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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2008 E-7882/2008

12 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,222 parole·~11 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-7882/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Algerien, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7882/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach einem längeren Aufenthalt in Libyen über Italien und Frankreich am 8. September 2008 in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden am 16. September 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt und am 20. Oktober 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden, dass sie im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe im Jahre 2002 als Nichtmitglied für eine islamische Partei erfolglos für das Amt des Gemeindepräsidenten kandidiert und sei seither von den Sicherheitsbehörden mehrmals vorgeladen und befragt worden, dass er sich im Januar 2007 nach Libyen begeben und mit Ausnahme verschiedener kürzerer Auslandaufenthalte bis im Juli 2008 dort aufgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin mit telefonischen Drohungen und Drohbriefen aufgefordert worden sei, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekanntzugeben, ansonsten ihre Kinder entführt oder sie persönlich in ihrer Ehre verletzt würden, weshalb sie Ende Oktober 2007 zusammen mit ihren Kindern dem Beschwerdeführer nach Libyen nachgereist sei, dass die Beschwerdeführenden Ende Juli 2008 Libyen Richtung Italien verlassen hätten, dass am 26. November 2008 Italien einem Rückübernahmeersuchen des BFM entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale Abkommen mit der Schweiz einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 – eröffnet am 3. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-7882/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Beschwerdeführenden sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten hätten und Italien die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe, dass die Beschwerdeführenden ferner in der Schweiz weder nahe Angehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich erfüllten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer ferner etliche Ungereimtheiten aufweisen würden, die auf eine konstruierte Asylbegründung hindeuten würden, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Italien schliessen lassen würden, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar erklärt hätten, die Wohnungssituation sei in Italien für Asylsuchende und Flüchtlinge wie auch für Ausländer prekär, der Beschwerdeführer jedoch auch entgegnet habe, es sprächen keine triftigen Gründe gegen eine Rückschaffung nach Italien, dass überdies darauf hinzuweisen sei, dass diverse caritative Organisationen in Italien Asylsuchende und Flüchtlinge fürsorglich betreuen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung beantragen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen sei, E-7882/2008 dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vorbringen, nachdem sie von der Seepolizei aufgegriffen und nach Italien gebracht worden seien, hätten sie Italien innerhalb von fünf Tagen verlassen müssen, dass sie nie in Italien gewohnt hätten und dort niemanden kennen würden, weshalb es keinen Grund gebe, dorthin zurückzukehren, dass sie alle ihre offiziellen Dokumente abgegeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Algerien zu einer Gefängnisstrafe verurteilt sei und sein Vater alle Beweise innert zirka zwei Monaten nachschicken könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-7882/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise E-7882/2008 darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien aktenkundig und unbestritten ist, dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige, dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren können, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 26. November 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat Italien nicht zu widerlegen vermögen, dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwirkung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhörungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden, dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführenden liegt, entsprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Italien geltend zu machen, dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich sind, wonach Italien im Falle der Beschwerdeführenden den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte, E-7882/2008 dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der Eintretensfrage enthält, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-7882/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, sofern darum ersucht wird, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden nach Italien sprechen und solche auch nicht substanziell geltend gemacht werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist, E-7882/2008 dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vorbringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen oder die in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) E-7882/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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