Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7838/2016
Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
E-7838/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im September 2014. Am 13. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 29. Mai 2015 wurde er zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 10. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Nach einem Urlaub sei er nach Sawa zurückgekehrt und als Soldat eingeteilt worden. Kurz darauf sei er aus Sawa geflüchtet und habe Eritrea illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 17. November 2016 – eröffnet am 18. November 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er reichte eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-7838/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
E-7838/2016 haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt oberflächlich, einsilbig und substanzlos ausgefallen. Die meisten Aussagen seien als blosse Wiedergabe von allgemeinen Handlungsabläufen einzustufen und liessen jegliche Realkennzeichen vermissen. Ihm sei es nicht gelungen, seine schulische und militärische Ausbildung in Sawa, die Rückkehr nach Sawa und die angebliche Desertion glaubhaft zu machen. Zudem mache er zu wesentlichen Punkten, wie der Aufenthaltsdauer in Sawa nach seiner Rückkehr und seiner Identitätskarte, unterschiedliche Ausführungen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei allgemein nicht in der Lage detailreich zu erzählen. Sein mangelhaftes sprachliches Ausdrucksverhalten dürfe ihm nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal vorgeworfen werden. Auch scheine die Fähigkeiten der übersetzenden Person nicht einwandfrei gewesen zu sein. Die problematisierte farbliche Armut seines Berichts dürfte in nicht zu unterschätzendem Ausmass diesem Umstand geschuldet gewesen sein. Insgesamt könne von genügendem Detailreichtum gesprochen werden. Der Widerspruch bezüglich der Aufenthaltsdauer in Sawa sei unwesentlich und den Widerspruch bezüglich seiner Identitätskarte habe er in der Anhörung entkräften können. Insgesamt habe er die Desertion rechtsgenüglich glaubhaft gemacht. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
E-7838/2016 Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers grösstenteils unglaubhaft ausgefallen sind. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers oberflächlich ausgefallen seien. Er wird zu Beginn der Anhörung zur Sache aufgefordert, er solle genau erzählen, wie er den Tag der Abfahrt nach Sawa erlebt habe. Hierzu gibt er lediglich allgemeine Bemerkung zum 12. Schuljahr in Sawa zu Protokoll (vgl. SEM-Akten, A22/29 F64). Auch als er nochmals gebeten wird, persönlicher und detailliert zu schildern, bringt er nur vor, man stehe morgens auf, steige in den Bus und komme abends in Sawa an (SEM-Akten, A22/29 F65). Trotz weiterer Nachfragen sind vom Beschwerdeführer hierzu keine persönlichen Details erfahrbar. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Beschreibung des Geländes in Sawa. Er bringt vor, es gebe dort Schulen, Unterkünfte und einen Übungsplatz (SEM-Akten, A22/29 F73). Auch zum Unterricht, dem Tagesablauf und zur Ausbildung kann er nichts Konkretes berichten. Von jemandem, der angeblich über ein Jahr in Sawa gewesen sei, wäre mehr zu erwarten gewesen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, nach dem Abschluss des 12. Schuljahres sei er nach einem Urlaub nach Sawa zurückgekehrt und habe erfahren, dass er als Soldat eingeteilt werden sollte. Er habe sich jedoch geweigert arbeiten zu gehen, weshalb er bestraft worden sei. Als er jedoch nach seiner Arbeitsverweigerung und der nachgehenden Bestrafung gefragt wird, bleiben seine Antworten einsilbig und ohne Gehalt (vgl. SEM-Akten, A22/29 F113 ff.). Schliesslich gelingt es ihm nicht, seine Flucht aus Sawa nachvollziehbar zu schildern. So wurde er gefragt, wie man sich unbemerkt aus Sawa entfernen könne. Darauf antwortet er lediglich, man versuche es auf allen Wegen. Wenn es einem glücke, sei es gut, sonst bedeute es Vernichtung (SEM-Akten, A22/29 F179). Auf die Frage, was man machen müsse, damit einem die Soldaten nicht erwischen würden, entgegnet er, man versuche es mit dem, was einem möglich sei. Wenn es sich ergebe, passiere man die entsprechende Stelle (SEM-Akten, A22/29 F181). Dieses oberflächliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers zieht sich durch die gesamte Anhörung. Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Vorgebrachte auch tatsächlich erlebt hat. Hinzu kommen die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche, welche sich zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht auf entscheidwesentliche Punkte beziehen, jedoch sein unglaubhaftes Aussageverhalten unterstreichen. Dafür, dass er anlässlich der Anhörung gesundheitlich angeschlagen gewesen sei und dies Auswirkungen auf sein Aussageverhalten gehabt habe, finden sich im Protokoll der
E-7838/2016 Anhörung keine Anzeichen. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf eine ungenügende Übersetzung berufen, zumal er zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gibt, er verstehe den Dolmetscher gut und denke, dass dieser gut Tigrinya spreche (SEM-Akten, A22/29 F1). Schliesslich bestätigt er unterschriftlich, dass ihm das Protokoll der Anhörung Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei, sowie dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (SEM-Akten, A22/29 S. 28). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Dieser mache geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er den Nationaldienst verweigert oder aus dem Nationaldienst desertiert sei. Er habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte
E-7838/2016 Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klar verletzt. Ausserdem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung durchaus Hinweise auf die Praxisänderung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.) und die Vorinstanz hat die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Damit muss auch eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint werden. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es gebe keine ernsthaften und sachlichen Gründe für eine Praxisänderung in Bezug auf Eritrea, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden. Personen, welche Eritrea illegal verlassen hätten, seien bei einer Rückkehr weiterhin ernstlichen Nachteilen ausgesetzt. Seine illegale Ausreise stelle somit einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
E-7838/2016 Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer weist, aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur angeblichen Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa und der angeblichen Desertion aus dem Militärdienst, neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7838/2016 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Monika Böckle als amtliche Vertreterin eingesetzt. Die Rechtsvertreterin reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1‘070.– (5 Stunden à Fr. 200.–, Fr. 70.00 Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu rechnen und die Honorarnote entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb auf Fr. 820.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-7838/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten lic. iur. Monika Böckle wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 820.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel