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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2017 E-7901/2016

24 gennaio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,395 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7901/2016

Urteil v o m 2 4 . Januar 2017

Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2016 / N (…).

E-7901/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin China am 15. April 2015 auf dem Luftweg und reiste am 16. April 2015 in die Schweiz ein. Am 22. Juni 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Am 3. Juli 2015 und am 1. März 2016 wurde sie durch die Vorinstanz zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragt. Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige aus B._______ in der C._______ und sei dort als selbständige Händlerin tätig gewesen. Als sie 26 Jahre alt gewesen sei, sei sie erkrankt. Da sich ihr seelischer Zustand nicht verbessert habe, sei sie von der jüngeren Schwester ihrer Mutter, Tante D._______, einem Mitglied der religiösen Gemeinschaft Quannengshen, bekehrt worden, woraufhin sie im Dezember (…) dieser Glaubensgemeinschaft beigetreten sei. Ihre Tante sei aufgrund ihrer Mitgliedschaft bereits am 1. Dezember (…) durch die Polizei verwarnt und am 10. Dezember (…) gebüsst worden. Eine ehemalige Nachbarin ihrer Tante, die sie gemeinsam zu bekehren versucht hätten, habe die Polizei über ihre Gemeinschaftszugehörigkeit informiert. Aus diesem Grund habe die Polizei am 8. Oktober (…), als sie bei ihrer Tante zu Besuch gewesen sei, bei dieser zuhause angerufen und sich bei deren Mann über ihren Glauben erkundigt. Dieser habe der Polizei aber ihre Glaubenszugehörigkeit verschwiegen. Nach diesem Vorfall habe sie sich entschieden, China zu verlassen. Am 12. Oktober (…) habe sie einen Pass beantragt und ihre Ausreise (samt Visa) von einer Freundin organisieren lassen. Den Pass habe sie am 25. Oktober (…) persönlich abgeholt. Am 31. Oktober (…) habe sie ihr Vater, bei dem sie zu diesem Zeitpunkt gewohnt habe, während eines Treffens mit ihren Glaubensgenossen angerufen und sie darüber informiert, dass die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei und nach ihr gefragt habe. Kurze Zeit später habe er sie ein zweites Mal über eine andere Nummer kontaktiert und ihr mitgeteilt, die Polizei sei eine halbe Stunde nach dem ersten Telefonat erneut zu ihnen nach Hause gekommen und habe das Haus erfolglos nach Glaubensbüchern durchsucht. Sie sei deshalb zu einer Glaubensschwester mit dem Rufnamen Tante E._______ gezogen. Nachdem sie sichergestellt habe, nicht auf einer Fahndungsliste aufgeführt zu sein, sei sie am 15. April (…) aus China ausgereist. Vom Sohn ihrer Tante D._______ habe sie nach ihrer Ausreise im September (…) erfahren, dass die Polizei Ende Juli (…) eine weitere erfolglose Hausdurchsuchung bei ihrem Vater durchgeführt habe. Hierbei habe die

E-7901/2016 Polizei ihrem Vater mitgeteilt, dass sie auch von ihrem Ex-Freund bei der Polizei verraten worden sei. Im Falle der Rückkehr müsste sie mit einer Festnahme rechnen. Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. November 2016 – eröffnet am 23. November 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 (Poststempel vom 20. Dezember 2016) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Der Beschwerde lagen zwei Schreiben von Personen (samt Ausweiskopien zur Bestätigung ihrer Identität), Schreiben der „Church of Almighty God“ Südkorea und Schweiz (samt „application for membership), ein von der Beschwerdeführerin selbst verfasstes Schreiben betreffend Bestätigung ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft Quannengshen, ein „explanation letter“ der „Church of Algmighty God“ sowie fünf Internetauszüge von Zeitungsberichten über den christlichen Glauben bei.

