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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2017 E-7758/2016

9 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,479 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7758/2016

Urteil v o m 9 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).

E-7758/2016 Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 12. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. August 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 4. April 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv Ziff. 4–7). C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unter Beilage des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung zur Zweitbefragung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Ziffern 1 und 3 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ab. E. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Registrierungsbestätigung des Beschwerdeführers in Äthiopien nach.

E-7758/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E-7758/2016 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aus finanziellen Gründen zu Ausbildungszwecken und aus Angst vor einer Rekrutierung aus Eritrea illegal ausgereist zu sein. 4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person – ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdeführerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend aber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich finden sich in der angefochtenen Verfügung Hinweise auf die Praxisänderung, die Vorinstanz hat diese dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.

E-7758/2016 4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. So vermögen fehlende Bildungsmöglichkeiten und unbefriedigende Alltagssituationen keine Asylrelevanz zu entfalten. Ebenso wenig vermag die reine Befürchtung, eines Tages Militärdienst leisten zu müssen beziehungsweise bei einer Razzia eingezogen zu werden, den Anforderungen an Art. 3 AsylG standzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Eritrea keine Probleme mit den Behörden hatte (SEM-Akten, A21, S. 8 ff., insb. F98). Schliesslich erschöpfen sich seine Schilderungen in Eindimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den Anforderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerde stellt der vorinstanzlichen Schlussfolgerung zum Vorfluchtgrund nichts Stichhaltiges entgegen; die entsprechenden Rügen gehen aufgrund fehlender asylrelevanter Vorbringen ins Leere. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu belegen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Nach dem Gesagten vermögen die weiteren Beschwerdeausführungen, die Verweise auf Rechtsprechung und Berichte sowie die Ausführungen im Schreiben vom 10. Januar 2017 am Beweisergebnis nichts zu ändern. Auch kann der Beschwerdeführer aus dem beigelegten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Letztere hat auch keine Anmerkungen auf dem Unterschriftenblatt unmittelbar im Anschluss an die Zweitbefragung gemacht (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A21, S. 17). Gleiches gilt für die Registrationsbestätigung in Äthiopien, die lediglich eine dortige Registration bestätigen und ein Hinweis auf die Reiseroute geben kann. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete, hat sie den Umständen des Einzelfalls (junger Mann und Lage vor Ort) ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

E-7758/2016 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite)

E-7758/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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