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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2009 E-79/2009

14 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,396 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl (Flughafen)

Testo integrale

Abtei lung V E-79/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Somalia, alias Y._______, Kenia, c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich-Flughafen gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008 (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-79/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia am 24. November 2008 auf dem Landweg verliess und auf dem Luftweg am 13. Dezember 2008 in den Transitbereich des Flughafen Zürich- Kloten gelangte, wo er am 14. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 20. Dezember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 27. Dezember 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, dass er seit der Tötung seiner Eltern und seiner beiden Brüder im Jahre (...) zusammen mit seiner Schwester bei einem Onkel väterlicherseits in A._______ gelebt habe, dass er das Haus seines Onkels die meiste Zeit nicht verlassen habe und nur zur Moschee gegangen sei, dass er im Jahre (...) von Unbekannten verschleppt und nach einer halben Stunde wieder freigelassen worden sei, nachdem man ihm (...) abgeschnitten habe, dass ihm sein Onkel im (...) eine Frau vermittelt und er diese am (...) geheiratet habe, dass anlässlich der Hochzeitsfeier Männer im Haus seines Onkels aufgetaucht seien und deren Anführer, der dem Clan der (...) angehöre und Chef des Quartiers sei, ihn aufgefordert habe, ihm seine Schwester zur Frau zu geben, andernfalls er getötet werde, dass seine Schwester mit einer Eheschliessung nicht einverstanden gewesen sei und der Anführer später, als er ihm auf dem Weg zur Moschee begegnet sei, seine Drohung wiederholt habe, E-79/2009 dass ihm eines Tages ein unbekannter Mann in der Moschee Hilfe versprochen und in der Folge in Zusammenarbeit mit seinem Onkel die Ausreise aus Somalia organisiert habe, dass er auf Vorhaltung in der Erstbefragung und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen, er sei am 13. Dezember 2008 mit der Swiss von Nairobi nach Zürich geflogen und habe sich bei seiner Ankunft mit einem kenianischen Reisepass ausgewiesen, bestritt, jemals im Besitz eines solchen Dokuments gewesen oder kontrolliert worden zu sein, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Flughafenpolizei beim Beschwerdeführer einen somalischen Reisepass sicherstellte, bei dem gemäss Mitteilung des Fachdienstes Grenzkontrolle / Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich vom 13. Dezember 2008 das Foto ausgewechselt worden ist, dass die Swiss der Flughafenpolizei Kopien eines kenianischen Reisepasses, ausgestellt auf die Personalien Y._______, zustellte, dessen Inhaber gemäss der sich bei den Akten befindlichen Passagierliste am 13. Dezember 2008 von Nairobi nach Zürich geflogen ist, dass der Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung das Foto auf dem Personalienblatt des kenianischen Reisepasses mit dem vom Beschwerdeführer im Flughafen Zürich-Kloten gemachten Foto verglich und zum Schluss gelangte, es handle sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs eine SIM-Karte der kenianischen Telefongesellschaft (...) auf sich trug, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 - eröffnet am 31. Dezember 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 14. Dezember 2008 ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asyl- E-79/2009 gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zu wichtigen Gebäuden seines Wohnquartiers in A._______, zur Lage des Marktes, der Stadien und Spitäler sowie zur Bezeichnung der angrenzenden Quartiere zu beantworten, dass seine Begründung, er könne die Fragen nicht beantworten, weil er das Haus seines Onkels nur verlassen habe, um in der nahe gelegenen Moschee zu beten, nicht nachvollziehbar sei, zumal er eigenen Aussagen zufolge mit seinem Onkel und seiner Schwester, die ihm das Schreiben beigebracht habe, zusammengelebt habe, dass seine Vorbringen zum Mann, der angeblich seine Schwester habe heiraten wollen, nicht zu überzeugen vermöchten, weil dieser in seiner Eigenschaft als Quartierchef wohl kaum auf seine Einwilligung angewiesen gewesen wäre und ihm auch keine diesbezügliche Frist eingeräumt hätte, dass das Vorbringen, sein Onkel sei erst nach der Intervention des Schleppers, von dem er zuvor in der Moschee angesprochen worden sei, aktiv geworden und habe innert kurzer Zeit die für die Ausreise benötigten finanziellen Mittel beschafft, unlogisch sei, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sein Onkel nicht auch seiner Schwester, die den Nachstellungen des Quartierchefs ausgesetzt gewesen sein soll, Hilfe geleistet habe, dass der Beschwerdeführer gemäss den sich bei den Akten befindlichen Dokumenten am 13. Dezember 2008 mit der Swiss von Nairobi, wo er sich mit einem kenianischen Reisepass, lautend auf die Personalien Y._______, ausgewiesen habe, nach Zürich geflogen sei, dass die Fotos im sichergestellten somalischen und im kenianischen Reisepass, der ein Visum für (...) enthalte, mit dem Gesicht des Beschwerdeführers übereinstimmten und letzterer sowohl in Nairobi als auch im Flughafen Zürich-Kloten einer Kontrolle unterzogen worden sei, E-79/2009 dass ausgeschlossen werden könne, anlässlich dieser Kontrollen habe der Schlepper an Stelle des Beschwerdeführers den Reisepass vorgezeigt, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe den kenianischen Reisepass nach der Kontrolle im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten versteckt oder vernichtet, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt keine echten Identitätsdokumente zu den Akten gereicht habe, die Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs unglaubhaft seien und - obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in Somalia aufgewachsen sei - davon auszugehen sei, es handle sich beim Beschwerdeführer um den kenianischen Staatsangehörigen Y._______, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2009 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung beantragt und darum ersucht, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes (Kanton) Zürich gleichen Datums betreffend Annahme der in englischer Sprache verfassten Beschwerde und Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache von Amtes wegen einreichte, E-79/2009 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Schreiben, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit der am 13. Januar 2009 erfolgten Zustellung des Ergebnisses des vom Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung vorgenommenen Vergleiches der Fotos in den ihm vorliegenden Dokumenten die letzten Akten beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indessen vorliegend die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde aufgrund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Beteiligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegenzunehmen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-79/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Angaben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2009 die vom Bundesamt aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht plausibel zu widerlegen vermag und sich seine Ausfüh- E-79/2009 rungen im Wesentlichen darin erschöpfen, die mündlichen Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich für sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe bei der Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich Schwierigkeiten mit dem Übersetzer gehabt und vermute, dieser sei mitverantwortlich für den ablehnenden Entscheid des BFM, in den Akten nicht nur keine Stütze findet, vielmehr festzustellen ist, dass er am Schluss der Befragung nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte und auf entsprechende Frage antwortete, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden, dass auch das Protokoll der Anhörung zu seinen Asylgründen keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vorbringens enthält und der Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage antwortete, er und die Person, die bei der Erstbefragung übersetzt habe, hätten sich verstanden, dass es sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und des Untersuchungsergebnisses des Fachdienstes Grenzkontrolle / Ausweisprüfung (Bildauswechslung beim somalischen Reisepass, Bildübereinstimmung beim kenianischen Reisepass) erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal davon auszugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kenianischen Staatsangehörigen handelt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-79/2009 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Kenia keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Kenia zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die anderen Verfahrensanträge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-79/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich, mit den Akten Ref-Nr. (...) (per Kurier; vorab per Telefax) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 10

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