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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2010 E-7954/2007

15 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,651 parole·~18 min·1

Riassunto

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Testo integrale

Abtei lung V E-7954/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . November 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7954/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ in der Provinz Dohuk stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Dezember 2002 und gelangte über die Türkei, wo er bis am 18. Oktober 2003 lebte, in einem Camion versteckt am 24. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der summarischen Anhörung vom 5. November 2003 in der Empfangsstelle, der einlässlichen Befragung vom 15. April 2004 durch die zuständige kantonale Behörde sowie der ergänzenden Anhörung durch das Bundesamt vom 22. November 2005, machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei als D._______ für die PDK in einer Einheit tätig gewesen, die für (...) zuständig gewesen sei. Er habe viele Leute, Räuber, Mörder und Andere festnehmen und foltern müssen. Durch diese Tätigkeit habe er sich Feinde geschaffen, weshalb er immer Angst gehabt habe, umgebracht zu werden. Dies könnte ihm auch bei einer Rückkehr geschehen. Etwa zwei Monate vor der Ausreise sei er in den Wachdienst versetzt worden, wo er keine Folter habe verrichten müssen. Er habe aber nicht mehr für die PDK arbeiten wollen, weshalb er Ende Dezember 2002 aus einem Urlaub nicht mehr zurückgekehrt sei und das Land verlassen habe. Daher fürchte er sich, auch wegen Desertion vor Gericht zu kommen und mindestens zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt zu werden. Bis heute sei er jedoch strafrechtlich nicht verfolgt worden. B. Mit Verfügung vom 24. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete jedoch den Vollzug zur Zeit als nicht zumutbar und schob ihn zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme, die vorerst 12 Monate dauere, auf. Weiter stellte es fest, dass bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – die Schweiz zu verlassen habe, und beauftragte E-7954/2007 den Kanton Bern mit der Umsetzung. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das Bundesamt – unter exemplarischer Aufzählung einiger Vorfälle – im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund von unlogischen und widersprüchlichen Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. So habe er bei den Befragungen seine Dienstverteilung und das Datum seines letzten Arbeitstags, widersprüchlich geschildert. Zudem habe er zur Ausführung der Folter unterschiedliche Angaben gemacht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht und zur Rechenschaft gezogen worden wäre, nachdem er den (...) ohne Abmeldung verlassen hätte. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM bei der damals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) an und suchte um Asyl nach. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weil die Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar sei. Weiter ersuchte er um weitergehende Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass das BFM die eingereichten Beweismittel (Photos) nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt nicht richtig erstellt habe. Er habe nicht widersprüchliche Angaben gemacht. Er habe eine exponierte Stelle bei der KPD gehabt und habe Leute foltern müssen, weshalb er nun Angst habe vor Racheakten dieser Leute, zumal ihn der Staat vor solchen Racheakten nicht schützen könne. Deshalb sei er auch immer im Polizeicorps geblieben, sei es als Wächter des Spitals oder in anderer Funktion. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2006 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. E-7954/2007 E. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss nicht eingegangen war, trat die ARK mit Urteil vom 23. Februar 2006 auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. Der negative Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 24. November 2005 ist somit rechtskräftig geworden. F. Mit Urteil des E._______ vom 28./29. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, evtl. versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung freigesprochen, jedoch wegen einfacher Körperverletzung für schuldig erklärt und zu (...) Monaten Gefängnis, abzüglich 101 Tage Polizeiund Untersuchungshaft, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt. G. Mit Urteil des F._______ vom 1. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person möglich sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer ursprünglich aus B._______ in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe und wo seine Eltern und Geschwister lebten, er mithin über ein gutes Beziehungsnetz verfüge. Das BFM erwäge vor diesem E-7954/2007 Hintergrund die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. I. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 – eröffnet am 29. Oktober 2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist bis zum 20. Dezember 2007 an, um die Schweiz zu verlassen. Hinsichtlich des Inhalts kann auf die Zwischenverfügung vom 19. September 2007 verwiesen werden. J. Mit Eingabe vom 25. November 2007 (Poststempel: 26. November 2007) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFM die Lage in den nördlichen Provinzen nur oberflächlich beschrieben habe. Die Region sei nach wie vor unsicher und instabil. Das BFM habe auch keine Stellung zu den ermordeten Asylsuchenden genommen, die freiwillig oder unter Zwang zurückgekehrt seien. Ein friedliches, unabhängiges und sicheres Leben sei zur Zeit auch im Nordirak nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer habe als D._______ gearbeitet und sich viele Feinde geschaffen. Wegen Gesetzlosigkeit und Chaos würden immer mehr D._______ Opfer von Racheaktionen. