Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7896/2016
Urteil v o m 3 0 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kind C._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2016 / N (…).
E-7896/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 10. August 2016 die Behandlung ihres Asylverfahrens gemäss Art. 4 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum D._______ zuwies, dass am 12. Augst 2016 die Personalaufnahme durch das SEM durchgeführt wurde (vgl. Akten SEM A18 und A19) und am 18. August 2016 die beratenden Vorgespräche stattfanden, mit welchem den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, gewährt wurde (vgl. A24 und A25), dass sie hierzu im Wesentlichen geltend machten, sie würden sich gegen eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyls- und Wegweisungsverfahrens aussprechen, da sie nicht mehr dorthin gehen wollten und auch nicht dort bleiben würden (vgl. A24 und A25), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass die italienischen Behörden auf Ersuchen gemäss Art. 34 Dublin-III- VO bestätigten, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. A34),
E-7896/2016 dass Italien mit Schreiben vom 28. September 2016 einerseits um Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und anderseits um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht wurde (vgl. A35 und A37), dass den italienischen Behörden am 12. Dezember 2016 mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin am (…) einen Sohn zur Welt gebracht hatte (vgl. A43), dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist keine Stellung zu den Übernahmeersuchen nahmen, dass die italienischen Behörden zusätzlich mit nachträglicher Mitteilung vom 13. Dezember 2016 der Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zustimmten und deren Unterbringung als Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantierten (vgl. A46), dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 – eröffnet am 19. Dezember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass bezüglich der Begründung der Verfügung im Einzelnen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 (Datum Rechtsschrift und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (sic) auszuüben und sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären,
E-7896/2016 dass sie in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten und beantragten, es sei als vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
E-7896/2016 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 21. Juli 2016 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass überdies den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz ebenfalls in Italien aufgehalten hatte, dass das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO annahm, aufgrund dieses Sachverhaltes sei Italien für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig, und deshalb die italienischen Behörden am 28. September 2016 um (Wieder-) Aufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden die (Wieder-) Aufnahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 7 beziehungswiese Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Fristen unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten, dass die italienischen Behörden zusätzlich mit nachträglicher Mitteilung vom 13. Dezember 2016 der Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zustimmten und deren Unterbringung als Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantierten,
E-7896/2016 dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gegeben ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
E-7896/2016 dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Vorbringen in den Befragungen der Beschwerdeführenden vom 18. August 2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2016 nicht zu negieren vermögen, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass insbesondere entgegen der in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachten Einwände nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und 120),
E-7896/2016 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Bericht der SFH von August 2016 nicht geeignet ist, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5686/2016 vom 3. Oktober 2016 S. 8, D-5352/2016 vom 12. September 2016 S. 8), dass hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, es liege keine genügend konkrete Garantie seitens Italiens für eine situationsgerechte Unterbringung und Betreuung vor, auf BVGE 2015/4 hinzuweisen ist, wonach im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen muss, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird (BVGE 2015/4 E. 4.3), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 eingehend zu den italienischen Garantien geäussert hat und zum Schluss gekommen ist, dass das derzeitige System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt (vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2), dass Italien in einem Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhielt, dass sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden, konkretisiert worden ist (vgl. Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2), dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familiengerechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrücklich garantiert haben,
E-7896/2016 dass somit in Anwendung der genannten Rechtsprechung von einer hinreichenden Zusicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist, dass sich damit die Rüge der ungenügenden Sachverhaltserstellung als unbegründet erweist und der entsprechende Rückweisungsantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass das Kindeswohl einer Überstellung nicht entgegensteht, zumal die eigens für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der SPRAR-Projekte gemäss dem besagten Rundschreiben vom 8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet sind (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6246/2016 vom 18. Oktober 2016), dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, sie würden befürchten, in Italien keine (finanzielle) Hilfe zu erhalten und keine geeignete Unterkunft zu finden, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass vorliegend indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführenden die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Italien würde den Beschwerdeführenden die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), und in diesem Zusammenhang erneut auf die hinreichende Garantie der italienischen Behörden für eine familien- und kleinkindgerechte Unterbringung der Beschwerdeführenden vom 13. Dezember 2016 zu verweisen ist,
E-7896/2016 dass somit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Unterstützung verweigern würde, und es im Übrigen ihnen obliegen würde, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
E-7896/2016 Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass nach dem Gesagten die Rechtsbegehren als aussichtslos erachtet werden müssen und demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7896/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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