Abtei lung V E-7784/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._____, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien
E-7784/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 im B._____ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. April 2010 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 30. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei albanischsprachiger Roma mit letztem Wohnsitz in C._____ (Kurzbefragung) respektive in D._____ (Anhörung), dass er sein Heimatland im Jahre 1989 verlassen und ein Jahr später zufolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), gültig bis 30. April 2006, erhalten habe, dass er im Februar 2005 nach Tschechien gegangen sei, weil er von Kosovo-Albanern erpresst worden sei und die Polizei nichts dagegen unternommen habe, dass er und seine tschechische Freundin im März 2005 deren Familienangehörige in England besucht hätten und drei Wochen später nach Tschechien zurückgekehrt seien, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht verlängert worden sei, weil er erst am 6. April 2010 aus Tschechien in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass er sich vor mehr als einem Jahr von seiner Schweizer Ehefrau, die in seiner Abwesenheit von einem Kosovo-Albaner (...) worden sei, habe scheiden lassen, dass dieser Kosovo-Albaner auf (...) hin zu (...) Jahren Gefängnis ver urteilt und in der Folge nach Kosovo abgeschoben worden sei, dass er in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil seine (...) bei der Ex- Ehefrau wohnenden Kinder und viele seiner Verwandten hier leb-ten, dass er eine Freundin in der Schweiz habe, mit der er schon fünfzehn Jahre zusammen sei und die er heiraten wolle, weshalb er vor dem Zivilstandsamt (...) ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe, E-7784/2010 dass er nicht nach Kosovo zurückkehren könne, weil er Roma sei und sein Bruder (Protokoll Empfangsstelle S. 5) respektive seine beiden Brüder (Protokoll Anhörung S. 3) im Krieg auf serbischer Seite gegen die Albaner gekämpft hätten, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Anhörung zu seinen Asylgründen indessen schliesslich zugab, in England zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein und sich dort während mehr als vier Jahren im Strafvollzug befunden zu haben, dass er sich nie in Tschechien aufgehalten und auch keine tschechische Freundin besessen habe, dass er an (...) leide, dass er zwar seit einem Jahr nicht mehr auf (...) angewiesen sei, aber täglich drei Tabletten (...) zu sich nehmen und seinen (...) kontrollieren müsse, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2010 unter anderem das rechtliche Gehör zum sich bei den Akten befindlichen Bericht der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2010, wonach sich dieser bereits seit Anfang 2009 wieder in der Schweiz befinde, seine Ex-Ehefrau mit Drohungen dazu habe bringen wollen, ihn zwecks Verschaffung eines Aufenthaltstitels wieder zu heiraten, am (...) 2010 polizeilich aus der Wohnung seiner Ex-Ehefrau gewiesen worden sei und zum Umstand, dass er seit dem Jahr 2000 freiwillig von seiner Ex-Ehefrau und seinen Kindern getrennt lebe, gewährte, dass für den weiteren Inhalt des Protokolls auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2010 unter Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme das rechtliche Gehör zu Abklärungen in England, wonach dieser wegen der Einfuhr von neun Kilogramm Kokain zu elf Jahren Haft verurteilt und aus dem dortigen Strafvollzug entwichen sei, und zur Ab- E-7784/2010 sicht des Bundesantes, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, gewährte, dass dem neu konstituierten Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 13. September 2010 antragsgemäss Akteneinsicht gewährt und die Frist für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme letztmals bis am 20. September 2010 erstreckt wurde, dass der Beschwerdeführer am 24. September 2010 seine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner abgelaufenen Niederlassungsbewilligung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 - eröffnet am 4. Oktober 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. April 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie unter Entzug der auf schiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen, weil hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe durch Kosovo-Albaner vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zulässig, zumutbar und möglich sei, dass das BFM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anführte, das Non-Refoulment-Gebot (Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) gelange vorliegend nicht zu Anwendung, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, ihm drohten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), E-7784/2010 dass Art. 8 EMRK ein gelebtes und intaktes Familienleben voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei, dass insbesondere festzustellen sei, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Gerichtskreises (...) vom 20. Januar 2009 von seiner Schweizer Ehefrau geschieden worden, und dem Bericht der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2010 könne entnommen werden, dass er nach seiner Rückkehr aus England die von ihm geschiedene Ehefrau bedroht und am (...) 2010 von der Polizei aus deren Wohnung gewiesen worden sei, dass daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 24. September 2010 nicht von einer gelebten und intakten Beziehung gesprochen werden könne, und an dieser Betrachtungsweise auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass dieser seit kurzem wieder bei seiner ehemaligen Ehefrau wohne, dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, der Beschwerdeführer habe konkrete Schritte zur Einleitung eines Eheverkündverfahrens zur Wiederverheiratung unternommen habe, dass die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren und Schweizer Bürger seien, sich mit den Jahrgängen (...), (...) und (...) in einem Alter befänden, in welchem der Ablösungsprozess vom Erlernhaus abgeschlossen sei respektive eingesetzt habe, weshalb diese nicht mehr auf den Vater angewiesen seien, dass sie keine enge Beziehung zu Kosovo hätten, weshalb sich deren Integration in diesem Staat schwierig erweisen würde und sie ihrer Zukunftsperspektiven in der Schweiz beraubt würden, dass dem Beschwerdeführer vorzuhalten sei, dass er durch sein verantwortungsloses Handeln und seine jahrelange Abwesenheit die Beziehung zu seinen Kindern gefährdet habe, womit seine Bedeutung als Bezugsperson für seine Angehörigen als gering einzustufen sei, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in England wegen Schmuggels von neun Kilogramm Kokain zu einer Haftstrafe von elf Jahren verurteilt worden sei, welche Tatsache angesichts der Schwere dieser Straftat einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens rechtfertige, E-7784/2010 dass des Weiteren weder die in Kosovo herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert habe und in vielen Dörfern und Bezirken seit Jahren stabil sei, dass die Verbesserungen im interethischen Zusammenleben vor allem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswirkungen hätten, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund der Ethnie mit Ausnahme einiger Dörfer respektive Gemeinden ausgeschlossen werden könne, dass für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in der Regel gewährleistet sei, dass die Sicherheitslage im Bezirk (...) unproblematisch sei, womit eine Rückkehr des Beschwerdeführers grundsätzlich zumutbar sei, dass sich indessen eine nähere Prüfung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrige, weil vorliegend Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zur Anwendung gelange, gemäss welcher Bestimmung eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit dann nicht verfügt werde, wenn die betreffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt oder gegen diese eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet worden sei, dass bei der Anwendung dieser Ausschlussklausel praxisgemäss Zurückhaltung geboten, das Verhältnismässigkeitsprinzip anzuwenden und eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug vorzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben habe, da er wegen mehrfacher Veruntreuung und zweimal (zuletzt mit Urteil des (...) vom 14. März E-7784/2010 2005) wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt worden sei, dass er am 14. September 2005 in England vom „Canterbury Crown Court“ wegen der Einfuhr von neun Kilogramm Kokain zu elf Jahren Gefängnis verurteilt worden und am 13. Februar 2009 aus dem Strafvollzug entwichen sei, dass er nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz seine Ex-Ehefrau unter Drohungen zur Wiederverheiratung gedrängt habe, dass offensichtlich sei, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch ein britisches Gericht rechtkräftig sei, ansonsten die ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht hätten vollzogen werden können, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von elf Jahren Gefängnis längerfristig im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 14.20) sei, da sie deutlich über einem Jahr liege, dass der Beschwerdeführer angesichts der erheblichen Menge an transportierten Betäubungsmitteln schwere physische und psychische Schäden einer grossen Anzahl von Personen in Kauf genommen habe, weshalb eine schwere kriminelle Tat vorliege, dass seine Entgegnung, er sei von Drittpersonen zurr Tat gezwungen worden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermöge, weil davon auszugehen sei, dass diesem Umstand – falls den Tatsachen entsprechend – im rechtsstaatlich durchgeführten Strafverfahren Rechnung getragen worden sei, dass angesichts der Schwere der Straftat auf eine Prognose zum künftigen Verhalten des Beschwerdeführers verzichtet werden könne, dass der Beschwerdeführer zudem während seines Aufenthaltes in der Schweiz wiederholt straffällig geworden sei und aus dem Umstand, dass er hier über nahe Angehörige verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, dass aufgrund vorstehender Ausführungen das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege, E-7784/2010 dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass angesichts dieser Sachlage einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 3. November 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2010 und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Befragung der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und von (...) von der Methodistisch-Evangelischen Kirche in (...) als Zeugen beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen Schreiben seiner Ex-Ehefrau und seiner drei Kinder, die Kopie einer Eingabe an den Zivilstandskreis (...) vom 26. Oktober 2010 und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 29. Oktober 2010 zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 9. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-7784/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-7784/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Kosovo drohen könnte, dass insbesondere festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in Bezug auf eine allenfalls drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nachgekommen ist, indem sie ausgeführt hat, es sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, zudem sei zu berücksichtigen, dass kein Staat seine Bürger vollumfänglich schützen könne, insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie vorliegend - um eine diffuse Bedrohungslage handle, dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat, da er bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seinem Aufenthalt nach der Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2005, zu seiner angeblichen tschechischen Freundin und zum Zeitpunkt seiner Wiedereinreise in die Schweiz gemacht hat, dass er somit in vorsätzlicher Weise versucht hat, den Asylbehörden seine Verurteilung in England, seine Flucht aus dem Gefängnis und seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit Anfang 2009 