Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-79/2021
7.1.21 Urteil v o m 1 9 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), und deren Kind, C._______, geboren am (…), beide Eritrea; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2020 / N (…).
E-79/2021 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 4. März 2020 stellte er beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau B._______ und seines Kindes C._______, die sich beide in Äthiopien befänden. Zur Begründung des Gesuchs führte er an, dass er seine Frau im Jahre 2013 geheiratet habe. Aufgrund seiner Fluchtgeschichte sowie der Flucht hätten sie ihr Familienleben nicht führen können. Seine Frau sei zum Zeitpunkt seiner Flucht schwanger gewesen. Es sei sehr schwierig gewesen, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Seine Familie befinde sich nun in Äthiopien und sie hätten wieder regelmässig Kontakt. Sie würden sich wünschen, ihr Familienleben wiederaufzunehmen. Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer eine Eheurkunde sowie zwei Taufurkunden seiner Frau und seines Kindes zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 18. August 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem aktuellen Stand des Verfahrens. D. Mit Schreiben vom 25. August 2020 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu und ersuchte ihn um Einreichung von Originaldokumenten, welche die Identität seiner Ehefrau und seines Kindes sowie die Hochzeit und das Familienleben betreffen sowie um Einreichung von beschrifteten Fotos, welche das Familienleben in Eritrea dokumentieren würden und aktuelle Passfotos der beiden. E. Mit Schreiben vom 1. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 10. September 2020 gewährt. F. Der Beschwerdeführer beantwortete den Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts mit Eingabe vom 16. September 2020.
E-79/2021 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, namentlich die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, die Eheurkunde, Taufurkunden, eine Gemeindekarte sowie Fotos. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 – eröffnet am 10. Dezember 2020 – lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ und C._______ die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. H. Mit Eingabe vom 7. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 7. Dezember 2020 sei aufzuheben und seiner Ehefrau und seinem Sohn sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein DNA-Gutachten vorzuschlagen, wobei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. I. Das Gericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. Januar 2021.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-79/2021 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung des Familiennachzugs und der Einreise beantragt wird. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Feststellung der selbständigen (originären) Flüchtlingseigenschaft von B._______ und C._______ sowie auf Gewährung von Asyl, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens bildet und das SEM darüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht
E-79/2021 sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist mithin, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 4 AsylG dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten oder der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2, 5.1 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat örtlich getrennt gelebt haben, geht das Gericht dann gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI 6 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teils widersprüchlich, teils unplausibel ausgefallen seien und aufgrund seiner Aussagen nicht von einer im Heimatstaat vorbestandenen, schützenswerten Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne. So habe er im Rahmen seines Asylverfahrens auf dem Personalienblatt angegeben, ledig zu sein und entsprechend das Feld «Name des Ehepartners» nicht ausgefüllt. Auch anlässlich der BzP (Befragung zur Person) habe er angegeben, ledig zu sein, und an der Anhörung habe er weder seine Ehefrau noch sein Kind erwähnt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Widersprüchen habe er sodann vorgebracht, von anderen asylsuchenden Personen gehört zu haben, dass es von Nachteil sei, wenn man seine Familie, die man eventuell nachziehen möchte, erwähne, weswegen er seine Familie während seines Asylverfahren verschwiegen habe. Ausserdem sei es ihm mental nicht gut gegangen. Damit habe er aber die zuvor geäusserten Widersprüche nicht plausibel erklären können, zumal er bereits zu Beginn des Asylverfahrens auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei und die Richtigkeit seiner Angaben unterschriftlich bestätigt habe. Betreffend den Eheschein, den er als Original bezeichnet habe und bei dem es sich ganz offensichtlich und augenscheinlich um eine Totalfälschung handle,
