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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2015 E-780/2015

9 aprile 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,770 parole·~9 min·3

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-780/2015

Urteil v o m 9 . April 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ (Gesuchssteller); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 (Einspracheentscheid) / (…).

E-780/2015 Sachverhalt: A. Am 26. November 2014 stellten die Gesuchsteller auf der schweizerischen Vertretung in Istanbul Gesuche um humanitäre Visa. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 verweigerte die Schweizerische Vertretung die Einreisevisa. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 sowie Einspracheergänzung vom 21. Januar 2015 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache. C. Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht sowie um unentgeltliche Prozessführung. E. Am 12. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 21. Februar 2015 legte der Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 und 33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG, worunter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in

E-780/2015 dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Als syrische Staatsangehörige unterstehen die Gesuchsteller gemäss Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie namentlich zu belegen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichen-

E-780/2015 de Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.). Drittstaatsangehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.). 5. Von einer solchen kann aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der Gesuchsteller keine Rede sein. Eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr in die Türkei ist, nachdem sich der Beschwerdeführer ausführlich über die dortigen schwierigen Lebensbedingungen ausgelassen hat, ebenso wenig plausibel. Darüber hinaus haben die Gesuchsteller von Beginn an um Visa für einen langfristigen Aufenthalt aus humanitären Gründen nachgesucht. Auch die Beschwerdebegründung zielt auf die Erteilung aus humanitären Gründen ab. 6. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ermächtigt das Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten kann. Die Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit

E-780/2015 22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen können. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). In der Botschaft wurde aber auch dem Willen Ausdruck verliehen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % reduziere [zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3]). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung (unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben), wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als möglicher Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. 7. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht erfüllt sind. Die Gesuchsteller befinden sich nämlich in einem Drittstaat und sind dort, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, entge-

E-780/2015 gen der Beschwerde nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht. Sie befinden sich nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Personen ein Einreisevisum zu gewähren. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben. Dies entspricht auch der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung beigelegten Weisung vom 25. Februar 2014. An dieser Einschätzung vermögen entgegen der Beschwerde auch die ärztlich belegten gesundheitlichen Probleme einer Gesuchstellerin nichts zu ändern. Zum einen handelt es sich dabei nicht um Schutzbedürftigkeit im oben skizzierten Sinne einer Gefahr von Leib und Leben aufgrund von Verfolgung. Zum andern belegen die eingereichten ärztlichen Belege nicht ansatzweise eine existenzielle Bedrohung. Insbesondere ist daraus die geltend gemachte Lebensgefahr aufgrund von Problemen der (...) nicht ersichtlich. 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei einer summarischen Prüfung der Akten erweisen sich die Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Das Gesuch um Entbindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-780/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

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