E-7901/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe bei den Fragen zu ihrem Glauben Übersetzungsprobleme gegeben. Der Übersetzer habe gesagt, er könne ihre dazugehörigen Ausführungen nicht übersetzen, da er nicht Christ sei. Auch ihre handschriftlichen Notizen seien nicht in das Protokoll miteinbezogen worden. Zudem habe sie die Anwesenheit des Übersetzers verunsichert und die Fragen des Sachbearbeiters hätten auf eine Voreingenommenheit hingewiesen. Für eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung finden sich keine Hinweise in den Akten. Die von der Vorinstanz eingesetzten Übersetzer werden hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft und geniessen das volle Vertrauen der Behörden. Dass sich der Übersetzer geweigert haben soll, religiöse Ausführungen der Beschwerdeführerin zu übersetzen, geht aus dem Protokoll nicht hervor und ist in Anbetracht der im Protokoll enthaltenen detaillierten Ausführungen zur Glaubensgemeinschaft nicht nachvollziehbar (vgl. Akten der Vorinstanz A10/21, F95 bis F142). Zudem hat die Beschwerdeführerin zum Schluss die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls schriftlich bestätigt (vgl. Akten der Vorinstanz A10/21, S. 20). Überdies ist nicht ersichtlich, dass ihre schriftlichen Notizen nicht ins Protokoll eingeflossen sind. Der Hilfswerkvertreter gab im Beiblatt an, dass die Beschwerdeführerin Notizen auf dem Blatt des Übersetzers gemacht habe, diese

E-7901/2016 zwar nicht zu den Akten genommen worden seien, jedoch bei der Rückübersetzung berücksichtigt worden seien (vgl. Akten der Vorinstanz A10/21, Beiblatt). Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden. Auch aus ihrem Hinweis, die Anwesenheit des Übersetzers habe sie verunsichert, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dem Protokoll lässt sich nicht entnehmen, dass sie – wie von ihr vorgebracht – versteinert gewirkt habe. Überdies wurde sie zu Beginn über die behördliche Schweigepflicht informiert sowie darüber, dass der Übersetzer neutral und unparteiisch ist (vgl. Akten der Vorinstanz A10/21, S. 1 und 2). Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG während der Anhörung auf ihre Unsicherheit aufmerksam machen müssen, damit entsprechende Vorkehrungen hätten getroffen werden können. Auch für den Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Fragen des Dolmetschers zur Glaubenspraktizierung hätten auf eine Voreingenommenheit des Befragers hingewiesen, finden sich im Protokoll keinerlei Hinweise. Bei den Fragen des Sachbearbeiters handelt es sich weder um Suggestivfragen, noch zeugen sie von Voreingenommenheit; es handelt sich um den im Rahmen einer solchen Thematik üblicherweise benutzten Fragenkatalog, welcher unter anderem auch Fragen dazu enthält, wie der Glauben praktiziert wird. Das Verhalten des Sachbearbeiters ist somit nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-7901/2016 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführerin gelinge es weder die geltend gemachte Verfolgung noch ihre Religionszugehörigkeit glaubhaft zu machen. Es erstaune, dass sie sich als verdächtigtes Mitglied einer staatlich verbotenen Gruppierung problemlos einen Reisepass habe ausstellen lassen können, obwohl dies gemäss chinesischem Reisepassgesetz nicht zulässig sei. Ebenso sei realitätsfremd, dass sie ohne weitere Probleme aus China habe ausreisen können, nachdem die Polizei sie zwei Mal bei sich zu Hause aufgesucht habe. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass sie nicht von den Behörden beobachtet worden sei. Ebenso seien ihren Angaben, wie die Behörden von ihrer Anhängerschaft erfahren hätten, widersprüchlich. Einerseits sei sie von der ehemaligen Nachbarin ihrer Tante verraten worden, andererseits sei dies der Ex-Freund gewesen. Zudem erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie sich bei ihrer Glaubensschwester versteckt und so dem erhöhten Risiko eines Zugriffs ausgesetzt habe. Auch ihre Angehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Quannengshen sei zweifelhaft. Ihr Aussageverhalten habe insgesamt nicht den Eindruck vermittelt, dass sie diesen Glauben tatsächlich gelebt habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Mann der Tante habe beim ersten Anruf der Polizei am 8. Oktober (…) ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft verneint, weshalb sich die Anschwärzungen der ehemaligen Nachbarin der Tante bei der Polizei nicht bestätigt hätten. Auch bei der Durchsuchung ihrer Wohnung hätten sie nichts Verwerfliches finden können. Sie sei zwar im Visier der Polizei gewesen, diese habe aber nichts gegen sie in der Hand gehabt, was auch durch die Erkundigungen ihrer Freundin bei den Behörden bestätigt worden sei. Aus diesen Gründen und möglicherweise auch aufgrund eines Fehlers in der Informationsweitergabe der willkürlich handelnden Polizei sei ihr der Pass und das Visum ausgestellt worden. Zudem sei nicht verwunderlich, dass die Nachbarin ihrer Tante sie erst mehrere Monate später bei der Polizei angezeigt habe. Aufgrund eines Vorfalls im Zusammenhang mit den Quannengshen am 28. Mai 2014 sei es zu einer Verhaftungswelle gekommen. In ihrer Provinz

