erstellt erachtet, dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich in der Schweiz lebt, dass demnach ein naher Angehöriger des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, somit vorliegend die Ausschlussklausel gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt ist und Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung finden kann, dass der Beschwerdeführer zudem ein seine eigene Person betreffendes „Extrait des registres de l'état civil“ einreichte und somit – auch wenn es sich dabei um kein formelles Identitäts- oder Reisepapier handelt – seine Identität bestätigt wird, dass aufgrund des Gesagten darauf verzichtet werden kann auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Dezember 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandlos erweist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), E-7959/2008 dass es sich vorliegend (trotz Obsiegens) rechtfertigt, keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer unter einer in keiner Weise nachvollziehbaren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Fragen zu Angehörigen in der Schweiz ausdrücklich verneint und angegeben hat, sein Bruder – der, wie sich im späteren Verlauf des Verfahrens herausstellte, in der Schweiz lebt – wohne und arbeite in Tunesien, dass sich des Weiteren die Argumentation in der Beschwerde, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung bestehe, als nicht überzeugend erweist, nachdem der Beschwerdeführer in diesem EU-Mitgliedstaat noch gar nicht um Schutz nachgesucht hat, dass aufgrund des Gesagten das Beschwerdeverfahren als unnötigerweise durch den Beschwerdeführer selbst verursacht betrachtet werden muss, die Parteikosten unter den gegebenen Umständen nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG waren und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7959/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Dezember 2008 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ inklusive die auf Beschwerdeebene nachgereichten Original-Beweismittel (per Kurier; in Kopie) - G._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 9

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