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Bundesverwaltungsgericht 23.12.2008 E-7905/2008

23 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-7905/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Dezember 2008 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. A._______, alias B._______, Syrien, vertreten durch Ilir Murati, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7905/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 11. März 2008 sowie der Anhörung vom 28. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und aus einem kleinen Dorf in der Provinz Haleb stamme, wo er zusammen mit seiner Familie sowie weiteren Angehörigen und Verwandten in guten Verhältnissen gelebt habe und Dank des grossen Landwirtschaftsbetriebes seines Vaters nie habe arbeiten müssen, dass er nie in irgend einer Weise politisch aktiv gewesen sei, dass er im März 2007 einen Mann kennen gelernt habe, dem er in der Folge auf Anfrage erlaubt habe, mit seiner rund zehnköpfigen kurdischen Folkloregruppe Tänze in seinem Haus einzuüben, dass diese Gruppe im November 2007 zum dritten Mal in das Haus des Beschwerdeführers gekommen sei, um diesmal für mehrere Wochen zu bleiben und Tänze zu üben, dass er über den besagten Mann und seine Gruppe im Weiteren nichts zu berichten wisse, dass Anfang Dezember 2007 die Polizei aufgetaucht sei und den Beschwerdeführer und sämtliche Gruppenmitglieder festgenommen habe, dass der Beschwerdeführer zunächst auf dem Polizeiposten beziehungsweise auf der Sicherheitsdienstabteilung und anschliessend auf der politischen Abteilung mit dem Vorwurf regierungsfeindlicher politischer Betätigung konfrontiert, verhört und gefoltert worden sei, dass er alles abgestritten und auch über die Mitglieder der Folkloregruppe nichts verraten habe, E-7905/2008 dass er am 1. Februar 2008 unter der Auflage freigelassen worden sei, künftig als Informant mit der Polizei zusammenzuarbeiten, welcher Aufforderung er aber nicht nachzukommen gewillt gewesen sei, dass er deshalb und auf Anraten seines Vaters noch am selben Tag in Richtung Libanon ausgereist sei, zumal er bereits gesucht worden sei, dass er von dort via unbekannte Länder und Reiserouten auf dem Land- und Seeweg am 27. Februar 2008 in die Schweiz gelangt sei wobei er weder im Besitz von Reise- oder Identitätsdokumenten gewesen sei noch irgendwelche Grenzkontrollen erlebt habe, dass der Beschwerdeführer am 27. Februar 2008 schriftlich und anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den Asylgründen mündlich unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert wurde, Identitäts- und Reisepapiere einzureichen, dass er in der Folge sein Familienbüchlein und einen Personenstandsauszug zu den Akten gab und erklärte, nie im Leben einen Reisepass beantragt, besessen oder benötigt zu haben, wogegen er seine Identitätskarte zu Hause gelassen habe, aber erhältlich zu machen versuche, dass das BFM via die Schweizerische Botschaft in Damaskus weitere Abklärungen unternahm, dass die Botschaft die Anfrage mit Schreiben vom (...) dahingehend beantwortete, dass der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer Staatsbürger und Besitzer eines Reisepasses sei, mit welchem er am (...) gereist sei, dass die Abklärungen ferner ergaben, dass in Syrien nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er nicht gesucht werde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme vom 31. Juli 2008 erklärte, der Reisepass sei vom Schlepper im Hinblick auf die Ausreise beschafft worden, dass er bis zum (...) beim Schlepper geblieben und in der Folge mit besagtem Reisepass nach (...) ausgereist sei, wo er den Pass dem E-7905/2008 Schlepper zurückgegeben und drei Tage später die Weiterreise in die Schweiz angetreten habe, dass er die Falschangaben auf Anordnung des Schleppers und aus Angst vor einer Rückschaffung gemacht habe, dass die Botschaftsauskunft jedoch insofern nicht zutreffe, als er in Syrien keine Probleme haben soll, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. November 2008 – eröffnet am 11. November 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Sachvortrag des Beschwerdeführers seien zahlreiche Ungereimtheiten aufgetreten und er habe in Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht insbesondere unwahre Angaben zur Ausreise und zum Besitz seines Reisepasses gemacht, was gegen die Annahme einer tatsächlichen Verfolgung spreche, dass es bezeichnenderweise erfahrungswidrig erscheine, wenn der Beschwerdeführer nicht das Geringste über die Tanzgruppe und deren Mitglieder wisse, obgleich diese mehrmals und einmal