E-79/2021 habe er im Rahmen des Verfahrens lediglich betont, dass die Urkunde keine Fälschung sei und von der Kirche ausgestellt worden sei. Das Original befinde sich nach wie vor bei der Familie seiner Ehefrau. Mit dieser Aussage seien weitere Widersprüche entstanden. Des Weiteren habe er weder Fotos von seiner Hochzeit noch andere Bilder einreichen können, welche auf das behauptete Zusammenleben im Heimatstaat hindeuten würde. Die Erklärung, die Hochzeitsfeier sei klein gewesen, es habe noch keine Smartphones gegeben und er habe ausserdem kein Geld für einen Fotografen gehabt, sei sehr pauschal und realitätsfremd, zumal er Fotos aus den Jahren 2013 und 2015 eines Fotostudios, die seine Ehefrau und seinen Sohn zeigen würden, eingereicht habe. Schliesslich habe er auch nicht plausibel darlegen können, wieso er drei Jahre zugewartete habe, um das Familiennachzugsgesuch zu stellen. Mangels einer gelebten beziehungsweise geschützten familiären Beziehung erübrige es sich im Übrigen, weitergehende Untersuchungen, insbesondere eine DNA-Analyse, anzuordnen. Die Anträge, namentlich die Gewährung einer erneuten Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs, seien – angesichts der bereits gewährten Akteneinsicht – abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er bereits an der Anhörung im Rahmen seines Asylverfahrens angebracht habe, im Militärdienst unter anderem ab 2011 in D._______ stationiert gewesen zu sein, er mithin nicht nur zu Hause bei seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er habe seine Ehefrau in D._______ kennengelernt, sie dort geheiratet, und sei von dort aus auch aus seinem Heimatstaat ausgereist. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Heiratsurkunde sei eine Totalfälschung, habe sie es unterlassen zu konkretisieren, aus welchen Gründen sie zu dieser Einschätzung gelange. Entsprechend könne er zu diesem Vorwurf auch nicht rechtsgenüglich Stellung nehmen. Selbst wenn die Urkunde gefälscht wäre, sei in seinem Fall von einem Konkubinat auszugehen, welches der Ehe gleichgestellt sei. Durch das zweijährige Zusammenleben in Eritrea, das gemeinsame Kind und den gelebten und belegten Kontakt würden sie die erforderlichen Kriterien für das Familienasyl auch unabhängig von einer Heirat erfüllen. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz nicht zu den weiteren, von ihm eingereichten Dokumenten geäussert. Vom Fehlen von Hochzeitsfotos dürfe nicht darauf geschlossen werden, dass er nicht geheiratet habe. Er habe damals nur einen geringen Sold erhalten und seine Ehefrau habe nicht gearbeitet. Ferner habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter psychischen Problemen und Kopfschmerzen gelitten und Alkohol konsumiert. Er habe sich daher im Jahr 2019 ärztlich untersuchen lassen. Mittlerweile absolviere er
E-79/2021 eine Lehre als (…) und es gehe ihm viel besser. Ausserdem sei seine Ehefrau erst im Dezember 2019 aus Eritrea ausgereist; für sein Kind wäre eine Flucht zuvor zu anstrengend und zu gefährlich gewesen. Aus diesen Gründen habe er erst im März 2020 um Familiennachzug ersucht. Mit Verweis auf die mit der Beschwerde eingereichten Chatverläufe zwischen ihm und seiner Ehefrau beziehungsweise seinem Kind sei ein gelebtes und schützenswertes Familienverhältnis gegeben. Schliesslich ersuche er darum, eine DNA-Analyse vornehmen zu können, um zu beweisen, dass es sich bei C._______ um sein Kind handle. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht abgelehnt. 6.2 Zunächst wurde vom SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Heimatstaat vorbestandene Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG glaubhaft machen konnte. So ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens, obgleich er mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht und auf die bei Nichtbeachtung resultierenden Folgen hingewiesen wurde, seine Ehefrau und sein Kind unerwähnt liess. Auf dem Personalienblatt vermerkte er vielmehr, ledig zu sein (act. A1/2); auch anlässlich der BzP brachte er vor, ledig zu sein (act. A4/10 F1.14). Zudem führte er an der BzP aus, von Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in E._______ gelebt zu haben (act. A4/10 F2.01). An der einlässlichen Anhörung führte er hierzu an, zuletzt in D._______ stationiert gewesen zu sein (act. A20/10 F8). Dort habe er, wie alle, die Dienst geleistet hätten, in einer Unterkunft aus Blech gelebt (act. A20/10 F39). Während eines Monats im Jahr habe er Urlaub erhalten und an den Wochenenden seine Mutter in E._______ besucht (act. A20/10 F41). Dass er in D._______ seine Ehefrau kennengelernt und im Jahre 2013 geheiratet haben soll, wurde hingegen im nicht, sondern erst im Rahmen des vorliegenden Familiennachzugsverfahrens geltend gemacht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass insbesondere der militärische Dienst angesichts des vorliegenden positiven Asylentscheids unbestritten ist. Die Ausführungen zu seiner Ehefrau, dem gemeinsamen Familienleben und dem gemeinsamen Kind müssen aber nach dem Gesagten als nachgeschoben und nicht glaubhaft gemacht gelten. Insbesondere ist auch seine im Schreiben vom 16. September 2020 vorgebrachte Erklärung, er habe seine Ehefrau und sein Kind verschwiegen, weil er von anderen Personen gehört habe, dass man schlechtere Papiere erhalte, wenn