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verzichtete sie antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid. L. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der E-7954/2007 Beschwerde. Zur Begründung erklärte sie, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des BFM vom 24. November 2005 dem Bundesamt bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer angeblich in seinem Heimatland als D._______ tätig gewesen sein solle und bei einer Rückkehr allenfalls bedroht würde. Nach diesbezüglichen Abklärungen sei das BFM damals zum Schluss gekommen, dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass zu Annahme bestehe, er habe in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Ansonsten handle es sich bei der in der Beschwerdeschrift behaupteten Gefährdung um eine Wiederholung des Sachverhalts, welchen das BFM bereits in seiner Verfügung vom 24. November 2005 behandelt habe. Eine konkrete Gefährdung sei nicht ersichtlich. M. Die Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme gebracht; dieser holte die Sendung bei der Post jedoch nicht ab. N. Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM, ihm seine Dokumente zuzusenden, weil er beim irakischen Konsulat einen Pass beantragen wolle. O. Mit Schreiben vom 25. März 2010 übermittelte das BFM dem Beschwerdeführer die verfügbaren Dokumente und ersuchte ihn, diese nach Erledigung seiner Passangelegenheit dem Bundesamt unverzüglich zurückzusenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der E-7954/2007 vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen. 3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht E-7954/2007 mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM - vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärt und die am 24. November 2005 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. daz WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4. 4.1 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 24. November 2005 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die ARK einen Nichteintretenentscheid gegen die dagegen erhobene Beschwerde gefällt hat, ist die Verfügung des BFM in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur E-7954/2007 Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.3 Im Weiteren darf - gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf allfällige Racheakte der von ihm gefolterten Personen nicht gelungen. Daher sind im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4). Die anders lautenden Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu überzeugen. 4.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine E-7954/2007 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil davon aus, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8). 4.2.1 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den kurdischen Provinzen. Die in der Beschwerdeschrift vom 25. November 2007 erwähnte, fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen die Kurden im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bombenangriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage jedenfalls nicht beeinflusst (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Nach dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung betreffend die immer noch instabile Lage in den drei Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya – welche auch vom E-7954/2007 UNHCR und der Amnesty International beklagt werde – sowie der Einwand, dass zurückgekehrte kurdisch-irakische Asylbewerber ermordet worden seien, als nicht stichhaltig und die diesbezüglichen Vorbingen vermögen nicht zu überzeugen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen Gruppe (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak) für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende und - soweit aktenkundig gesunde, (...)jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt, mit Ausnahme, als er sich in der Türkei aufgehalten habe, bis zu seiner Ausreise Ende 2002 in B._______ (Provinz Dohuk) gelebt und als D._______ gearbeitet. Diese Tätigkeit könnte er wieder aufnehmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Zur Überbrückung bei einer unerwarteten Notlage kann der Beschwerdeführer auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zählen, welches ihn bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte, selbst wenn seine Verwandten, wie der Grossteil der dort lebenden Bevölkerung, durch die Kriegswirren betroffen worden sind: So leben in B._______ zwei Schwestern, ein E-7954/2007 Bruder und ein Onkel. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der massgeblichen Beurteilungskriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, falls er dies nicht bereits getan hat (vgl. Gesuch um Zustellung seiner Dokumente, zwecks Beantragung eines Passes beim irakischen Konsulat vom 8. Februar 2010), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift erwähnte, der Eingabe jedoch nicht beigelegte Fürsorgebestätigung unverzüglich nachzureichen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Da der Beschwerdeführer bis heute keine Fürsorgebestätigung eingereicht hat, ist davon auszugehen, E-7954/2007 dass er im Sinne der aufgeführten Bestimmung nicht bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – sind die Kosten desselben in Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-7954/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 14

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