gar über einen Monat bei ihm gewesen sein sollen, dass unter den gegebenen Umständen das Ergebnis der Botschaftsabklärung nicht erstaune, wonach gegen den Beschwerdeführer nichts vorliege, er nicht gesucht werde und er Besitzer eines syrischen Reisepasses sei, mit welchem er sein Heimatland legal habe verlassen können, dass die blosse Gegenbehauptung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2008, wonach es nicht stimme, dass er mit den syrischen Behörden keine Probleme habe, das Abklärungsergebnis nicht aufzuheben vermöge, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien und er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle, E-7905/2008 dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung gelange, dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder politische noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, dass er in der Begründung zunächst den ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend wiederholt und dabei insbesondere auch das Ausreisedatum des 1. Februar 2008 und die Ausreise via den Libanon bekräftigt, dass er im Weiteren seine Falschaussagen bereue, sein Verhalten jedoch mit seiner Angst vor einer Rückschaffung erklärt, dass ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise und der illegalen Passbeschaffung in Syrien Folter sowie unmenschliche und grausame Behandlung drohten und er daher Anspruch auf Gewährung des Asyls beziehungsweise der vorläufigen Aufnahme habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Rechtmässigkeit des einstweiligen weiteren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- E-7905/2008 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, E-7905/2008 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, weshalb – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf dieselben verwiesen werden kann, dass insbesondere das via die Schweizerische Botschaft in Damaskus erlangte Abklärungsergebnis in aller Deutlichkeit gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht und darüber hinaus dessen persönliche Glaubwürdigkeit erheblich beeinträchtigt, dass der Beschwerdeinhalt, welcher einer nachvollziehbaren Systematik und Logik entbehrt, aber in seiner Stossrichtung (Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung irgendwelcher Art in der Schweiz zwecks Vermeidung einer Rückschaffung nach Syrien) immerhin genügend klar erscheint, kein anderes Bild vermittelt, dass es vielmehr erstaunt, wenn der Beschwerdeführer einerseits seine Falschaussagen bedauert, anderseits aber sachverhaltlich am Ausreisedatum des 1. Februar 2008 und an der Reiseroute via den Libanon ausdrücklich festhält und damit sowohl dem Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft als auch der eigenen Stellungnahme vom 31. Juli 2008 klar widerspricht, dass die in der Beschwerde erwähnten Befürchtungen standhaft auf die Umstände einer illegalen Ausreise unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses abgestützt werden, obwohl das Abklärungsergebnis eindeutig gegenteilig lautet und vom Beschwerdeführer bislang auch nicht ansatzweise entkräftet wurde, dass selbst im hypothetisch angenommen Fall der Existenz eines gefälschten Reisepasses der Widerspruch insoweit bestehen bliebe, als gemäss Erkenntnissen der Botschaft der Beschwerdeführer offiziell Besitzer eines Reisepasses sei, welcher somit nicht gefälscht sein kann und mit welchem die Ausreise auch tatsächlich und somit legal realisiert wurde, E-7905/2008 dass sich der Beschwerdeführer daher in unbehelfliche Schutzbehauptungen flüchtet, welche die Asyl-, Reise- und Dokumentenvorbringen als Lügenkonstrukte entlarven und eine eigentliche Verschleierungstaktik offen legen, dass es sich somit erübrigt, auf die zahlreichen weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-7905/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass weder die (vom Vater stammende) kurdische Ethnie des als syrischer Staatsangehöriger anerkannten Beschwerdeführers noch die allgemeine Situation der Kurden in Syrien bereits ein Vollzugshindernis darstellen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen gemäss eigenen Angaben aus wirtschaftlich überaus gut situierten Verhältnissen stammt und am Herkunftsort auf ein umfassendes familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG) und insbesondere seinen eigenen echten Reisepass nunmehr abzugeben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-7905/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-7905/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 11

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