E-7901/2016 sei vermutlich erst im Spätsommer/Herbst 2014 eine Belohnung für die Anzeige von Glaubensmitgliedern ausgeschrieben worden, was zu den Anrufen und Besuchen der Polizei geführt habe. Von der zweiten Denunziation durch ihren Ex-Freund habe sie erst Ende September 2015 durch einen Anruf bei ihrem Cousin erfahren. Deshalb habe sie dies in der Befragung zur Person nicht erwähnt. Zudem sei nachvollziehbar, dass sie sich bei ihrer Glaubensschwester „Tante“ E._______ versteckt habe. Sie sei bereit gewesen, sie aufzunehmen, deren Ehemann sei gelähmt, weshalb nicht mit Besuchen gerechnet werden musste, bei ihr seien Schutzmassnahmen (Pokerkarten, Fluchtweg) vorhanden gewesen und zudem sei seit dem Vorfall am 28. Mai 2014 nur sie bei ihr gewesen. Überdies sei ihre Mitgliedschaft bei den Quannengshen durch vier Schreiben und eine Mitgliederbestätigung belegt. Die Behauptung der Vorinstanz, sie habe sich ihr Wissen mittels einer kanadischen Webseite angeeignet, sei aufgrund ihrer bescheidenen Englischkenntnisse absurd. Für Aussenstehende sei aufgrund ihrer Antworten eindeutig zu erkennen, dass es sich bei ihr um eine Quannengshen-Anhängerin handle. Ihre Vorbringen seien demnach glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. 5.3 Die Vorinstanz zweifelt grundsätzlich an der Quannengshen-Anhängerschaft der Beschwerdeführerin. Dies vermag nur bedingt zu überzeugen. Die Vorinstanz verweist in pauschaler Weise auf die aus ihrer Sicht mangelnde Betroffenheit und auf die Möglichkeit, die Beschwerdeführerin habe sich das Wissen aus dem Internet angeeignet, ohne dabei zu verdeutlichen, was sie von einer Person dieses Glaubens erwartet hätte (vgl. Akten der Vorinstanz A13/7, S. 4 und 5). Bei der Durchsicht des Protokolls zeigt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, zum Teil substantiierte und konkrete Aussagen zu machen (vgl. Akten der Vorinstanz A10/21, F95 ff.). Angesichts dieser Tatsache ist nicht auszuschliessen, dass sie sich nicht nur aus rein asyltaktischen Motiven über das Internet Informationen über die Glaubensgemeinschaft Quannengshen beschafft hat, sondern sich auch tatsächlich für deren Ansichten interessiert. In Anbetracht ihres sonstigen Aussageverhaltens gelang es ihr aber nicht, Aktivitäten, die auf eine gelebte Mitgliedschaft hinweisen und zu einer behördlichen Verfolgung geführt haben sollen, glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang sind ihre Aussagen in der Tat nicht nachvollziehbar. Vor allem die Umstände der Passbeschaffung sowie der legalen Ausreise sprechen gegen die vorgebrachte Verfolgung. Gemäss eigener Angaben habe sich die Polizei bereits am 8. Oktober (…) nach ihr erkundigt und sie der Quannengshen-Anhängerschaft verdächtigt. Am 12. Oktober (…) habe sie einen Pass beantragt und diesen am 25. Oktober (…) – also kurz nach

