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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 E-7809/2024

19 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,407 parole·~22 min·11

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7809/2024

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Ladina Hautle, HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2024 / N (…).

E-7809/2024 Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden mit letztem offiziellem Wohnsitz in G._______ verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) August 2022 illegal respektive am (…) September 2022 legal auf dem Luftweg. Am 25. September 2022 seien sie in die Schweiz eingereist, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. B. B.a Der Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 5. Januar 2024 – jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Der Beschwerdeführer 1 sei seit seiner Jugend im Visier der türkischen Behörden. Im Alter von 18 Jahren sei er aus seinem Heimatdorf in der Provinz Sirnak geflüchtet und habe sich in G._______ versteckt, weil er weder Wehrdienst habe leisten noch als Dorfschützer habe tätig sein wollen. Etwa drei Jahre später sei er bei einer Polizeikontrolle erwischt und im Jahr (…) dem Wehrdienst zugeführt worden. Nach der Absolvierung dieses Diensts sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort sei weiterhin Druck auf ihn und seine Familie – insbesondere seine Brüder – ausgeübt worden, dass sie sich als Dorfschützer engagieren sollten. Um dieser Situation zu entkommen, sei er 2016 zusammen mit seiner Kernfamilie nach G._______ umgezogen. Acht Monate nach diesem Wohnsitzwechsel sei er zu Hause von der Polizei aufgesucht und mitgenommen worden. Er vermute, dass er aufgrund seiner früheren Verweigerung des Dorfschützeramts angezeigt worden sei. In den folgenden sechs Jahren bis zur Ausreise sei er alle drei bis vier Monate auf das Polizeirevier ihres Wohnquartiers mitgenommen, teilweise geschlagen und bis zum nächsten Morgen festgehalten worden. Weder Anwälte noch Ärzte hätten ihn bei der Vertretung seiner Interessen respektive der Dokumentation seiner Verletzungen unterstützen wollen. Aus Angst vor weiteren Behelligungen und einer allfälligen Eskalation der Situation seien sie im Herbst 2022 ausgereist. Nach dem Erdbeben in der Türkei zu Beginn des Jahres 2023 habe der Beschwerdeführer 1 in den Sozialen Medien die ungenügende Hilfeleistung der türkischen Regierung zugunsten der kurdischen Bevölkerung kritisiert. Daraufhin seien in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, die Türkei neben den Problemen ihres Ehemannes auch aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 verlassen zu haben.

E-7809/2024 B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • drei Unzuständigkeitsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft H._______ vom (…) 2023, (…) 2023 und (…) 2023 jeweils mit Überweisung der Verfahrensakten an die für zuständige befundene Staatsanwaltschaft I._______; • einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft J._______ vom (…) 2023 mit Überweisung der Verfahrensakten an die für zuständige befundene Staatsanwaltschaft I._______; • einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2023 mit Überweisung der Verfahrens-akten an die für zuständige befundene Staatsanwaltschaft I._______; • ein Referenzschreiben ihres Anwalts in der Türkei vom 3. Januar 2024; • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2024 zum Tatvorwurf der öffentlichen Aufstachelung zu Hass und Feindschaft; • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2024 zum Tatvorwurf der Ehrverletzung durch akustische, schriftliche oder optische Übermittlung; • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2024 zum Tatvorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil eines Amtsträgers; • ein begründetes Urteil des (…) Gerichts für leichte Straftaten I._______ vom (…) 2024 betreffend die örtliche Unzuständigkeit in dieser Angelegenheit und die Überweisung der Verfahrensakten an das für zuständig befundene Gericht (L._______); • ein Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für leichte Straftaten I._______ vom (…) 2024 in welchem die örtliche Unzuständigkeit in dieser Angelegenheit und die Überweisung der Verfahrensakten an das für zuständig befundene Gericht (L._______) festgestellt wird; • ein Vorführbefehl des (…) Friedensstrafgerichts I._______ vom (…) 2024; • eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2024 zum Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung; • drei ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer 3 aus dem Jahr 2023.

E-7809/2024 C. Das SEM wies die Beschwerdeführenden am 12. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zu, woraufhin die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat niederlegte. D. Mit Verfügung vom 7. November 2024 – eröffnet am 12. November 2024 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. E. E.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. E.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem sieben ärztliche Berichte aus dem Jahr 2024 betreffend den Beschwerdeführer 3 und fünf Referenzschreiben zu ihrer Integration in der Schweiz ein. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2025 gut, forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Rechtsbeistand beziehungsweise eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 20. Januar 2025 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

E-7809/2024 H. Der Instruktionsrichter setzte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2025 antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein und bot den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik. I. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 21. Februar 2025 und liessen an ihren Rechtsbegehren festhalten. Mit ihrer Replik reichten die Beschwerdeführenden zwei ärztliche Berichte betreffend den Beschwerdeführer 3 vom 23. Januar 2025 und 3. Februar 2025 sowie zwei weitere Referenzschreiben zu ihrer Integration in der Schweiz zu den Akten. J. Das SEM überwies dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2025 eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom 10. März 2025 (Datum Poststempel) mit der ein Referenzschreiben ihres türkischen Anwalts vom 7. März 2023 sowie vier Verhandlungsprotokolle aus dem Zeitraum zwischen (…) 2024 und (…) 2025 betreffend drei unterschiedliche Gerichtsverfahren zu den Akten gereicht wurden. K. K.a Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2026 mit, dass das Bundesverwaltungsgericht sich vorbehalte, ihre Sachverhaltsdarstellung auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen – nachdem die Vorinstanz darauf verzichtet habe –, und er bot den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zu einer allfälligen solchen Motivsubstitution zu äussern. K.b Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 12. Februar 2026 Stellung zu einer allfälligen Motivsubstitution. Mit ihrer Stellungnahme reichten die Beschwerdeführenden drei Schreiben ihrer Freunde aus der Türkei vom Januar 2026 betreffend die Belästigungen des Beschwerdeführers 1 in G._______ sowie ein ärztliches Zeugnis betreffend den Beschwerdeführer 3 vom 18. Januar 2026 ein. K.c Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 übermittelten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine weitere Stellungnahme zu einer allfälligen Motivsubstitution. Dieser waren im Wesentlichen dieselben Beweismittel beigelegt wie der Eingabe vom 12. Februar 2026.

E-7809/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7809/2024 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 458, Rz. 1136). 4. 4.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Die wiederholten Mitnahmen des Beschwerdeführers 1 in G._______ dürften zwar für die ganze Familie belastend gewesen sein, seien aber angesichts ihrer jeweils kurzen Dauer und mangels anhaltender Konsequenzen letztlich nicht von flüchtlingsrechtlicher Intensität. Zum damaligen Zeitpunkt sei kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet worden, er sei nie längerfristig inhaftiert gewesen und er habe auch keine politischen Aktivitäten geltend gemacht. Die Beschwerdeführenden hätten ausserdem während der gesamten Zeit an derselben Adresse gelebt und somit keinen Versuch unternommen, sich dieser Mitnahmen innerhalb der Türkei zu entziehen. Demnach könne weder im Zusammenhang mit der Weigerung des Beschwerdeführers, als Dorfschützer tätig zu sein, noch aufgrund der Mitnahmen in G._______ von einer systematischen, landesweiten Verfolgung ausgegangen werden. Diese polizeilichen Festhaltungen seien somit als Behördenwillkür zu betrachten, gegen die der – inzwischen auch in der Türkei anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer 1 sich auf dem Rechtsweg hätte zur Wehr setzen können, zumal er auch in erster Linie einen bestimmten Beamten des örtlichen Polizeireviers für das Vorgehen gegen ihn verantwortlich gemacht habe. Schliesslich sei kein Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten Mitnahmen in G._______ und den nun gegen ihn laufenden Strafverfahren aufgrund von Äusserungen in den Sozialen Medien ersichtlich. Aus den eingereichten Justizdokumenten könne nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer 1 bei seiner Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlings-

