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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2008 E-7875/2008

15 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,992 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-7875/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Dezember 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, Mongolei, vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-7875/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 5. August 2008 verliess und am 18. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 18. September 2008 und bei der Direktanhörung zu ihren Asylgründen durch das BFM vom 27. Oktober 2008 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (...), dass sie im Jahr (...) ihren kasachischen Freund kennengelernt habe und im (...) ihre gemeinsame Tochter zur Welt gekommen sei, dass ihr Freund Angst gehabt habe, sie seinen Eltern vorzustellen, weil diese bereits eine Frau für ihn bestimmt gehabt hätten und die Beschwerdeführerin nicht Kasachin sei, dass ihr Freund seine Eltern im (...) über die Beziehung informiert habe, worauf er von seinem Vater, der gegen eine Heirat gewesen sei, unter Druck gesetzt worden sei, dass in der Folge der Vater ihres Freundes mit zwei Männern bei ihr vorstellig geworden sei, ihren Hund erschossen, sie mit einem Gewehr in den Bauch geschlagen, mit den Füssen auf den Kopf getreten und gedroht habe, sie und ihre Tochter zu erschiessen, dass sie am nächsten Tag Anzeige bei der Polizei erstattet habe, Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien und sie gleichentags von einem Polizeibeamten zur Sache einvernommen und beruhigt worden sei, dass der Vater ihres Freundes zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass sich ihr Freund am (...) aus Verzweiflung (...) habe und sie kurze Zeit später von seiner Mutter und seinem Bruder aufgesucht, für seinen (...) verantwortlich gemacht und mit dem Tode bedroht worden sei, E-7875/2008 dass sie kurze Zeit danach einen blutigen Pferdekopf, der ein Zeichen für die Blutrache sei, vor ihrer Haustüre vorgefunden und Meldung bei der Polizei erstattet habe, dass sie Ende (...) aus Angst vor weiteren Behelligungen seitens der kasachischen Familie ihres verstorbenen Freundes zusammen mit ihrer Tochter zu einem Freund ihres Vaters nach C._______ (...) gegangen sei, dass sie ihr Kind in der Obhut einer Tochter des Freundes ihres Vaters zurückgelassen und die Mongolei im (...) 2008 verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Asylverfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am 7. November 2008 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin könne bezüglich der geltend gemachten Nachstellungen die mongolischen Behörden um Schutz ersuchen, die geeignete Möglichkeiten hätten, ihr Schutz zu gewähren und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, dass die Mongolei ein verfolgungssicherer Staat sei und es der Beschwerdeführerin darüber hinaus offen stünde, sich dem Zugriff der kasachischen Familie in einem anderen Teil (...) oder im übrigen Staatsgebiet der Mongolei zu entziehen, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt des geltend gemachten Vorfalls vom (...) 2007 bestünden, weil die Beschwerdeführerin dieses Ereignis anlässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt und lediglich ausgesagt habe, der Druck seitens des Vaters ihres Freundes habe zugenommen, weil er der geplanten Heirat nicht zugestimmt habe, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, E-7875/2008 dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2008 (Poststempel) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-7875/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat und bezeichnenderweise auch in der Beschwerde entgegen ihrer diesbezüglichen Zusicherung bei der Direktanhörung (Akten Vorinstanz A9/10 S. 3 Frage 6) keine solchen Dokumente eingereicht oder in Aussicht gestellt werden, dass ihre Identität somit nicht feststeht und dadurch auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylge- E-7875/2008 suchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass sich insbesondere die Entgegnung, die Beschwerdeführerin habe den Vorfall vom (...) bei der Kurzbefragung deshalb nicht erwähnt, weil sie die Ernsthaftigkeit der Drohungen seitens der kasachischen Familie erst mit dem Auffinden des Pferdekopfes vor ihrer Haustüre im (...) erkannt habe, als unbehelflich erweist, zumal eine solchermassen betroffene Person ein derart einschneidendes Ereignis, sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben, mit Sicherheit bereits früher erwähnt hätte, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde aufgrund der gesuchsbegründenden Aussagen - deren Authentizität vorausgesetzt - davon auszugehen ist, der mongolische Staat sei willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz zu gewähren, dass an dieser Stelle mangels Stichhaltigkeit der anderen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass sich bei dieser Sachlage die Ansetzung einer Frist für die Einreichung der in der Beschwerdeschrift vorbehaltenen, nicht näher spezifizierten weiteren Beweismittel erübrigt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-7875/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe - die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben zufolge als Hilfslehrerin in einem Kindergarten tätig und verfügt in der Mongolei mit ihrer Tochter, dem Freund ihres Vaters und dessen Tochter über ein Beziehungsnetz - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-7875/2008 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7875/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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