Abtei lung V E-7856/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, gebürtiger Palästinenser, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asyl (Auslandverfahren); Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-7856/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in B._______ ein Asylgesuch, datierend vom 29. April 2008, einreichte, das am 14. Mai 2008 an das BFM weitergeleitet wurde, dass die Botschaft am 30. Juni 2008 die Befragung zur Person und zu den Asylgründen durchführte und anschliessend die Akten, einschliesslich weiterer nachgereichter Schreiben des Beschwerdeführers und Kopien des C._______ Flüchtlingsausweises sowie des C._______ Personalausweises für Palästinenser dem BFM übermittelte, dass der Beschwerdeführer geltend machte, als ein in B._______ geborener, (...) und Arabisch sprechender Palästinenser auf dem C._______ Arbeitsmarkt benachteiligt zu sein, dass er (...) sei und seinen Lebensunterhalt mit Autowaschen bestreiten müsse, wobei er durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von (...) C._______ Pfund (Geldwert vom 30. Juni 2008: rund 284 Schweizer Franken) erziele, dass es ihm in wirtschaftlicher Hinsicht schlecht gehe und man ihm nicht respektvoll begegne, wenn er den Beruf ausübe, dass er nach vollendetem achtzehntem Altersjahr von der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) keine Unterstützung mehr erhalte, weshalb er versuche, die palästinensische Nationalität aufzugeben und aus humanitären Gründen Asyl zu bekommen, dass er Moslem sei und B._______ mit seinen Ausweisen nicht verlassen könne, dass er keine Verfolgung erlitten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 29. Juli 2008 - dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, vom Fehlen der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), an die Familienzusammenführung (Art. 51 AsylG) und an eine Aufnahme E-7856/2008 in die Schweiz (Art. 52 Abs. 2 AsylG) ausging und das Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit an den Direktor des BFM gerichteter Eingabe (Eingang beim BFM: 12. August 2008) unter Beilage der angefochtenen Verfügung und der Kopie eines C._______ Flüchtlingsausweises die Verfügung vom 18. Juli 2008 anfocht und (sinngemäss) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz, um Feststellung des Flüchtlingsstatus und um Gewährung des Asyls ersuchte, dass er gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragte, dass er seine Eingaben im Wesentlichen mit den bereits aktenkundigen Argumenten begründete (namentlich eine generell geringe Wertschätzung, keine angemessene Arbeit, kein ausreichender Lohn, schlechte Behandlung) und darauf aufmerksam machte, er wolle die palästinische Nationalität aufgeben, die der Kern allen Übels sei, dass das BFM am 21. August 2008 den Empfang der Eingabe vom 12. August 2008 bestätigte und auf seine Verfügung vom 18. Juli 2008 sowie die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinwies, dass der Beschwerdeführer mit an den Schweizer Bundespräsidenten gerichteter Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Eingang beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI]) unter Einreichung der wesentlichen Korrespondenz und von Beweismitteln um Gewährung des Asyls sowie materielle (wirtschaftliche) und moralische Unterstützung ersuchte, weil er als Palästinenser verfolgt und in wirtschaflicher sowie sozialer Hinsicht schlecht gestellt sei, dass auf die weitere Begründung der Eingaben, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass das Generalsekretariat des EDI die Eingaben zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Dezember 2008), E-7856/2008 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass vorab festzustellen ist, dass das BFM die Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. August 2008 zu Unrecht nicht als allfällige Beschwerdeeingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung weitergeleitet hat, dass der Entscheid, ob es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handelt, in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl. Art. 105 ff. AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe aufgrund der recht klaren Anträge, der in sich stimmigen Begründung und der eingereichten Beweismittel nicht als blosse Ankündigung einer Beschwerdeeingabe eines (Rechts-)Laien, sondern als rechtsgenügliche Beschwerdeeingabe gegen die Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 erkennt und entgegen nimmt, dass damit die Eingabe vom 8. Dezember 2008 als Beschwerdeergänzung zu qualifizieren ist, dass indessen dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen des BFM kein Nachteil entstanden ist, mithin für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung zur Anordnung einer Massnahme bestanden hat, dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. August 2008 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-7856/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 S. 128 ff., mit Verweis auf EMARK 1997 Nr. 15 S. 126 ff.), dass das BFM zur Begründung des ablehnenden Entscheides vom 28. März 2008 - in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG - im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer könne sich in einem anderen, allenfalls näher gelegenen Staat um Schutz und Aufnahme bemühen, zumal er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht habe, E-7856/2008 dass wirtschaftliche und soziale Probleme der geschilderten Art keine asylrechtlich relevante Gefährdungslage erkennen liessen, dass - so das BFM weiter - bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe und das Asylgesuch sowie das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz abzulehnen seien, dass in der Beschwerdeeingabe und in der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen die in der Befragung und Korrespondenz aktenkundige Begründung wiederholt wird, dass vor dem Hintergrund der Eingaben des Beschwerdeführers und seiner bei der Botschaft zum Asylgesuch gemachten Angaben der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt erscheint, so dass sich eine weitere Befragung, eine schriftliche Aufforderung zu Konkretisierungen der Angaben und die vom Beschwerdeführer angebotene Vornahme eines Augenscheins vor Ort erübrigen (vgl. dazu auch Art. 10 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1]; BVGE 2007/30), dass nach Lehre und Rechtsprechung eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, dass die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein muss, was insbesondere heisst, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind, dass zudem feststehen muss, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (BVGE 2007/31 E. 5.2 und 5.3), E-7856/2008 dass sich der Beschwerdeführer in B._______ legal aufhalten und arbeiten kann (vgl. von B._______ ausgestellter palästinensischer Personalausweis und Flüchtlingspass), dass er ausdrücklich verneint hat, jemals verfolgt worden zu sein (vgl. A3 S. 6), dass soziale und wirtschaftliche Nachteile praxisgemäss keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, dass dem Beschwerdeführer damit eine begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten, aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgenden Verfolgung abzusprechen ist, dass an dieser Sachlage auch die palästinensische Herkunft nichts ändert und der Beschwerdeführer in B._______ offensichtlich keiner Kollektivverfolgung wegen seiner Herkunft ausgesetzt ist, dass abgesehen davon, dass die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss konstanter Rechtsprechung generell sehr hoch wäre (vgl. die nach wie vor noch gültige Praxis in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3), eine entsprechende Verfolgungsgefahr durch die C._______ Behörden ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer müsse bei einem weiteren Aufenthalt in B._______ keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung befürchten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt, dass bei dieser Sachlage nicht näher geprüft werden muss, ob er in den Nachbarstaaten B._______ ein Asylgesuch stellen könnte, was ihm mangels besonders naher Beziehungen zur Schweiz zumutbar sein dürfte, dass auch die wiederholte (...) keine nahen Beziehungen zur Schweiz entstehen lassen (vgl. A1 S. 1), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen kann und das BFM unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgewiesen hat (vgl. Art. 49 AsylG), E-7856/2008 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 AsylG), und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm moralische und wirtschaftliche Unterstützung zu bieten, nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.− grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch eine Rechtsperson gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchte, dass der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb schon deshalb, das heisst ohne Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-7856/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in B. ________ (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in B._______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung (in Kopie; per EDA-Kurier) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie; per Kurier) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Thomas Hardegger Versand: Seite 9