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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2017 E-7815/2015

9 gennaio 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,529 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7815/2015

Urteil v o m 9 . Januar 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N (…).

E-7815/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. April 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Mai 2014 (nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 3. Februar 2015 (nachfolgend Zweitbefragung) machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich kurz nach Beginn seiner militärischen Ausbildung in Sawa bei einer gegen ihn gerichteten Festnahmeaktion durch Soldaten einen Arm gebrochen, weshalb er – statt ins Gefängnis – ins Spital eingeliefert worden sei. Er sei während mehreren Monaten in verschiedenen Spitälern behandelt worden und nachdem die Schiene entfernt worden sei, sei er aus Angst in den Militärdienst einberufen oder inhaftiert zu werden, aus Sawa und später aus Eritrea geflohen. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 (zugestellt am 2. November 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise (Dispositiv Ziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziffer 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziffer 4 ff.). C. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der negative Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2015 in den Punkten 1 bis 2 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, das SEM habe mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Aufgrund dessen werde das Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerde abgeändert, und das Gericht gehe davon aus, es werde lediglich die Aufhebung der Dispositivziffer 2 beantragt. Die Instruktionsrichterin trat auf das Rechtsbegehren Nr. 3 (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling)

E-7815/2015 mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Sie hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM reichte am 18. Dezember 2015 seine Vernehmlassung ein und stellte fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden, womit es vollumfänglich an seinen Erwägungen festhalte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 festgestellt, geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde lediglich gegen Dispositiv Ziffer 2 (Asyl) und nicht gegen Dispositiv Ziffer 1 (Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft) richtet. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse festzustellen und er sei in der Folge als Flüchtling aufzunehmen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E-7815/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Aussagen glaubhaft und welche unglaubhaft ausgefallen sind. So hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund der schlüssig geschilderten Biografie sowie der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise als Flüchtling anerkannt, stellt indes zu Recht die Unglaubhaftigkeit der übrigen Fluchtgeschichte fest. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Vorfluchtgründe stehen die Festnahmeaktion und die hierbei zugezogene Verletzung. Die Widersprüche hierzu sind jedoch so erheblich, dass der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Boden entzogen ist. So soll sich die Festnahme und der dabei erlittene Armbruch gemäss Erstbefragung im August 2012 zugetragen haben (SEM-Akten, A3, S. 8). Gemäss Zweitbefragung soll dies im August 2011 gewesen sein (SEM-Akten, A19, S. 6, F47). Eine plausible Erklärung für diesen Widerspruch blieb

E-7815/2015 aus (SEM-Akten, A19, S. 15, F132). Stattdessen kommen auf Beschwerdeebene weitere Widersprüche hinzu. So wird nicht mehr ein Armbruch, sondern ein Handbruch geltend gemacht und die Festnahme mit Verletzung soll weder im August 2011 noch im August 2012, sondern neuerdings im Oktober 2011 stattgefunden haben (z. B. Beschwerde S. 3). Diese dritte Version erschüttert die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vollends. Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach der langen Zeit in verschiedenen Spitälern nach Sawa zurückkehrt, um von dort in Lebensgefahr durch einen Stacheldraht zu fliehen (z. B. SEM-Akten, A19, S. 12, F102 ff.). Wenn man der Erstbefragung folgt, so kehrte er tatsächlich nicht zur Militärausbildung beziehungsweise Schule zurück, weil er „keine Möglichkeit dazu gehabt hätte“, was jedoch einen krassen Widerspruch zu den Fluchterklärungen anlässlich der Zweitbefragung darstellt (SEM-Akten A3, S. 9). Schliesslich lässt eine durch Ärzte festgestellte Armoder Handverletzung für sich alleine nicht auf eine Festnahmeaktion beziehungsweise auf eine staatliche Verfolgung schliessen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Ein „Missverstehen“ kann ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer an beiden Befragungen mündlich und schriftlich bestätigte, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und auch der Hilfswerksvertretung keine Verständigungsprobleme aufgefallen sind (SEM-Akten, A19, S. 1, S. 19, A3, S. 2 und Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung SEM-Akten, A19, S. 10). Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von Vorfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E-7815/2015 7. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wurden bereits von der damals zuständigen Richterin mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7815/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter : Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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