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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2023 E-79/2023

14 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,937 parole·~15 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-79/2023

Urteil v o m 1 4 . April 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Eritrea (zurzeit in C._______); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2022 / N (…).

E-79/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen Probleme mit Soldaten im Militär im Rahmen seiner Funktion als Ganta-Führer in der Schule geltend. B. Die Vorinstanz hiess das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juli 2019 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner derzeit in Uganda lebenden Ehefrau, B._______. Er machte geltend, B._______ sei im Juli 2022 von Eritrea nach C._______ zu Verwandten geflüchtet und legte dem Gesuch einen Eheschein sowie die Geburtsurkunde und die Identitätskarte von B._______ (in Kopie) bei. D. Mit Schreiben vom 16. November 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, mit denen von ihm in seinem Gesuch gemachten Angaben könne ein Familiennachzug zurzeit nicht bewilligt werden. Für die Prüfung und Beurteilung des Gesuchs würden zusätzliche Informationen benötigt. Gestützt darauf ersuchte sie den Beschwerdeführer um Beantwortung verschiedener Fragen und um Einreichung bestimmter Dokumente. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 22. November 2022 zu den gestellten Fragen Stellung und reichte der Vorinstanz in der Beilage Fotos, auf welchen er und B._______ gemeinsam zu sehen sind (im Original), ein Flugticket für die Reise von Genf nach Addis Abeba für den Zeitraum vom 5. Juni 2022 bis 3. Juli 2022 (in Kopie) sowie ein Nachrichtenverlauf zwischen ihm und B._______ (in Kopie), zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022, eröffnet am 9. Dezember 2022, bewilligte die Vorinstanz die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl ab.

E-79/2023 G. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung sei zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. H. Am 6. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-79/2023 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

5.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4). Die Trennung der Familiengemeinschaft muss kausal mit jenen Umständen zusammenhängen, welche zur Flucht http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/32

E-79/2023 aus dem Heimatland Anlass gegeben haben. Ausnahmsweise kann auch dann von einer im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG relevanten Trennung ausgegangen werden, wenn nicht die Flucht eines Familienmitglieds ins Ausland als solche, sondern andere zwingende Gründe zur Trennung der Familiengemeinschaft geführt haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aus den knappen Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Antwortschreiben kein erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft und deren Aufrechterhaltung zu erkennen sei und damit auch nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft vor der Flucht ausgegangen werden könne. Aus seinem Gesuch gehe hervor, dass er seine Ehefrau mindestens seit seiner Ausreise im Jahr 2014 bis zum Sommer 2022 nicht mehr gesehen habe. Mit keinem Wort habe er ausgeführt, wie er die Beziehung vor der Heirat oder unmittelbar nach der Heirat gelebt habe und welche Bemühungen er ausser den gelegentlichen Telefonanrufen noch unternommen hätte, um die Beziehung zu pflegen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er nach der Heirat nicht mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, obschon er damals noch nicht im Militärdienst gewesen sei. Zudem erstaune, dass er gemäss eigenen Aussagen keine Nachweise des Zusammenlebens besitzen würde und auch keine Fotos seiner Ehefrau oder der Hochzeit einreichen könne, da er offenbar keine Kamera besessen habe. Hinzu komme sein Verhalten während des Zeitraums zwischen der Hochzeit und dem Beginn seines Militärdienstes respektive kurze Zeit nach seiner Flucht aus Eritrea. Es sei gestützt darauf kein ernsthaftes Bemühen um eine Wiedervereinigung mit seiner Ehefrau zu erkennen, welches auf ein Interesse an einer auf Dauer angelegten Familiengemeinschaft schliessen liesse. Somit stehe einer Beziehung ohne Zusammenleben im Entscheidzeitpunkt eine etwa achtjäh-

E-79/2023 rige Trennung gegenüber. Sei das Getrenntleben aufgrund der Flucht angeblich unfreiwillig gewesen, manifestiere sich allerdings kein erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft und deren Aufrechterhaltung. So erstaune, dass er erst drei Jahre nach Asylgewährung ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt habe, obschon er seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2015 mit seiner Ehefrau wieder in Kontakt gestanden habe. Weiter gelinge es ihm nicht, seine Heirat zu belegen. Bei der eingereichten Heiratsurkunde handle es sich um ein Dokument mit geringem Beweiswert. Dass er keine Fotos der Heirat habe einreichen können erstaune, zumal er während des Asylverfahrens Fotos von ihm im Militärdienst eingereicht habe. 6.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Er und seine Ehefrau hätten vor seiner Flucht in Eritrea geheiratet. Die beiden seien demnach durch die Flucht getrennt worden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz hätten sie nach der Hochzeit sehr wohl zusammengewohnt, und zwar im Haus seiner Eltern. Damals hätten sie sich noch kein eigenes Haus leisten können. Währen seines Militärdienstes sei seine Ehefrau wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt. Weiter habe er keine Fotos der Hochzeit einreichen können, weil er damals keine Kamera besessen habe. Ihre Verwandten aus einer anderen Stadt hätten Fotos gemacht, ihnen diese aber leider nie geschickt. Diese Fotos seien aufgrund der schlechten Wohnverhältnisse inzwischen verloren gegangen. Während seines Militärdienstes sei es ihm nicht erlaubt gewesen, ein Telefon zu haben. Deshalb hätten er und seine Ehefrau den Kontakt über Briefe aufrechterhalten. Immer wenn er jemanden getroffen habe, der den Brief seiner Frau ins Dorf habe bringen können, habe er einen Brief geschrieben. Dies sei vielleicht alle zwei Monate der Fall gewesen. Seine Frau habe dann jeweils per Brief geantwortet. Diese Briefe seien nicht aufbewahrt worden, da man in Eritrea viel weniger Papier aufbewahre als hier in der Schweiz. Zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit seiner Ehefrau nach der Flucht sei zu erwähnen, dass weder er noch seine Ehefrau damals ein Handy oder einen Computer besessen hätten. Seine Frau habe nicht einmal eine E-Mail Adresse. Während der Flucht habe er den Schleppern die Telefonnummern seiner Verwandten in Amerika und Saudi-Arabien gegeben, damit diese ihm helfen konnten. Die Schlepper hätten dann seine Verwandten angerufen und von diesen Geld verlangt. Aufgrund dieser Umstände sei es sehr schwierig gewesen, mit seiner Ehefrau Kontakt zu haben. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe er seine Ehefrau kontaktiert, was nicht einfach gewesen sei. Weder sie noch ihre Familie