vorzuenthalten, dass der Beschwerdeführer zudem bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung auf die Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr E-7784/2010 nach Kosovo sprächen, lediglich geltend machte, die Albaner würden ihn sofort umbringen, sein Bruder habe nämlich im Krieg mit den Serben gegen die Albaner gekämpft, weshalb die ganze Familie das Land habe verlassen müssen (Akten BFM A1/9 S. 5), beziehungsweise er könne nicht nach Kosovo zurück, weil seine ganze Familie hier sei, alle seien vor dem Krieg in die Schweiz gekommen, sie seien Roma, und die Albaner wüssten, dass seine Brüder im Krieg gegen die Albaner gekämpft hätten (A11/9 S. 3), dass sich vor diesem Hintergrund das erstmals in der Stellungnahme vom 24. September 2010 unter Verweis auf ein gleichzeitig eingereichtes Urteil des (...) vom 16. Mai 2007 geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer habe berechtigte Angst, im Falle einer Abschiebung nach Kosovo von der dort bestens vernetzten Bande und dem vermutungsweise in Kosovo weilenden (...) seiner Ex-Ehefrau an Leib und Leben bedroht zu werden, als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft erweist, dass hinsichtlich des weiteren, unter Verweis auf ein gleichzeitig mit der Stellungnahme vom 24. September 2010 bei der Vorinstanz eingereichten „Schedule of Non Sensitive Material“ der englischen Ermittlungsbehörden vom 6. Juli 2005 gemachten Vorbringens, der Beschwerdeführer sei von einer Bande zum Drogenkurierdienst gezwungen worden, auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Befragung der Ex-Ehefrau und von (...) von der Methodistisch-Evangelischen Kirche in (...) als Zeugen abzuweisen ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens hat, dass die EMRK zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat garantiert, das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens indessen dann angerufen werden kann, wenn die Ausweisung einer Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt, dass ein gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigender Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dann vorliegt, wenn eine gelebte und intakte Familienbeziehung tatsächlich existiert und die Ausweisung zur Trennung E-7784/2010 von anderen Familienmitgliedern, welche sich im Gaststaat aufhalten, führt, dass vorliegend festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo offensichtlich keinen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, zumal von einer tatsächlich existierenden, gelebten und intakten Familienbeziehung nicht die Rede sein kann und der Beschwerdeführer auch diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat, dass insbesondere festzustellen ist, dass er bereits seit dem Jahr 2000 von seiner Ex-Ehefrau faktisch getrennt in der Schweiz lebte (vgl. Protokoll des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 7. Juli 2010, S. 2), mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 20. Januar 2009 von seiner Ehefrau geschieden wurde (vgl. Scheidungsurteil), und gemäss Bericht der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2010 versucht hat, seine Ex-Ehefrau unter Androhung von Gewalt ihr und ihren Verwandten gegenüber zur Wiederverheiratung zu bewegen mit dem Ziel, so zu ei nem Aufenthaltstitel für den Verbleib in der Schweiz zu gelangen, dass er zudem vor dem Zivilstandsamt (...) ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat, um seine eigenen Angaben zufolge langjährige Schweizer Freundin zu heiraten, dass angesichts dieser Sachlage weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar in Missachtung der Weisungen zum Aufenthalt in der ihm zugewiesenen Asyl-Unterkunft unerlaubterweise wieder bei seiner Ex-Ehefrau wohnhaft ist, noch das anhängig gemachte Eheschliessungsverfahren oder die zur Stützung seiner Vorbringen eingereichten Schreiben seiner Ex-Ehefrau und seiner (...) Kinder an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, da es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seine Heiratsvorbereitungen ausserhalb der Schweiz beziehungsweise in Kosovo zu treffen, dass gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 von Art. 83 AuG nicht verfügt wird, wenn die wegoder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schwei- E-7784/2010 zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c), dass gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asyl rekurskommission zu Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 11 E 7.21 S. 125, mit weiteren Hinweisen), dass es nicht genügt, wenn die kriminellen Handlungen des Ausländers lediglich den Schluss zulassen, dieser sei nicht gewillt oder nicht fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten, sondern sie müssen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen, dass vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der Schweiz wiederholt straffällig geworden (mehrfache Veruntreuung, Tätlichkeit, grobe Verletzung von Verkehrsregeln) und am 14. September 2005 in England vom „Canterbury Crown Court“ wegen der Einfuhr von neun Kilogramm Kokain zu elf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist, dass er somit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Ausland verurteilt wurde und mit seiner Straftat die öffentliche Sicherheit und Ordnung in England in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb auch unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein überwiegendes öffentliches Interesse der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung nach Kosovo besteht, welches das von ihm vorgebrachte private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt, E-7784/2010 dass aufgrund der Schwere der Straftat offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Zukunft gefährdet, dass demnach die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG offensichtlich erfüllt sind, weshalb Art. 83 Absätze 2 und 4 AuG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen und die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-7784/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 15