E-7901/2016 den polizeilichen Erkundigungen – persönlich bei den Behörden abgeholt. Mit diesem freiwilligen Gang zu den Behörden hätte sie sich jedoch dem hohen Risiko der Entdeckung ausgesetzt. Zudem blieb sie nach den behaupteten Vorfällen noch Monate in China und konnte später problemlos ausreisen, obwohl sie zwischenzeitlich angeblich bei sich zu Hause von der Polizei zwei Mal aufgesucht und ihre Wohnung durchsucht worden sei. Im chinesischen Kontext muss insbesondere mit Blick auf die bei solchen Sachverhalten regelmässig verhängten Reiseverbote als nicht realistisch erachtet werden, dass sie sich unter den geschilderten Umständen freiwillig in die Hände der Behörden begab, ohne Probleme einen Pass beantragen und das Land legal verlassen konnte (vgl. so auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu China: Eastern Lightning, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/china-tibet/150602-chn-eastern-lightning.pdf>, abgerufen am 12.01.2017). Auch der Einwand, sie habe damals noch nicht auf einer Fahndungsliste gestanden, ist kaum vereinbar mit ihrer Aussage, die ehemalige Nachbarin ihrer Tante habe sie bereits vor Oktober 2014 bei den Behörden angeschwärzt. Ferner wäre bei der geltend gemachten Verfolgung zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht noch knapp ein halbes Jahr auf den Bescheid ihrer Freundin wartet, ob sie auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist, sondern direkt das Land verlässt. Realitätsfremd erscheint zudem, dass sie sich ausgerechnet bei ihrer Glaubensschwester versteckt gehalten haben soll, obwohl bei dieser ebenfalls die Gefahr einer Durchsuchung oder Verhaftung bestand. Die hiergegen in der Rechtmitteleingabe vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin überzeugen nicht, da die aufgezählten Sicherheitsmassnahmen (Pokerkarten, Essen) gegen die geltend gemachte Verfolgung nicht wirksam gewesen wären und zudem anzunehmen ist, dass auch andere, nicht religiös aktive Personen bereit gewesen wären, sie aufzunehmen. Ebenso sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, weshalb die ehemalige Nachbarin ihrer Tante sowie auch ihr Ex- Freund mehrere Monate mit ihrer Anzeige bei der Polizei zugewartet haben sollen, obwohl die Glaubensgemeinschaft durch die chinesische Regierung bereits früher als Sekte eingestuft und verboten worden war, nicht stichhaltig (zum Verbot vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu China: Eastern Lightning, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asienpazifik/chi-na-tibet/150602-chn-eastern-lightning.pdf>, abgerufen am 12.01.2017). Im Übrigen rechtfertigen auch die eingereichten Beweismittel, welche insbesondere die allgemeine Lage vor Ort beschreiben, sowie die

E-7901/2016 Bestätigungsschreiben und das allgemeine Schreiben der Kirche keine andere Einschätzung. Die angesprochenen Schreiben müssen als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden, zumal die Bestätigungsschreiben von zwei in Deutschland beziehungsweise in Kanada lebenden Personen offenkundig auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhen. 5.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK

E-7901/2016 verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die allgemeine Lage in China ist nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund deren die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin vor Ort über ein familiäres Beziehungsnetz. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den Akten nicht hervor. Aufgrund des Umstandes, dass sie bis kurz vor ihrer Ausreise erwerbstätig war und ihre Ausreise selber finanzierte, ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach China in eine existenzgefährdende Situation gerät. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil keine Vollzugshindernisse bestehen und die Beschwerdeführerin über einen bis am 21. Oktober 2024 gültigen Reisepass verfügt. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, in der Sache gegenstandslos. Anzufügen ist, dass der Antrag im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre. Gemäss den Akten werden weder die Beschwerdeführerin noch ihre Angehörigen durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde konkret gefährdet (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Zudem liegt ein erstinstanzlicher Entscheid vor, der die Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 97 Abs. 2 AsylG).

E-7901/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Akten ausgewiesen ist und ihre Begehren nicht als aussichtlos zu bewerten waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7901/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Stefanie Brem

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