Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.04.2012 E-791/2012

3 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,517 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 /

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-791/2012

Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A.______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2012 / N (…).

E-791/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein hinduistischer Tamile aus dem Jaffna- Distrikt – eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2009 seinen Heimatstaat verliess und am 12. Januar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 16. Januar 2009 sowie der Anhörung vom 30. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, wo er hauptsächlich gelebt und als (...) und (...)gearbeitet habe, dass er unter den Auswirkungen des Krieges gelitten und sowohl seitens der srilankischen Armee als auch der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter Druck gestanden habe, dass er sich nach einer Razzia am (…) März 2007 jeden Sonntag im Camp der Armee habe melden müssen und dabei oft geschlagen worden sei, weil er in früheren Jahren für die LTTE an deren Heldentag Fahnen aufgehängt und Dekorationsarbeiten ausgeführt habe, dass die LTTE wegen seiner regelmässigen Vorsprachen im Armeecamp den Verdacht gehegt hätten, dass er sie verraten würde, und ihn deshalb Ende 2008 zu Hause gesucht hätten, dass die LTTE, weil er nicht zu Hause gewesen sei, seinen jüngeren Bruder mitgenommen hätten, mit welchem sie nach Vanni gegangen seien, dass er daraufhin auch von der Armee gesucht worden sei, weil er ihr nichts vom Verschwinden seines Bruders erzählt habe und sie angenommen habe, dass er zu den LTTE gute Beziehungen gehabt habe, dass Soldaten mit Helmen auf Motorrädern vorbeigekommen seien, um ihn zu erschiessen, dass er sich vor ihnen rechtzeitig habe in Sicherheit begeben können, dass er daraufhin Anfang Januar 2009 mit einer Clearance von Palaly nach Colombo und von dort nach Europa geflogen sei,

E-791/2012 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Januar 2012 – eröffnet am 25. Januar 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges geherrscht habe, dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe, dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien, dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle, dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei, dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei, dass die Sicherheits-und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen sei, dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden seien und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten, dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr mehr darstellten, dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe,

E-791/2012 dass für eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise mehr bestünden, dass zudem Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden, dass die srilankischen Behörden zwar nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen, dass der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend mache, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, dass er zudem angegeben habe, im Januar 2009 legal mit einer Clearance und unter Vorweisung seines Identitätsausweises von Palaly nach Colombo geflogen zu sein, dass der Beschwerdeführer deshalb bereits zu jenem Zeitpunkt von den srilankischen Behörden nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen, dass nämlich in Sri Lanka gegen Personen, die im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die srilankischen Behörden mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen, dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei, dass seine Vorbringen daher nicht asylrelevant seien und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, technisch möglich und im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch zumutbar sei, zumal er aus der Nordprovinz stamme und begünstigende Faktoren bestünden,

E-791/2012 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde eine Fürsorgebescheinigung einreichte, das die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2012 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Anträge betreffend Kontaktaufnahme mit Behörden sowie Datenweitergabe abwies und einen Kostenvorschuss erhob, welcher am 27. Februar 2012 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-791/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt, dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-

E-791/2012 scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren Hinweisen), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er kein Gefährdungsprofil aufweise, zumal er bereits bei seiner Ausreise von den srilankischen Behörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sei, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und nach deren Niederlage auch von deren Seite keine Gefahr mehr für ihn ausgehe, dass es seinen Asylgründen demnach insbesondere an Aktualität fehlt, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, zumal dort lediglich bereits Vorgebrachtes wiederholt wird beziehungsweise unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes

E-791/2012 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-

E-791/2012 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer als junger und gemäss Akten gesunder Mann mit Berufserfahrung als (...) und (...)und solider Schulbildung, letztem Aufenthalt in B._______ im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und einem dortigen sozialen und familiären Beziehungsnetz die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.) erfüllt, dass er dieser Einschätzung in der Beschwerdeschrift keine substanziierten und widerspruchsfreien Einwände entgegenhält, dass er nämlich geltend macht, in Sri Lanka über keine Angehörigen mehr zu verfügen, sich aber zum Verbleib seiner Verwandten, welche gemäss den vorinstanzlichen Protokollen in B._______ und [Verwandte] leben, nicht äussert, im Asylpunkt seine in B._______ lebende Tante sogar als Bürgin für seine Asylgründe angibt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

E-791/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-791/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Simon Thurnheer

Versand:

E-791/2012 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2012 E-791/2012 — Swissrulings