E-79/2023 hätten ein Telefon besessen. Auch im Jahr 2019, nach Erhalt der B-Bewilligung, habe er seine Frau informiert und sie gebeten, das Ehezertifikat zu besorgen. Er habe sie damals aber nicht in die Schweiz nachziehen können, da es ihr nicht möglich gewesen sei, aus Eritrea auszureisen. Dies sei ihm erst jetzt möglich, da sie am 6. Juli 2022 aus Eritrea geflohen sei. Deshalb habe er erst jetzt den Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Entgegen der Vorinstanz sei er verheiratet. Er habe die Heiratsurkunde eingereicht und schon während seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass er verheiratet sei. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, welche in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist das Folgende festzustellen: 7.2 Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass insgesamt keine vorbestandene Familiengemeinschaft vor der Flucht erkennbar sei. Der Beschwerdeführer verneinte an der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens die Begründung eines gemeinsamen Haushalts mit seiner Ehefrau nach der Heirat und gab als Grund an, es sei damals noch nicht so weit gewesen (vgl. SEM-Akten, A12/20, F35). Der Beschwerdeführer entgegnet dem auf Beschwerdeebene damit, er und seine Ehefrau hätten sehr wohl zusammengewohnt, und zwar im Haus seiner Eltern. Daran bestehen gestützt auf die Akten insgesamt berechtigte Zweifel, welche er auch in der Beschwerde nicht aufzulösen vermag. So gab er im Asylverfahren anlässlich der Befragung zur Person an, seine Ehefrau sei nach den gemeinsamen Flitterwochen wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt (vgl. SEM-Akten, A4/15, Ziffer 3.01, S. 6). Ausserdem macht er in der Beschwerde auch keine substantiierten Ausführungen zum gemeinsamen Leben nach der Heirat, welche auf eine effektiv gelebte Familiengemeinschaft hindeuten würden (vgl. BVGE 2018 VI/6). Im Rahmen seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 22. November 2022 (Antwortschreiben) führte er denn auch selbst aus, dass er und seine Ehefrau nach der Heirat kein Privatleben gehabt hätten. Er sei kurze Zeit später in den Militärdienst eingezogen worden und habe während dieser Zeit – aufgrund des Verbots, ein Telefon zu besitzen – kaum mit ihr Kontakt gehabt. Im Übrigen konnte der Be-

E-79/2023 schwerdeführer auch keine Beweismittel – irgendwelcher Art – des gemeinsamen Lebens mit seiner Frau nach der Heirat zu den Akten reichen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass die eritreischen Behörden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der (Asyl-)Anhörung nach seiner Flucht einzig seine Mutter aufgesucht, jedoch keinen Kontakt mit B._______ aufgenommen haben (vgl. SEM-Akten, A12/20, F142). Lebensnah wäre bei Bestand einer effektiv gelebten Familiengemeinschaft (mit seiner Ehefrau) aber zu erwarten gewesen, dass die Behörden insbesondere B._______ aufgesucht hätten, um etwa nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu forschen. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). Solche zwingenden Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Zwar ist der Beschwerdeführer nur einige Monate nach der Heirat in das Militär eingezogen worden, weshalb die räumliche Trennung ab diesem Zeitpunkt äusseren Umständen geschuldet war. Wie vorstehend gezeigt, hat er aber nach der Heirat und damit schon vor der Rekrutierung ins Militär keinen gemeinsamen Haushalt mit B._______ begründet. Hinzu kommt, dass er – wie erwähnt – nicht substantiiert aufzuzeigen vermag, wie die Beziehung nach der Heirat und während seiner Zeit im Militär effektiv gelebt wurde. Seinen Aussagen sind, sowohl im Verfahren vor Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene, abgesehen von gelegentlichen (behaupteten) Briefwechseln und Telefonanrufen, keine weiteren, reichhaltigen Ausführungen diesbezüglich zu entnehmen. Die zu den Akten gereichten Flugtickets, die gemeinsamen Fotos und Chatprotokolle betreffen den Zeitraum zwischen Juli 2022 und November 2022 und vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern. 7.4 Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung schliesslich die Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ – und damit die Ehe an sich – in Zweifel zieht, kann diese Frage angesichts des vorstehenden Ergebnisses offengelassen werden. Selbst wenn die geltend gemachte Ehe vor der Ausreise bestanden haben sollte, ist mit Verweis auf die obenstehenden Ausführungen eine vorbestandene Familiengemeinschaft zu verneinen. In ganzheitlicher Betrachtung erfüllt die geschilderte Beziehung des Beschwerdeführers mit B._______ in Eritrea, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit, die Anforderungen an eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft nicht. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine

E-79/2023 die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Daher erhalten Personen wie die (angebliche) Ehefrau des Beschwerdeführers, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung hegten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5), keine Einreisebewilligung. 7.5 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere Möglichkeit, B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK (schützenswerte Beziehung) nicht ergänzend hinzugezogen werden. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.230.2]).

E-79/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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