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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2009 E-790/2008

20 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,715 parole·~14 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-790/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-790/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. November 2007 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 22. November 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Am 15. Januar 2008 fand eine direkte Anhörung des Bundesamts zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus Kirkuk, habe aber in den Jahren 1991 bis 1999 oder 2000 in Suleimaniya gelebt. Er habe in Kirkuk mit (...) gehandelt. Seine Familie habe Geschäfte in Kirkuk und in Suleimaniya. Im Juni 2007 sei er aus seinem Geschäft in Kirkuk verschleppt und erst gegen Bezahlung einer Summe von 50'000 Dollar nach 15 Tagen freigelassen worden. Im August oder September 2007 sei er an einem Kontrollposten in der Nähe Kirkuks von zwei Männern aus seinem Auto gerissen und mit einer Schusswaffe geschlagen worden. Daraufhin hätten sie ihm sein Auto sowie Gold und einen grösseren Geldbetrag, welchen er auf sich getragen habe, geraubt. Er habe den Überfall der örtlichen Polizei gemeldet, welche jedoch nichts erreicht habe. C. Ein Experte kam in einer Herkunftsanalysen (LINGUA-Gutachten) vom 7. Dezember 2007 zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Kurdische Elemente sowohl des in der Region Kirkuk als auch des in Suleimaniya gesprochenen Dialekts enthalte und dass er sich in Suleimaniya gut, in Kirkuk mässig auskenne. Ausserdem ergab eine Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt. Dem Beschwerdeführer wurde zu diesen Erkenntnissen im Rahmen der Anhörung vom 15. Januar 2008 das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Verfügung vom17. Januar 2008 - eröffnet am 18. Januar 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete E-790/2008 die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte die Ziffern 3 – 5 derselben seien aufzuheben und es sei ihm wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicher ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Caritas Schweiz vom 7. Februar 2008 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt E-790/2008 für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Januar 2008 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) ist nicht zu überprüfen, da sie praxisgemäss nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21.), was indessen vorliegend nicht der Fall ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. E-790/2008 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs aus, es würde sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle E-790/2008 der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren verfüge er über eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Suleimaniya, wo er einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht habe und seine Familie ein Geschäft betreibe. In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher grundsätzlich zumutbar. 5.4 Zur Begründung seiner Beschwerde argumentierte der Beschwerdeführer zunächst, dass der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten sei, da er schon zweimal Opfer massiver Übergriffe durch Kriminelle geworden sei und ihm bei einer Rückkehr in den Irak erneut Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohe. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, den nötigen Schutz zu gewährleisten. Im Weiteren beruhe die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak durch die Vorinstanz auf einer unzureichenden Grundlage. Verschiedene Organisationen, wie UNHCR, Amnesty International, ECRE, SFH, seien der Auffassung, dass trotz einer Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage auch im Nordirak immer noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die weitere Entwicklung der Lage sei, zumal angesichts der Stationierung türkischer Truppen an der Grenze zum Nordirak, unberechenbar. Der Wegweisungsvollzug nach Suleimaniya sei unter diesen Umständen nach wie vor nicht zumutbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in Suleimaniya kein adäquates Beziehungsnetz mehr habe und daher das seiner Familie gehörende Geschäft nicht erfolgreich führen könnte. Aufgrund der schlechten sozioökonomischen Lage im Nordirak wäre eine wirtschaftliche Integration dort sehr schwierig. Schliesslich sei auch der Wegweisungsvollzug nach Kirkuk angesichts der schlechten Sicherheitslage dort unzumutbar. 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 17. Januar 2008 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine E-790/2008 Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Wie nachfolgend in Ziff. 6.4.2 erörtert wird, verfügt der Beschwerdeführer im kurdischen Nordirak über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative, weshalb es sich rechtfertigt, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf diese Region seines Heimatstaates zu prüfen. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in diese Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Art. 3 EMRK kann einer Ausweisung auch dann entgegenstehen, wenn dem Betroffenen eine völkerrechtswidrige Behandlung durch nichtstaatliche Akteure droht, sofern kein hinreichender Schutz durch die staatlichen Behörden des Heimatstaats gewährleistet ist (vgl. EGMR, Urteil vom 2 . Mai 1997, D. gegen Vereinigtes Königreich). Nach Erkenntnissen des Gerichts sind die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen indessen grundsätzlich in der Lage und willens, Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4, E. 6). Demzufolge kann aus der Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftigen gewalttätigen Übergriffen nicht auf die Völkerrechtswidrigkeit einer Ausweisung geschlossen werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine E-790/2008 konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdischen Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend hielt das Gericht im besagten Urteil fest, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den kur- E-790/2008 disch kontrollierten Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. 6.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Kirkuk, lebte aber nach eigenen Angaben in den Jahren 1991 bis 1999 oder 2000 zusammen mit seiner Familie in Suleimaniya. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Suleimaniya weiterhin ein Ladengeschäft betreibt (A21, S. 6) und er somit dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage besitzt und über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte. Die nahe Beziehung des Beschwerdeführers zu Suleimaniya wird auch durch den Umstand gestützt, dass er gemäss der durchgeführten LINGUA-Analyse mit den Gegebenheiten an diesem Ort besser vertraut ist, als mit denjenigen in Kirkuk. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer, welcher im Übrigen jung ist und gemäss Aktenlage keine gesundheitlichen Probleme hat, zuzumuten, sich im kurdischen Nordirak niederzulassen. Die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kirkuk kann bei dieser Sachlage offengelassen werden. Im Übrigen lässt sich auch aus der zeitweisen türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. 6.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-790/2008 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-790/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

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