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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2010 E-7763/2010

8 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,061 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Testo integrale

Abtei lung V E-7763/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . November 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7763/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger aus Eritrea, am 12. Februar 2009 von Italien her in die Schweiz einreiste und gleichentags erstmals ein Asylgesuch einreichte, auf welches mit Verfügung des BFM vom 4. September 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten wurde, dass eine durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden sei und am 29. August 2007 bereits ein Asylgesuch in Italien eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2009 nach Italien überstellt wurde, dass er später erneut in die Schweiz gelangte und am 30. Dezember 2009 ein zweites Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2010 abwies, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2010 sein drittes Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung in B._______ vom 17. September 2010 im Wesentlichen lediglich geltend machte, er habe immer aus denselben Gründen Italien verlassen, dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Asyleinreichung nicht weiter ausführte, dass ihm in der gleichen Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf seine Aussagen sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen auf sein Asylgesuch unter Umständen nicht eingetreten werde, E-7763/2010 dass ebenfalls am 17. September 2010 dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt wurde und er erklärte, dass er keine Argumente gegen eine Rücküberführung nach Italien habe, dass das BFM am 24. September 2010 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, dass sich die italienischen Behörden bis zum 9. Oktober 2010 nicht zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM ihnen mitteilte, infolge Verfristung gehe es von deren stillschweigenden Zustimmung und Zuständigkeit aus, und sie gleichzeitig darum ersuchte, die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien bis dato keine Antwort erteilt habe, weshalb davon auszugehen sei, dem Ersuchen sei stillschweigend zugestimmt worden, wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis zum 9. April 2011 zu erfolgen habe, E-7763/2010 dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 17. September 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stellen würden, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er darin in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei auf das Asylgesuch vom 5. September 2010 einzutreten, es sei das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Italien als auch nach Eritrea festzustellen und als Folge davon für den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vertieft abzuklären sowie es sei gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM zurückzugeben, dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu nehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2010 den C._______ mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die E-7763/2010 aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-7763/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf die Begehren um vorläufige Aufnahme und Abklärung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht innert Frist beantworteten, dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO) zu Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu, E-7763/2010 dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verhindern, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass zudem die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, er habe kein Asylverfahren durchlaufen, was aber nicht den Akten entspricht, dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, er sei nie über seine Gründe, weshalb er Eritrea verlassen habe, befragt worden, dass diesbezüglich festgehalten wird, dass in diesem Verfahren lediglich Prüfungsgegenstand ist, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist und ob allenfalls Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegeben sind, E-7763/2010 dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in dem Sinne die Vorinstanz zu Recht das Fehlen von Vollzugshindernissen in Bezug auf Italien festgestellt hat, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass auch der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, E-7763/2010 dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7763/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 10

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