E-79/2021 man eine Familie habe, die man nachziehen möchte (SEM-Vorhaben […]-6/18 [nachfolgend act. A6/18] Bst. A), nicht überzeugend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Familiensituation zwecks Familiennachzug konstruiert wurde. Daran ändern im Übrigen auch die eingereichten Beweismittel nichts. So bringt der Beschwerdeführer einerseits in seinem Familiennachzugsgesuch vom 4. März 2020 vor, die Eheurkunde im Original einzureichen (SEM-Vorhaben […]-1/12 S. 2). Andererseits führt er im Schreiben vom 16. September 2020 aus, dass sich das Original der Heiratsurkunde bei der Familie seiner Ehefrau in Eritrea befinde (act. A6/18 Bst. B). Aufgrund dieses Widerspruchs ist davon auszugehen, dass die Heiratsurkunde mithin nicht im Original vorliegt, weshalb diesem Dokument mangels Fälschungssicherheit a priori nur geringe Beweiskraft zukommt. Sodann wurden keine Fotos eingereicht, die das Paar gemeinsam im Heimatstaat zeigen, oder sonstige Beweismittel, welche geeignet sein könnten, eine vorbestandene Familienbeziehung zu untermauern. Auch diesbezüglich geht die Begründung des Beschwerdeführers für die fehlenden (Hochzeits-)Fotos, er hätte kein Geld gehabt und es hätte noch keine guten Smartphones gegeben, fehl, zumal, wie von der Vorinstanz festgehalten, offenbar Fotos der Ehefrau und des Kindes in den Jahren 2013 und 2015 entstanden sind. Ausserdem führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau habe in einem (…) gearbeitet, den Leuten die (…) und so zur Miete beigetragen (act. A6/18 Ziff 5 und 9), was seiner Aussage auf Beschwerdeebene, sie habe keine Arbeit gehabt, weswegen das Geld für Fotos gefehlt habe (Beschwerde S. 3), widerspricht. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass keine der rund 25-30 Personen, die an der Hochzeit zugegen gewesen sein sollen (act. A6/18 Ziff. 12), ein Foto gemacht habe. 6.3 Zusätzlich spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise gegen eine tatsächlich im Heimatstaat gelebte und nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrecht erhaltene Beziehung. 6.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2016 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienvereinigung zugunsten der Genannten reichte er am 4. März 2020 – also mehr als drei Jahre nach seiner Asylgewährung – ein. 6.3.2 Soweit er vorbringt, bei der Ankunft in der Schweiz psychische Probleme, Kopfschmerzen und Alkoholprobleme gehabt zu haben sowie in einer schlechten finanziellen Lage gewesen zu sein, weswegen er seine Familie erst später, als es ihm bessergegangen sei, habe nachziehen wollten
E-79/2021 (s. auch act. A6/18 19.), überzeugt dieser Einwand nicht. Das diesbezüglich eingereichte ärztliche Attest sowie das Kopfschmerz-Tagebuch bescheinigen ihm im Übrigen keinen klinischen Befund beziehungsweise weisen auf Kopfschmerzen während einer Woche hin. 6.3.3 Die Erklärung, die telefonische Verbindung habe ihn daran gehindert, mehr Kontakt mit seiner Familie zu haben (act. A6/18 Ziff. 19), muss ausserdem als Schutzbehauptung gelten. 6.4 Die Fotografien der angeblichen Ehefrau und dem Kind sind schliesslich, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, offensichtlich nicht geeignet, die familiäre Beziehung zum Beschwerdeführer rechtsgenüglich zu belegen. Dasselbe gilt für die eingereichten Taufurkunden. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Auszügen von Chatverläufen ist festzuhalten, dass sie lediglich einen – jeweils sehr kurzen – Kontakt am 10. Februar 2020 sowie am 15. November, 3. und 4. Dezember, wobei bei letzteren Chats unklar ist, aus welchem Jahr sie stammen. Insgesamt vermögen sie jedoch keine familiäre Verbindung im genannten Sinn zu belegen. Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die Anordnung einer DNA-Analyse. 6.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt weder eine vorbestandene Familiengemeinschaft noch ein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen und familiären Verbindung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat erkennbar. Es sind mithin besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorhanden, welche vorliegend gegen einen Familiennachzug sprechen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz und um Familiennachzug zu Recht abgelehnt hat. 6.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
E-79/2021 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-79/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili