Abtei lung V E-7910/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7910/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 10. April 2008 und gelangte am 27. Juni 2008 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Erstbefragung statt und am 14. Juli 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in der Provinz C._______ in Eritrea zur Welt gekommen und habe mit ihrer Familie mehrere Jahre im Sudan gelebt. Danach sei sie nach Eritrea zurückgekehrt und habe fortan in D._______ gewohnt. Im Jahre 2008 sei sie dort festgenommen worden und während eines Monats aufgrund des Vorwurfs, Leute über die Grenze zu bringen, inhaftiert gewesen. Nachdem ein E._______ für sie gebürgt habe, sei sie freigekommen und habe Eritrea Richtung Sudan verlassen. Von Khartum aus sei sie weiter nach Libyen gereist, habe mit dem Boot das Mittelmeer überquert, sei nach Italien gelangt und von dort mit Zug und Auto in die Schweiz gekommen. Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren eritreischen Identitätsausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. November 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um E-7910/2009 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist bis zum 12. Januar 2010 zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.-. Am letzten Tag der Frist liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses stellen. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss am 12. Januar 2010 eingegangen war, schrieb die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Januar 2010 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-7910/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-7910/2009 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. So könnten ihre Angaben anlässlich der Erstbefragung, wonach sie seit dem Jahre 2000 wieder in Eritrea gelebt habe, nicht stimmen, zumal der am (...) 2001 in D._______ ausgestellten Identitätskarte zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausstellung im Quartier F._______ in G._______, Sudan, gewohnt habe. Dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Angaben bei der zweiten Befragung entsprechend korrigiert und erklärt habe, sie sei im Jahre 2002 nach Eritrea zurückgekehrt, lege den Schluss nahe, dass sie ihre Aussagen dem Inhalt der Identitätskarte angepasst habe. Dieselbe belege sodann lediglich die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und den Aufenthalt im Sudan. Massiv zu zweifeln sei aber daran, dass sie sich nach 2001 in Eritrea aufgehalten habe. Dieser Schluss werde durch die rudimentären und stereotypen Angaben zum angeblichen Leben in D._______ und den dortigen Vorfällen bekräftigt. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin auch unterschiedlich zum Grund der angeblichen Verhaftung im März 2008 geäussert und zudem zu Festnahme, Haft und Freilassung stereotype Aussagen gemacht. 5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich demgegenüber als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei. Auch nach einer fundierten Prüfung der vorliegenden Akten ist jedoch unter vorgängigem Verweis auf die entsprechenden Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2009 festzuhalten, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu bezeichnen sind, als zutreffend zu erachten ist. Auch der Vorhalt in der Beschwerde, die pointiert gestellten Fragen hätten wenig Raum für lebensnahe Schilderungen gelassen, lässt sich nach einer Prüfung der entsprechenden Protokollstellen nicht aufrecht erhalten. So liess beispielsweise gerade die in der Beschwerde zitierte Frage, was die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr nach D._______ im Jahre 2002 gemacht habe, genügend Raum für eine freie und lebensnahe Erzählung. Die mit der Eingabe vom 12. Januar 2010 nachträglich eingereichten Beweismittel sind sodann ebenfalls nicht geeignet, die begründeten Zweifel am E-7910/2009 Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Eritrea nach dem Jahre 2001 sowie an den geschilderten Verfolgungsvorbringen auszuräumen. So weisen die nunmehr eingereichten Beweismittel hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen keinerlei Beweiswert auf und lassen auch keine Rückschlüsse über eine allfällige Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea zu. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, welchen Beweiswert die eingereichten zwei Innenaufnahmen, auf welchen jeweils die Beschwerdeführerin zusammen mit weiteren dunkelhäutigen Frauen abgelichtet ist, in Bezug auf die behauptete Rückkehr nach D._______, Eritrea, aufweisen soll, zumal Zeitpunkt und Standort der Aufnahmen unmöglich eruierbar sind. Dasselbe ist auch hinsichtlich der DVD mit Videoaufzeichnung eines Hochzeitsfestes festzuhalten. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die nachgereichten Beweismittel, auf die hier nicht mehr näher eingegangen werden muss, offensichtlich nicht geeignet sind, die Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Die erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten mit Verweis auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Es erübrigt sich, über den Wegweisungsvollzug zu befinden, da die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz vorläufig aufgenommen wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung E-7910/2009 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-7910/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 12. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und das zuständige kantonale Migrationsamt. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 8