Abtei lung V E-7903/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Guinea, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2008 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7903/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am 12. April 2008 verliess und am 26. April 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 27. April 2008 um Asyl nachsuchte, E-7903/2008 dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 6. Mai 2008 und bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 9. September 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei guineischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der Peul mit letztem Wohnsitz in B._______, dass er am (...) geboren und damit noch minderjährig sei, dass im (...) der guineische Staatspräsident in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Reifenpanne gehabt habe und Schüler ihn beschimpft hätten, dass er von der Präsidentengarde, die zuvor zwei Schüler erschossen habe, zusammen mit anderen Personen verhaftet und dabei an den Armen und Beinen verletzt worden sei, dass er in das Spital (...) überführt, gepflegt und nach seiner Genesung in das Gefängnis von (...) verlegt worden sei, wo er nach sechs Monaten Inhaftierung mit Hilfe seiner Eltern, die mit dem Polizeikommissar über seine Freilassung verhandelt hätten, und der behördlichen Auflage, Guinea zu verlassen, auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er dieser Auflage nachgekommen sei und Guinea an Bord eines Schiffes verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er am (...) von der Kantonspolizei Bern wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angezeigt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-7903/2008 dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt seiner Festnahme, zum Ablauf der Ereignisse, die zu seiner Festnahme geführt hätten, zur Rolle, die er bei den geltend gemachten Vorfällen innegehabt haben will, zur Dauer seines Spitalaufenthalts, zur Person, die ihn freigelassen haben soll, und zu den Umständen, wie er seine Eltern bei der Freilassung getroffen habe, widersprüchlich geäussert, dass seine gesuchsbegründenden Aussagen in zentralen Punkten (Verhaftung, erlittene Verletzungen, Spitalaufenthalt und Inhaftierung) indifferent und ohne Substanz geblieben seien und nicht den Eindruck vermittelten, er habe diese Ereignisse tatsächlich selber erlebt, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden könne, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen einzugehen, dass mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezember 2008 (Poststempel) die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Sistierung der Wegweisungsmassnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte Fürsorgebestätigung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung E-7903/2008 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und der weiterhin geltenden Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13) eine Vertrauensperson beiordnete und damit den ihr obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nachkam, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-7903/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer keine für die Feststellung seiner Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, seine Identität somit nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass an dieser Stelle mangels Stichhaltigkeit der Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass sich bei dieser Sachlage die Ansetzung einer Frist für die Einreichung des in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Arztzeugnisses seine angeblich in Guinea erlittenen Verletzungen betreffend erübrigt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe- E-7903/2008 willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger spezifische Abklärungen ihrer persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 24), dass der eigenen Angaben zufolge (...), gesunde Beschwerdeführer in B._______ mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges E-7903/2008 familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein wird, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7903/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9