E-7809/2024 rechtlich relevante Verfolgung drohe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass er bislang strafrechtlich unbescholten sei und kein geschärftes oppositionelles Profil aufweise. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Beiträge in den Sozialen Medien seien zudem erst nach seiner Ankunft in der Schweiz verfasst worden, was die Vermutung einer bewussten Provokation der strafrechtlichen Untersuchung in rechtsmissbräuchlicher Absicht nahelege. 4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Behelligungen nach ihrem Umzug nach G._______ würden bereits zeigen, dass sie sich der staatlichen Verfolgungsmassnahmen innerhalb der Türkei nicht hätten entziehen können. Sie hätten sich mangels anwaltlicher Unterstützung ausserdem nicht gegen die Mitnahmen des Beschwerdeführers 1 zur Wehr setzen können, weil kein Anwalt ihr Mandat annehmen und sich dem Staat habe widersetzen wollen. Er sei deshalb gezwungen gewesen, sich versteckt zu halten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er vor seiner Ausreise im Fokus der Behörden gestanden, was eine drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Strafverfahren nahelege. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der von den Beschwerdeführenden suggerierte Kausalzusammenhang zwischen den Mitnahmen in G._______ und den laufenden Strafverfahren erschliesse sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten weder das Profil des Beschwerdeführers 1 noch die bereits erlittenen Nachteile zu schärfen, weshalb weiterhin nicht von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen auszugehen sei. 4.4 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden, dass sie – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würden. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuzustimmen ist, bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe (namentlich Behelligungen und mehrmalige Mitnahmen in G._______) in Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung allerdings von der mangelnden Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen auszugehen ist. Im Übrigen mangelt es den Asylgründen der Beschwerdeführen-

E-7809/2024 den – wie von der Vorinstanz festgestellt wurde – an asylrechtlicher Relevanz. 5.2 5.2.1 Es ist den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die angeblichen, jahrelangen und systematischen Behelligungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers 1 in G._______ glaubhaft zu machen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang sind weder substanziiert noch lebensecht ausgefallen (vgl. dazu SEM-act. A49 F68 ff., F73, F76 f.). In ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. Februar 2026 wandten die Beschwerdeführenden diesbezüglich ein, vom Beschwerdeführer 1 sei während der Anhörung nicht verlangt worden, eine konkrete Situation oder einen bestimmten Vorfall detailliert zu beschreiben, weshalb ihm nun die mangelnde Ausführlichkeit seiner Schilderungen nicht vorgeworfen werden könne. Dieser Einwand erweist sich als haltlos, zumal der Beschwerdeführer 1 nach zwölf Fragen zu den behaupteten Vorfällen in G._______ ausdrücklich nach dem Ereignishergang der ersten Mitnahme nach seiner Ankunft befragt wurde (vgl. a.a.O. F80). Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme zur Motivsubstitution erstmals die Frage aufwerfen, ob das SEM überhaupt den Sachverhalt vollständig abgeklärt habe, besteht nach dem Gesagten offensichtlich keinerlei Anlass zur Beanstandung der Sachverhaltsfeststellung. 5.2.2 Die behaupteten systematischen Mitnahmen und Schikanen des Beschwerdeführers 1 über einen Zeitraum von sechs Jahren wirken ausserdem unplausibel, die entsprechenden Vorbringen insgesamt konstruiert und lebensfremd. Der Beschwerdeführer 1 war nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, weshalb er über sechs Jahre hinweg keinen Versuch unternommen hat, sich der behaupteten Behelligungen in irgendeiner Form zu entziehen. Ebenso wenig schlüssig erscheint das angebliche Vorgehen der türkischen Behörden, den Beschwerdeführer 1 über einen derart langen Zeitraum der immer gleichen Behandlung auszusetzen, ohne je ein Verfahren gegen ihn anzustrengen oder die Intensität der Massnahmen zu verändern. Die vagen und pauschalen Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu den Behelligungen sowie der angeblichen Folter ihres Ehemannes und ihrer damit verbundenen Angst vor dem Staat erhärten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen (vgl. etwa act. A50 F52, 55 und 59–62). Schliesslich spricht auch der Entschluss zur legalen Ausreise gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, zumal dieses Vorgehen sich nicht mit der geschilderten ständigen Angst vor einer Eskalation im weiteren

E-7809/2024 Behördenkontakt vereinbaren lässt. Die diesbezügliche Behauptung im Rahmen der beiden Stellungnahmen zum rechtlichen Gehör, wonach im Zeitpunkt der Ausreise kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 bestanden habe, seine Probleme sich auf die Provinz seines damaligen Wohnorts beschränkt hätten und er nicht landesweit gesucht worden sei, überzeugt nicht und widerspricht teilweise sogar seinen im erstinstanzlichen Verfahren geäusserten Befürchtungen und Vermutungen zum Grund für seine Probleme (vgl. a.a.O. F79 und F81 f.). Bei den drei – in Schriftart und Formatierung identischen – Schreiben seiner Freunde aus der Türkei, die seine Behelligungen belegen sollen, handelt es sich offensichtlich um reine Gefälligkeitsschreiben, denen keinerlei Beweiswert zukommt und die nicht geeignet sind, die obenstehenden Feststellungen infrage zu stellen. 5.2.3 Insgesamt gibt es somit keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt seiner (legalen) Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt war, insbesondere auch nicht aufgrund seiner über zehn Jahre zurückliegenden Weigerung, sich als Dorfschützer zu betätigen. Bezüglich der legalen Ausreise ist ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Personalienaufnahmen am 29. September 2022 noch behauptet hatten, die Türkei am (…) 2022 illegal in einem LKW verlassen zu haben (vgl. SEM-act. A32 F5.01 f. und act. A75 F5.01 f.). Erst während ihrer Anhörungen räumten sie ein, die Türkei am (…) 2022 legal auf dem Luftweg verlassen zu haben (vgl. SEM-act. A49 F39 ff. und act. A50 F41 f.). Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden wird somit auch dadurch geschmälert. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die ausschlag-gebenden Gründe für die Ausreise den verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 nannte (vgl. SEM-act. A50 F49). 5.3 Angesichts der vorstehenden Feststellungen betreffend die mangelnde Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie seines fehlenden politischen Profils hat das SEM die gegen den Beschwerdeführer 1 laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren wegen seiner Beiträge in den Sozialen Medien, die allesamt nach seiner Ankunft in der Schweiz datieren, letztlich zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich – ungeachtet ihrer Authentizität – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer 1 im Fall einer Rückkehr eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven oder gar unmenschliche Behandlung droht (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Der pauschale Verweis auf Einzelfälle in denen Personen nach ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden seien, vermag an dieser Einschätzung nichts zu

E-7809/2024 ändern, zumal daraus keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer 1 und seinen persönlichen Vorbringen ersichtlich wird. Für eine diesbezügliche Anpas-sung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 5.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz namentlich weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-7809/2024 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 7.2.3 Sodann sind angesichts der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 7.2.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Beim Beschwerdeführer 3 wurde eine Epilepsieerkrankung diagnostiziert, deren medikamentöse Einstellung sich schwierig gestaltet. Insgesamt ist aber nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild auszugehen, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E-7809/2024 7.3.1 Im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 ff. m.w.H.). 7.3.2 7.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). 7.3.2.2 Die aktenkundigen Erkrankungen des Beschwerdeführers 3 sind in der Türkei behandelbar. Insbesondere in den westlichen Grossstädten entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6). Es steht den Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde wird ausserdem der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 3 mit der Definition geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. 7.3.3 Dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden stehen sodann auch keine weiteren individuellen Aspekte entgegen. Der Beschwerdeführer 1 verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung. Die Beschwerdeführenden lebten zuletzt bis zu ihrer Ausreise sechs Jahre in G._______ und besassen dort eine Eigentumswohnung. Ausserdem verfügen sie über ein ausgedehntes und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial zu reintegrieren vermögen. 7.3.4 Die dokumentierten Integrationsbemühungen und -erfolge der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind ausserdem für die Beurteilungen des vorliegenden Verfahrens nicht relevant: Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von

E-7809/2024 aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend "asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. 7.3.5 Der Vollzug erweist sich damit als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2025 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von rund 14 Honorarstunden aus, was angesichts der Mandatierung erst nach Beschwerdeeinreichung sowie des Umfangs der beiden Eingaben der Rechtsvertretung zu hoch

E-7809/2024 erscheint. Unter Berücksichtigung sämtlicher Verfahrensumstände ist von einem notwendigen Vertretungsaufwand von sieben Honorarstunden auszugehen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1150.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

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E-7809/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Ladina Hautle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1150.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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