Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-776/2016
Urteil v o m 1 3 . Juni 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
E-776/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Kurde aus Kirkuk – stellte am 28. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Das BFM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft und ging davon aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6343/2011 vom 17. Januar 2012 ab, wobei es die Vorbringen als unglaubhaft bezeichnete. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs kam es zum Schluss, dass aufgrund der Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer stamme aus Kirkuk. Einer Wegweisung in den Nordirak stünden keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen, weshalb der Vollzug in den Irak zu bestätigen sei. B. Mit Eingabe vom 17. September 2012 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. Nachdem sich der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. November 2013 beim BFM nach dem Stand des Asylverfahrens erkundigt hatte, teilte ihm das BFM in einem Telefonat vom Januar 2014 mit, dass das schriftliche Gesuch vom 17. September 2012, angeblich 27. September 2012, in den Akten fehle. Einer schriftlichen Aufforderung des BFM vom 14. März 2014, eine Kopie dieses Asylgesuches oder zumindest eine ausführliche Begründung nachzureichen, kam der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. März 2014 (Eingang BFM) nach. In der Folge trat das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2014 nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM sinngemäss die Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufi-
E-776/2016 gen Aufnahme. Er begründete dies damit, er sei Kurde aus Kirkuk. Die Sicherheitslage in Kirkuk und im Nordirak habe sich massiv verschlechtert. Im Nordirak herrsche seit mehreren Monaten Krieg. Die Gebiete rund um die Städte Kirkuk und Erbil würden von IS-Terroristen kontrolliert. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate von Reisen in den Irak ab und international würde zur sofortigen Ausreise aus dem Nordirak geraten. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers aufgrund der dramatischen Situation zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer einen Ausdruck der Reisehinweise des EDA, publiziert am 15. April 2015, zwei Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 30. Januar 2015 und 12. November 2015 sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Irak: Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region vom 28. März 2015) zu den Akten. Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 12. Januar 2016 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Dezember 2015 ab und erklärte die Verfügung vom 26. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, ein Gutachten über seine Herkunft einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Nothilfebestätigung, Kopien seines Geburtsscheins und des Identi-
E-776/2016 tätsausweises seines Vaters (gemäss späterer Bezeichnung: Wohnsitzbestätigung) ein, wobei er um Übersetzung dieser Unterlagen von Amtes wegen ersuchte und die Einreichung des Originals des Geburtsscheins in Aussicht stellte. F. Am 10. Februar 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2016 wurde festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug vorderhand ausgesetzt bleibe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das in Aussicht gestellte Original seines Geburtsscheins samt Zustellcouvert bis am 26. Februar 2016 einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Am 25. Februar 2016 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, die Sendung mit dem Original seines Geburtsscheins werde in einer Woche erwartet und ersuchte um Fristverlängerung. Diese wurde ihm bis zum 7. März 2016 gewährt. I. Mit Eingabe vom 7. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Fristerstreckung. Am 8. März 2016 reichte er die Originale seines Geburtsscheins und der Wohnsitzbestätigung seines Vaters sowie die dazugehörenden Zustellunterlagen zu den Akten. Gleichzeitig hielt er fest, dass damit seine Herkunft Kirkuk erwiesen sei. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 13. April 2016 Stellung.
E-776/2016 L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2016 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu einer vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Überprüfung der Zustellunterlagen aus dem Irak zu äussern. M. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-776/2016 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Das Wiedererwägungsverfahren bezweckt die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4. Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 26. Mai 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, die geltend gemachte verschlechterte Sicherheitssituation im Nordirak und in Kirkuk sei nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk sei bereits Gegenstand in seinem ersten und zweiten Asylverfahren gewesen. Dabei habe das SEM die angegebene Herkunft als nicht glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer könne seine angebliche Herkunft aus Kirkuk weiterhin nicht belegen. Daher sei davon auszugehen, dass er aus einer der vier kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Suleimaniya stamme. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und
E-776/2016 Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government"; nachfolgend: KRG) kaum davon betroffen sei. Die Auswirkungen der Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen Provinzen gegenwärtig nicht bedroht. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staaten. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak sei daher zumutbar. Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Mai 2014 beseitigen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er könne zum Nachweis seiner Herkunft aus Kirkuk einen Geburtsschein sowie den Identitätsausweis seines Vaters einreichen. Entgegen den in den früheren Verfahren gemachten Feststellungen seien seine dortigen Aussagen damit glaubhaft gemacht. Die Sache sei deshalb zur Durchführung einer Herkunftsanalyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte das Gericht indes von der Herkunft aus der KRG ausgehen, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin angesichts der Sicherheitslage in der KRG zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Schiiten, Sunniten und Kurden würden sich im Irak gegenseitig nicht akzeptieren. Der IS kontrolliere weite Teile des Landes, wobei IS-Terroristen teilweise in die KRG eingedrungen seien. Im Nordirak herrsche wieder Krieg. Das EDA sowie das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland würden von Reisen in den Irak, einschliesslich die KRG-Region, abraten. Viele derer Bewohner würden die Flucht ergreifen. Die wehrfähigen Männer seien im Kampf oder hätten das Land verlassen. Es komme im Nordirak auch regelmässig zu Attentaten. Es könne in keiner Weise von einem funktionierenden Rechtsstaat gesprochen werden. Da dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet werden könne, in eine andere Region des Iraks zu ziehen, sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie aus, die Geburtsurkunde und die Kopie (recte: Original) des Ausweises seines Vaters würden nichts an ihrer Einschätzung ändern.
E-776/2016 Es liege keine Übersetzung dieser Dokumente vor. Ungeachtet dessen handle es sich bei der Geburtsurkunde um kein rechtsgenügliches Identitätsdokument. Solche Dokumente seien nicht fälschungssicher, weshalb deren Beweiswert ohnehin sehr gering sei. Im Weiteren sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers E-6343/2011 vom 17. Januar 2012 hinzuweisen, wonach selbst bei Annahme der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den Nordirak Vollzugshindernisse entgegenstehen würden. 5.4 In seiner Replik ersuchte der Beschwerdeführer darum, die eingereichte Geburtsurkunde von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Diese sei zudem ein Beweis seiner Herkunft aus Kirkuk. Es werde die Durchführung einer Herkunftsanalyse durch einen irakischen Gutachter beantragt. 5.5 Bei einer Überprüfung der Sendeunterlagen (weisser Kleber und zwei Empfangsscheine der Versandfirma TNT, beide mit Barcode) durch das Bundesverwaltungsgericht stellte sich heraus, dass die Sendung mit der Geburtsurkunde und dem Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers TNT am 23. Februar 2016 in Erbil zum Versand übergeben worden war. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör erteilt, worauf dieser am 9. Mai 2016 durch seinen Rechtsvertreter ausrichten liess, sein Vater habe seine Geburtsurkunde und den Ausweis in Kirkuk der Post übergeben. Der Versand sei indessen via Erbil erfolgt. TNT könne dies bestätigen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da er nicht in der Lage sei, allfällige weitere Beweismittel einzureichen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der eingereichten Beweismittel (Geburtsschein und Wohnsitzbestätigung des Vaters) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Mai 2014 beseitigen können. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheides würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indessen – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend nicht der Fall.
E-776/2016 7. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.1 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass sich dieser im ersten wie auch im zweiten Asylverfahren als Angehöriger der kurdischen Ethnie bezeichnet hat. Gleichzeitig machte er stets geltend, aus Kirkuk zu stammen, was er in den ordentlichen Asylverfahren indessen nicht hat glaubhaft machen können. Im Wiedererwägungsverfahren resp. im vorliegenden Beschwerdeverfahren reichte er zum Beweis seiner Herkunft aus Kirkuk einen Geburtsschein und einen Ausweis seines Vaters – beide offensichtlich neueren Datums – zu den Akten, wobei er im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch deren Originale sowie entsprechende Unterlagen des Versandes zu den Akten reichte. Gestützt auf die vom Gericht vorgenommene Übersetzung der erwähnten Dokumente ist festzustellen, dass diese inhaltlich (Namen, Ort, etc.) mit den Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren übereinstimmen. Es sind auf den ersten Blick auch keine Fälschungsmerkmale ersichtlich. Indessen kann dem auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Geburtsschein keine relevante Beweiskraft zugemessen werden, da dieser keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und derartige Dokumente leicht gefälscht werden können, weshalb der Geburtsschein zum Beleg der Identität des Beschwerdeführers nicht geeignet ist. Dasselbe gilt auch für den eingereichten Ausweis seines Vaters. Überdies geht aus den diesbezüglich eingereichten Sendeunterlagen respektive einer Überprüfung der dazugehörigen Barcodes der Versandfirma TNT hervor, dass die Sendung mit den Unterlagen nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet in Kirkuk, sondern in Erbil der Firma TNT übergeben worden war. Dies kann im Übrigen ohne weiteres auf der Internetseite von TNT überprüft werden http://www.tnt.com/express/en_iq/site/home/applications/tracking.html?cons=006180&searchType=REF&source=home_widget, abgerufen am 11. Mai 2016). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Mai 2016, wonach sein Vater die Unterlagen der „Post“ zwar in Kirkuk übergeben habe, der Versand jedoch über Erbil erfolgt sei, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, hat er doch auch nicht geltend gemacht, dass der Versand über verschiedene Versandfir-
E-776/2016 men oder Personen erfolgt wäre. Vielmehr besteht der erhebliche Verdacht, der Beschwerdeführer habe versucht, durch das Anbringenlassen des Absenders „Kirkuk“ auf der Versandkopie (durch Dritte) eine angeblich in Kirkuk aufgegebene Sendung zu belegen, um so seiner geltend gemachten Herkunft aus Kirkuk mehr Gewicht zu verleihen. Schliesslich ist an dieser Stelle festzustellen, dass vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre, dass er gleichzeitig seine früheren Angaben zufolge bei seinem Vater in Kirkuk verbliebene Identitätskarte (vgl. Akte A5 S. 4) hätte mitschicken lassen. Dies hat er jedoch bis heute unterlassen. Aufgrund dieser Umstände muss die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk weiterhin als unglaubhaft bezeichnet werden. Gestützt darauf geht das Gericht deshalb weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer ein aus dem Nordirak stammender Kurde ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Herkunftsgutachtens besteht somit kein Anlass, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Der Antrag auf amtliche Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen (Geburtsurkunde und Ausweis seines Vaters) ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Region indessen nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 7.3 Die allgemeine Lage im Nordirak und die individuelle Situation des Beschwerdeführers sprechen weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Weg-
E-776/2016 weisung, und es besteht auch kein Anlass, angesichts der veränderten Situation im Irak von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Februar 2016 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. 9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 9.3 Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in
E-776/2016 Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen worden war, ist auf das erneut gestellte Gesuch in der Eingabe vom 9. Mai 2016 nicht mehr einzugehen. 9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten in der Höhe von Fr. 1‘200.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-776/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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